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--- [Discusión] Ley de la Reforma de la Elección del Senado (http://www.veraguas.de/thread.php?threadid=264)


Geschrieben von Conzuela María Sanchez de Lozada am 24.11.2006 um 23:31:

  Ley de la Reforma de la Elección del Senado

Verehrte Senadores, es steht zur Diskussion ein Antrag des ehrenwerten Vicente Díaz über ein Gesetz zur Reform der Wahl des Senats, der folgenden Inhalt hat:

Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Entwurf für ein Gesetz:

Cotización:
Ley de la Reforma de la Elección del Senado
Gesetz über die Reform der Wahl des Senats

§1: Neufassung von Artikel 11 der Verfassung
Artikel 11 der Verfassung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Mit der Gesetzgebung ist der Senat der Republik (Senado de la República) beauftragt.
(2) Der Senat besteht aus Abgeordneten, die in Wahlbezirken auf Grundlage des binominalen Wahlsystems auf drei Monate gewählt werden. Näheres regelt das Gesetz.“

§2: Neufassung des Gesetzes über die Wahl des Senats
Das „Ley de la Elección del Senado“ wird wie folgt neu gefasst:

„Ley de la Elección del Senado
Gesetz über die Wahl des Senats

§1: Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senats der República de Veraguas.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).

§2: Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
(2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.

§3: Wahlbezirke
(1) Es bestehen die folgenden Wahlbezirke:
Districto Electoral I: Madre de Dios, Isla del Gato.
Districto Electoral II: Valparaíso, Cavélas.
Districto Electoral III: San Martín.
Districto Electoral IV: Los Ríos.
Districto Electoral V: Misiones.
(2) In jedem Wahlbezirk werden zwei Abgeordnete gewählt.

§4: Wahlvorbereitung
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
(2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk bis zu zwei Kandidaten auf; dabei ist die Reihung der Kandidaten anzugeben, nach der sie für ein Mandat zu berücksichtigen sind. Dies Kandidaten müssen spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.

§5: Wahlverfahren
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
(2) Die Wahl des Senats dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
(3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in jedem Wahlbezirk über eine Stimme, die er auf eine der zugelassenen Parteien vergeben kann.
(4) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor fünf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor zwei gewichtet.
(5) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.

§6: Wahlauswertung
(1) Die Partei mit den meisten Stimmen in einem Wahlkreis stellt den ersten Abgeordneten aus diesem Wahlkreis, die Partei mit den nächstmeisten Stimmen den zweiten Abgeordenten.
(2) Erreicht eine erstplatzierte Partei in einem Wahlbezirk doppelt so viele Stimmen wie die nächstplatzierte Partei, so stellt sie abweichend von Absatz 1 beide Abgeordnete des Wahlbezirks. Dies ist nicht der Fall, wenn die erstplatzierte Partei lediglich einen Kandidaten nominiert hat.

§7: Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Der Senat tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses neu zusammen, im Falle der Auflösung durch den Präsidenten jedoch spätestens drei Tage nach der Bekanntmachung.

§8: Verlust des Mandats
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
(2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.
(3) Für das freigewordene Mandat sind Ersatzwahlen nach den §§ 3 bis 6 abzuhalten.“

§3: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Vicente Díaz am 03.12.2006 um 08:37:

 

Ich beantrage die Einleitung der Abstimmung.



Geschrieben von Conzuela María Sanchez de Lozada am 05.12.2006 um 13:38:

 

Die Abstimmung wurde eingeleitet. Die Aussprache ist damit beendet.


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