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Juana Albiol Rodríguez Juana Albiol Rodríguez ist weiblich
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Herkunft: Puertoviga
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Reglamento del Senado de la República Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Reglamento del Senado de la República
    Geschäftsordnung des Senats der Republik

    § 1 – Senado de la República
    (1) Der Senat der Republik tagt permanent.
    (2) Der Senat kann vertagt werden, wenn es der Senat mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen beschließt. Dabei ist der Tag der Wiederaufnahme zu bestimmen.
    (3) Der Senat tagt in der Hauptstadt der Republik. Der aktuelle Tagungsort muss allen Senatoren mitgeteilt werden.
    (4) Sollte die Sicherheit der Senatoren in der Hauptstadt nicht mehr gewährleistet sein, wird der Tagungsort dorthin verlegt, wo die Mehrheit der Senatoren sicher zusammenkommen kann.

    § 2 – Miembros del Senado
    (1) Senatoren sind sämtliche Mitglieder einer mit mindestens einem Mandat in den Senat gewählten Partei, die das Wahlrecht besitzen.
    (2) Senatoren derselben Partei bilden Fraktionen. Jede Fraktion wählt sich einen Vorsitzenden.
    (3) Senatoren dürfen das Land nicht für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlassen. Ein längeres Fernbleiben gilt als Fahnenflucht.

    § 3 – Autonomía del Senado
    (1) Die Senatoren genießen für ihre parlamentarische Arbeit Immunität.
    (2) Die parlamentarische Immunität eines Senators kann diesem nur aberkannt werden, wenn es der Senat mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen beschließt.
    (3) Den Mitgliedern der Streitkräfte ist es untersagt, den Tagungsort des Senats zu betreten, solange sie bewaffnet sind. Eine Zuwiderhandlung gilt als Störung der Parlamentarischen Ordnung ( §8 ).

    § 4 – Presidencia del Senado
    (1) Der Präsident des Senats und sein Stellvertreter werden von der stärksten Fraktion des Senats vorgeschlagen und vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden.
    (3) Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Senatoren kann der Senat den Präsidenten des Senats oder seinen Stellvertreter abwählen, indem mit einfacher Mehrheit ein Nachfolger gewählt wird.
    (4) Bei Rücktritt bleiben der Präsident des Senats und sein Stellvertreter im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
    (5) Bei Tod oder Mandatsverlust des Präsidenten des Senats übernimmt sein Stellvertreter das Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.

    § 5 - Iniciativas
    (1) Anträge können von jedem Senator, jeder Fraktion und dem Präsidenten der Republik eingebracht werden. Der Präsident des Senats eröffnet daraufhin die Aussprache.
    (2) Anträge sind durch den Antragssteller, im Falle der Antragsstellung durch eine Fraktion durch den Fraktionsvorsitzenden, zu begründen.
    (3) Frühestens 48 Stunden nach der Begründung durch den Antragssteller kann die Aussprache vom Präsidenten des Senats beendet werden. Davon ist abzusehen, wenn ein Senator dem Präsidenten des Senats glaubhaft machen kann, dass noch weiterer Aussprachebedarf besteht.
    (4) Eine Aussprache dauert höchstens 120 Stunden.

    § 6 - Discusiones
    (1) Bei Diskussionen im Senat haben nur Senatoren (§2) und die Mitglieder der Regierung Rederecht. Jeder andere Redebeitrag bedarf einer vorherigen Autorisation durch den Präsidenten des Senats.
    (2) In Abstimmungen haben nur Senatoren Abstimmungsrecht. Diskussionen sind dort zu unterlassen.

    § 7 – Votaciones y Elecciones
    (1) Abstimmungen und Wahlen werden vom Präsidenten des Senats nach dem Ende der Aussprache eröffnet und beendet und dauern mindestens 96, höchstens 120 Stunden.
    (2) Mit Beginn der Abstimmung oder Wahl wird in den Fraktionen über den Antrag abgestimmt. Dabei wird die Stimme jedes Senators gleich gewichtet.
    (3) Das Ergebnis einer fraktionsinternen Abstimmung teilt der Fraktionsvorsitzende dem Präsidenten des Senats mit.
    (4) Der Senat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.

    § 8 – Medidas Disciplinarias
    (1) Der Präsident des Senats hat das Recht, Senatoren und Mitglieder der Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn diese die Parlamentarische Ordnung stören.
    (2) Als Störung der Parlamentarischen Ordnung gilt:
    - Das Unterbrechen oder mutwillige Stören eines Redners,
    - Der Gebrauch beleidigender, vulgärer oder den religiösen Frieden gefährdender Begriffe,
    - Das Betreten des Tagungsortes mit Waffen.
    (3) Der Präsident des Senats hat das Recht, Senatoren und Mitglieder der Regierung mit Ausnahme des Präsidenten der Republik nach wiederholten Ordnungsrufen für 24 Stunden des Hauses zu verweisen.
    (4) Der Präsident des Senats ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, aus dem Protokoll streichen zu lassen.

    § 9 - Firma del Presidente
    Nach Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung werden Gesetze und Verträge unverzüglich dem Präsidenten der Republik unterbreitet.

    § 10 - Título Final
    Diese Geschäftsordnung tritt mit Annahme durch den Senat in Kraft.


__________________

Presidenta del Grupo Parlamentario del MSN

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Juana Albiol Rodríguez: 26.04.2006 22:40.

26.04.2006 22:38 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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