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LA REPÚBLICA DE VERAGUAS
Hier können die Abgeordneten Anträge einreichen.
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04.04.2006 21:36 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ich beantrag die Aussprache zum folgenden Gesetz:
Ley de la Elección del Presidente
Gesetz über die Wahl des Präsidenten
§1: Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der República de Veraguas.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).
§2: Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
(2) Wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens einundzwanzig Tagen Staatsbürger ist.
(3) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.
§3: Wahlvorbereitung
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
(2) Bis fünf Tage vor der Wahl sind Kandidaturmeldungen möglich.
§4: Wahlverfahren
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
(2) Die Wahl des Präsidenten dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Wahl stehen. Sollte auch hier keine Mehrheit gefunden sein, entscheidet das Los.
§5: Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Der Präsident tritt sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats an, im Falle der Abwahl, des Rücktrittes oder des Todes des vorherigen Präsidenten jedoch am Tag nach der Wahl.
§6: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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04.04.2006 22:19 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley del Estructura Administrativa |
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Im Namen des Presidente beantrage ich die Aussprache zum folgenden Gesetz:
Ley del Estructura Administrativa
Gesetz der administrative Gliederung
§1: Gliederung der República de Veraguas
(1) Die República de Veraguas unterteilt sich in sechs Provinzen (Provincias).
(2) Diese sechs Provinzen sind:
Cavélas
Los Ríos
Madre de Dios
Misiones
San Martín
Valparaíso
§2: Verwaltung der Provinzen
(1) Jede Provinz besitzt einen Gouverneur (Gobernador). Er wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat auf unbestimmte Zeit ernannt und kann abermals auf Vorschlag des Präsidenten von diesem auch wieder entlassen werden.
(2) Der Gouverneur der Provinz kann provinzielle und kommunale Verordnungen erlassen, sofern diese dem Gesetz der República nicht widersprechen.
(3) Der Gouverneur kann in den Städten (Ciudades) seiner Provinz Bürgermeister (Alcaldes) einsetzen und entlassen.
(4) Der Gouverneur vertritt die Provinz nach Außen und ist auch für Ihren Internetauftritt verantwortlich.
§3: Änderungen der Gliederung
(1) Das Gebiet der República de Veraguas kann neu gegliedert werden. Dabei sind die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Gebietes der República de Veraguas ergehen durch ein Gesetz. Die betroffenen Provinzen sind vom Senat zu hören.
§4: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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13.05.2006 18:04 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley del Consejo Nacional de Inteligencia |
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zum folgenden Gesetz:
Ley del Consejo Nacional de Inteligencia
Gesetz über den Nationalen Geheimdienst
§1: Organisation und Aufgaben
(1) Der Consejo Nacional de Inteligencia (CNI) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Ministro del Seguridad National.
(2) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
(3) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Inland, die von Bedeutung zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
§2: Befugnisse
(1) Der CNI darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz der staatlichen Grund- und Verfassungsordnung,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen und
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge.
(2) Polizeiliche Befugnisse stehen dem CNI nicht zu. Er kann die Polizei im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
§3: Übermittlung von Informationen durch den CNI
(1) Die Behörden der República de Veraguas können von sich aus dem CNI die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben des Grenzschutzes wahrnimmt, übermitteln dem CNI von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
(3) Der CNI darf jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§4: Übermittlung von Informationen an den CNI
(1) Der CNI kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Der CNI übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend den Gesetzen.
§5: Berichtspflicht
Der CNI unterrichtet den Presidente über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.
§6: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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15.06.2006 10:38 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley de la Elección del Senado |
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:
[list]Ley de la Elección del Senado
Gesetz über die Wahl des Senats
§1: Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senats der República de Veraguas.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).
§2: Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
(2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.
§3: Wahlvorbereitung
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
(2) Die zugelassenen Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidaten. Diese Listen müssen spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt eingereicht werden. Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.
§4: Wahlverfahren
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
(2) Die Wahl des Senats dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§5: Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Proportionalverfahren. Dabei finden bei der Auszählung nur Listen Berücksichtigung, denen mindestens ein Mandat gemäß ganzzahligem Anteil der Auszählung zusteht.
(3) Der Senat tritt spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen, im Falle der Auflösung durch den Präsidenten jedoch spätestens drei Tage danach.
§6: Verlust des Mandats
(1) Ein Mitglied des Senats verliert seinen Sitz, wenn er aus der Partei austritt, seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Veraguas hat oder ihm das Wahlrecht gesetzlich entzogen wurde.
(2) Den Verlust des Mandats stellt das
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21.06.2006 21:04 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley de los Partidos PolÃticos |
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:
Ley de los Partidos Políticos
Gesetz über die politischen Parteien
§1: Gründung
(1) Die Gründung einer politischen Partei ist frei, soweit die Verfassung und die Gesetze nichts anderes bestimmen.
(2) Über Anträge auf Gründung einer Partei entscheidet das Innenministerium (Ministerio de la Administración Interna).
§2: Bezeichnung
Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden. Bei der Namensgebung sind die Grundsätze der Sittlichkeit und der Moral als Maßstab einzuhalten.
§3: Antragvoraussetzungen
(1) Einem Antrag auf Parteigründung darf nur dann entsprochen werden, wenn
1. sich die Partei zur Verfassung der República de Veraguas bekennt,
2. die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
3. die Partei ein öffentlich einsehbares Programm und eine demokratisch beschlossene Satzung besitzt.
(2) Sollten nach erfolgreicher Parteigründung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nicht mehr oder nur noch teilweise vorliegen, kann das Innenministerium nach angemessener Frist seine Entscheidung nach § 1 Abs. 2 widerrufen.
§4: Beschränkung der Tätigkeit
Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der República de Veraguas gefährdet, ist nicht erlaubt.
§5: Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.
§6: Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für bereits bestehende Parteien gilt eine 14-tägige Frist zur Antragstellung beim Ministerio de la Administración Interna.
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21.06.2006 21:05 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales |
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Entwurf für ein Gesetz:
Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales
Gesetz über die nationalen Streitkräfte
§1: Streitkräfte
(1) Es werden die "Fuerzas Armadas Nacionales" (Nationale Streitkräfte), abgekürzt "FAN", geschaffen.
(2) Die FAN bestehen aus Land-, Luft- und Seestreitkräften, die für die Verteidigung der República de Veraguas notwendig sind.
(3) Die zahlenmäßige Stärke der FAN wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der República de Veraguas, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luft- und Gewässerverteidigung.
§2: Oberbefehl
(1) Den Oberbefehl über die FAN trägt der Presidente.
(2) In Friedenszeiten nimmt der Ministro del Seguridad National die Aufgaben des Oberbefehlshabers wahr. Der Presidente kann hierbei verbindliche Weisungen erteilen.
§:3 Oberkommando
(1) Es wird ein militärisches Oberkommando gebildet. Es besteht aus den ranghöchsten Offizieren der drei Teilbereiche.
(2) Die Mitglieder des Oberkommandos bestimmt der Presidente.
(3) Das Oberkommando tagt ständig an seinem Sitz in der Ciudad de Veraguas.
§4: Zweck und Rechte des Militärs
(1) Die FAN dienen zum Schutze der República de Veraguas vor ausländischen Agressoren und Angreifern. Sie gewährleisten den Schutz des Staates vor Terroristen und Staatsfeinden aus dem In- und Ausland.
(2) Die FAN können auf Anordnung des Presidente im Inland für polizeiliche Aufgaben herangezogen werden.
(3) Die FAN unterstützen den Consejo Nacional del Inteligencia sowie den Grenzschutz bei der Verrichtung ihrer Aufgaben.
§5: Informationsbeschaffung
(1) Im Zuge der Verrichtung ihrer Aufgaben können die FAN Informationen, insbesondere solche von strategischem und taktischem Wert, beschaffen. Sie können hierbei auf die Kenntnisse und Ressourcen des Consejo Nacional del Inteligencia zurückgreifen.
(2) Für die Informationsbeschaffung der FAN sind die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften heranzuziehen.
§6: Militärgericht
(1) Das Militärgericht behandelt ausschließlich Fälle der FAN. Darunter fallen Taten, die sich in militärischem Einsatzgebiet abspielten und bzw. oder Taten, die von Mitgliedern des Militärs begangen wurden.
(2) Falls ein Mitglied der FAN vor einem zivilen Gericht angeklagt wird, kann das Militärgericht ebenfalls eine Untersuchung befehligen. Ein Zivilprozess hat indes Vorrang.
(3) Ein Mitglied der FAN kann einen Militäranwalt für einen Zivilprozess gegen ihn. beantragen. Über den Antrag bestimmt ein Richter des Militärgerichts
(4) Das Militärgericht besteht aus mindestens einem Richter und höchstens drei Richtern, die gemeinsam nach dem Prozess ein Ergebnis fällen. Die Absprache der Richter muss geheim sein und findet in einem extra dafür vorgesehenen Raum statt.
(5) Prozesse finden nur in den Räumen des Militärgerichts statt.
§7: Uniformen; Dienstgrade
Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und -abzeichen der FAN werden durch eine präsidiale Verordnung festgelegt.
§8: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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26.07.2006 19:12 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Entwurf für ein Gesetz:
Ley de los Decretos
Gesetz über die Verordnungen
§1: Gesetzesvorbehalt
Durch Gesetz kann eine Behörde ermächtigt werden, ein Decreto (eine Verordnung) zu erlassen. Dabei müssen Inhalt und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist im Decreto anzugeben.
§2: Zustimmungspflicht
Der Zustimmung des Senats bedarf ein Decreto dann, wenn in der Ermächtigungsgrundlage die Zustimmungspflicht vorgesehen ist.
§3: Weitergabe der Ermächtigung
Soweit durch Gesetz eine Behörde zum Erlass eines Decreto ermächtigt ist, kann sie diese Ermächtigung per Decreto an eine andere Behörde weitergeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich ausgeschlossen.
§4: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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27.07.2006 01:08 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Entwurf für ein Gesetz:
Ley de los Funcionarios
Gesetz über die Beamten
§1: Beamte
(1) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Mitarbeiter der veraguanischen Behörden. Der Begriff "Beamter" umfasst auch die Wahlämter nach der Verfassung und den Gesetzen.
(2) Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat.
§2: Amtseid
Bei Amtsantritt hat der Beamte den folgenden Eid zu leisten:
"Ich, (Name), schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich in Ausübung meines Amtes auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beachten werde."
§3: Ernennung und Entlassung
(1) Wenn nicht etwas anderes durch Gesetz bestimmt ist, ernennt und entlässt der Presidente alle Beamten.
(2) Im Vertretungsfalle nimmt der Vicepresidente Ernennungen und Entlassungen vor.
§4: Entlohnung
Dem Beamten steht eine Entlohnung zu, deren Höhe sich nach einer präsidialen Verordnung richtet.
§5: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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28.07.2006 21:52 |
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Vicente Díaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ley de la Reforma de la Elección del Senado |
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Als Presidente beantrage ich die Aussprache zu folgendem Entwurf für ein Gesetz:
Ley de la Reforma de la Elección del Senado
Gesetz über die Reform der Wahl des Senats
§1: Neufassung von Artikel 11 der Verfassung
Artikel 11 der Verfassung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Mit der Gesetzgebung ist der Senat der Republik (Senado de la República) beauftragt.
(2) Der Senat besteht aus Abgeordneten, die in Wahlbezirken auf Grundlage des binominalen Wahlsystems auf drei Monate gewählt werden. Näheres regelt das Gesetz.“
§2: Neufassung des Gesetzes über die Wahl des Senats
Das „Ley de la Elección del Senado“ wird wie folgt neu gefasst:
„Ley de la Elección del Senado
Gesetz über die Wahl des Senats
§1: Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senats der República de Veraguas.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).
§2: Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
(2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.
§3: Wahlbezirke
(1) Es bestehen die folgenden Wahlbezirke:
Districto Electoral I: Madre de Dios, Isla del Gato.
Districto Electoral II: Valparaíso, Cavélas.
Districto Electoral III: San Martín.
Districto Electoral IV: Los Ríos.
Districto Electoral V: Misiones.
(2) In jedem Wahlbezirk werden zwei Abgeordnete gewählt.
§4: Wahlvorbereitung
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
(2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk bis zu zwei Kandidaten auf; dabei ist die Reihung der Kandidaten anzugeben, nach der sie für ein Mandat zu berücksichtigen sind. Dies Kandidaten müssen spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann in mehreren Wahlbezirken gleichzeitig kandidieren.
§5: Wahlverfahren
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
(2) Die Wahl des Senats dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
(3) Jeder Wahlberechtigte verfügt in jedem Wahlbezirk über eine Stimme, die er auf eine der zugelassenen Parteien vergeben kann.
(4) Die im Heimatwahlbezirk abgegebene Stimme wird mit dem Faktor fünf gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlbezirke abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor zwei gewichtet.
(5) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Wahlberechtigte vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.
§6: Wahlauswertung
(1) Die Partei mit den meisten Stimmen in einem Wahlkreis stellt den ersten Abgeordneten aus diesem Wahlkreis, die Partei mit den nächstmeisten Stimmen den zweiten Abgeordenten.
(2) Erreicht eine erstplatzierte Partei in einem Wahlbezirk doppelt so viele Stimmen wie die nächstplatzierte Partei, so stellt sie abweichend von Absatz 1 beide Abgeordnete des Wahlbezirks. Dies ist nicht der Fall, wenn die erstplatzierte Partei lediglich einen Kandidaten nominiert hat.
§7: Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Der Senat tritt spätestens sieben Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses neu zusammen, im Falle der Auflösung durch den Präsidenten jedoch spätestens drei Tage nach der Bekanntmachung.
§8: Verlust des Mandats
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.
(2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.
(3) Für das freigewordene Mandat sind Ersatzwahlen nach den §§ 3 bis 6 abzuhalten.“
§3: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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24.11.2006 23:00 |
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Senor Vicepresidente,
vielen Dank für das darlegen des Gesetzentwurfes, ich eröffne hiermit die Aussprache über den Gesetztentwurf:
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05.04.2006 10:43 |
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Seit wann werden Änträge im Antragsthread debattiert? Vielleicht sollte die MSN endlich einsehen das Senor Sokratés einfach nicht die Kompetenz aufweisen kann die dieses Amt leider voraussetzt.
Und überhaupt, wäre es nicht ratsamer zunächst erst einmal eine GO zu verabschieden bevor man sich an die Gesetze macht?
__________________ Andrés Ezequiel Otálora
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05.04.2006 14:35 |
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Ich beantrage eine allgemeine Debatte zur Erstellung einer Geschäftsordnung für den Senado.
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Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
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06.04.2006 01:41 |
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Senora,
ich denke für diesen Antrag wird es eine Mehrheit geben! Hiermit werden wir also in die debatte um eine GO einsteigen, die dann aber natürlich in einem anderen Tread stattfinden werden wird!
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06.04.2006 12:05 |
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Bevor wir keine eigene Geschäftsordnung haben, kann bis zur einer Verabschiedung einer GO auch kein anderer Gesetzentwurf debattiert und verabschiedet werden.
Diese verschwinden nicht, sondern werden debatttiert, wenn es eine Parlamentarische Grundlage gibt, also wenn es eine GO gibt!
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![](http://gfx.veraguas.de/sig_rs.png)
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06.04.2006 12:16 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Ich erbitte dann Aussprache zu meinem oben vorgestellten Gesetzesentwurf.
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26.04.2006 23:01 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Gemäß § 4 I der Geschäftsordnung wird Senor Alejandro Péréz zum Stellvertreter der Präsidentin des Senats vorgeschlagen.
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14.05.2006 11:03 |
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Vicente DÃaz
Presidente
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Amt: Presidente Herkunft: Puertoviga ID-Typ: Haupt-ID
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Zitat: |
Original von Vicente Díaz
Gemäß § 4 I der Geschäftsordnung wird Senor Alejandro Péréz zum Stellvertreter der Präsidentin des Senats vorgeschlagen. |
*hust*
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17.05.2006 15:26 |
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Ich protestiere aufs Schärfste gegen die Missachtung der GO durch die MSN. Eine Abstimmung dauert 120 Stunden, nicht mehr, und die MSN erlaubt es sich, erst nach fast der doppelten Zeit abzustimmen.
Sollte die Präsidentin des Senados dieses Absimmungsverhalten auch noch billigen und das Gesetz verkündet werden, kündige ich an, dieses anzufechten!
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![](http://gfx.veraguas.de/sig_psc.png)
Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
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30.05.2006 08:44 |
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Senora, lassen sie uns alle ein wenig mehr Gelassenheit an den Tag legen!
Ich bin sicher, dass wir eine Lösung finden werden die allen Beteiligten gerecht wird!
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30.05.2006 10:46 |
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