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Ley del Consejo Nacional de Inteligencia |
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Bitte stimmen Sie über folgendes Gesetz ab.
Ley del Consejo Nacional de Inteligencia
Gesetz über den Nationalen Geheimdienst
§1: Organisation und Aufgaben
(1) Der Consejo Nacional de Inteligencia (CNI) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Ministro del Seguridad National.
(2) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
(3) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Inland, die von Bedeutung zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
§2: Befugnisse
(1) Der CNI darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz der staatlichen Grund- und Verfassungsordnung,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen und
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge.
(2) Polizeiliche Befugnisse stehen dem CNI nicht zu. Er kann die Polizei im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
§3: Übermittlung von Informationen durch den CNI
(1) Die Behörden der República de Veraguas können von sich aus dem CNI die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben des Grenzschutzes wahrnimmt, übermitteln dem CNI von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
(3) Der CNI darf jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§4: Übermittlung von Informationen an den CNI
(1) Der CNI kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Der CNI übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend den Gesetzen.
§5: Berichtspflicht
Der CNI unterrichtet den Presidente über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.
§6: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
[_] SÃ
[_] No
[_] Abstención
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Presidenta del Grupo Parlamentario del MSN
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Juana Albiol RodrÃguez: 19.06.2006 21:02.
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