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La República de Veraguas » Política/Politik » Palacio Presidencial » Neues aus dem Senado » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Juana Albiol Rodríguez Juana Albiol Rodríguez ist weiblich
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Neues aus dem Senado Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Sehr geehrter Presidente,

hier nun werde ich fortwährend durch den Senado beschloßene Gesetze ablegen, so dass diese von Ihnen ausgefertigt und rechtskräftig werden können.

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Presidenta del Grupo Parlamentario del MSN

14.05.2006 22:25 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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Ley de la Elección del Presidente Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de la Elección del Presidente
    Gesetz über die Wahl des Präsidenten

    §1: Grundlagen
    (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der República de Veraguas.
    (2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).

    §2: Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
    (2) Wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens einundzwanzig Tagen Staatsbürger ist.
    (3) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.

    §3: Wahlvorbereitung
    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    (2) Bis fünf Tage vor der Wahl sind Kandidaturmeldungen möglich.

    §4: Wahlverfahren
    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
    (2) Die Wahl des Präsidenten dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
    (3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Wahl stehen. Sollte auch hier keine Mehrheit gefunden sein, entscheidet das Los.

    §5: Wahlergebnis
    (1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    (2) Der Präsident tritt sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats an, im Falle der Abwahl, des Rücktrittes oder des Todes des vorherigen Präsidenten jedoch am Tag nach der Wahl.

    §6: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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Presidenta del Grupo Parlamentario del MSN

14.05.2006 22:26 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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    Ley del Estructura Administrativa
    Gesetz der administrative Gliederung

    §1: Gliederung der República de Veraguas
    (1) Die República de Veraguas unterteilt sich in sechs Provinzen (Provincias).
    (2) Diese sechs Provinzen sind:
    Cavélas
    Los Ríos
    Madre de Dios
    Misiones
    San Martín
    Valparaíso

    §2: Verwaltung der Provinzen
    (1) Jede Provinz besitzt einen Gouverneur (Gobernador). Er wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat auf unbestimmte Zeit ernannt und kann abermals auf Vorschlag des Präsidenten von diesem auch wieder entlassen werden.
    (2) Der Gouverneur der Provinz kann provinzielle und kommunale Verordnungen erlassen, sofern diese dem Gesetz der República nicht widersprechen.
    (3) Der Gouverneur kann in den Städten (Ciudades) seiner Provinz Bürgermeister (Alcaldes) einsetzen und entlassen.
    (4) Der Gouverneur vertritt die Provinz nach Außen und ist auch für Ihren Internetauftritt verantwortlich.

    §3: Änderungen der Gliederung
    (1) Das Gebiet der República de Veraguas kann neu gegliedert werden. Dabei sind die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
    (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Gebietes der República de Veraguas ergehen durch ein Gesetz. Die betroffenen Provinzen sind vom Senat zu hören.

    §4: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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30.05.2006 16:31 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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Sr. Péréz wurde zu meinem Stellvertreter gewählt. smile

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30.05.2006 16:34 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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Ley del Consejo Nacional de Inteligencia Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley del Consejo Nacional de Inteligencia
    Gesetz über den Nationalen Geheimdienst

    §1: Organisation und Aufgaben
    (1) Der Consejo Nacional de Inteligencia (CNI) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Ministro del Seguridad National.
    (2) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
    (3) Der CNI sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Inland, die von Bedeutung zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.

    §2: Befugnisse
    (1) Der CNI darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
    1. zum Schutz der staatlichen Grund- und Verfassungsordnung,
    2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen und
    3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge.
    (2) Polizeiliche Befugnisse stehen dem CNI nicht zu. Er kann die Polizei im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

    §3: Übermittlung von Informationen durch den CNI
    (1) Die Behörden der República de Veraguas können von sich aus dem CNI die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
    (2) Die Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben des Grenzschutzes wahrnimmt, übermitteln dem CNI von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
    (3) Der CNI darf jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

    §4: Übermittlung von Informationen an den CNI
    (1) Der CNI kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
    (2) Der CNI übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend den Gesetzen.

    §5: Berichtspflicht
    Der CNI unterrichtet den Presidente über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.

    §6: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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Presidenta del Grupo Parlamentario del MSN

29.06.2006 18:32 Juana Albiol Rodríguez ist offline E-Mail an Juana Albiol Rodríguez senden Beiträge von Juana Albiol Rodríguez suchen Nehmen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Juana Albiol Rodríguez in Ihre Kontaktliste ein
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Amt: Politikerin
Herkunft: Tapiza - Los Ríos
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Ley de los Partidos Políticos Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de los Partidos Políticos
    Gesetz über die politischen Parteien

    §1: Gründung
    (1) Die Gründung einer politischen Partei ist frei, soweit die Verfassung und die Gesetze nichts anderes bestimmen.
    (2) Über Anträge auf Gründung einer Partei entscheidet das Innenministerium (Ministerio de la Administración Interna).

    §2: Bezeichnung
    Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden. Bei der Namensgebung sind die Grundsätze der Sittlichkeit und der Moral als Maßstab einzuhalten.

    §3: Antragvoraussetzungen
    (1) Einem Antrag auf Parteigründung darf nur dann entsprochen werden, wenn
    1. sich die Partei zur Verfassung der República de Veraguas bekennt,
    2. die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
    3. die Partei ein öffentlich einsehbares Programm und eine demokratisch beschlossene Satzung besitzt.
    (2) Sollten nach erfolgreicher Parteigründung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nicht mehr oder nur noch teilweise vorliegen, kann das Innenministerium nach angemessener Frist seine Entscheidung nach § 1 Abs. 2 widerrufen.

    §4: Beschränkung der Tätigkeit
    Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der República de Veraguas gefährdet, ist nicht erlaubt.

    §5: Mitgliedschaft
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.

    §6: Schlussbestimmung
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Für bereits bestehende Parteien gilt eine 14-tägige Frist zur Antragstellung beim Ministerio de la Administración Interna.


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Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
26.07.2006 22:15 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
Patricia Simona Castaño Patricia Simona Castaño ist weiblich
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Amt: Politikerin
Herkunft: Tapiza - Los Ríos
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Ley de la Elección del Senado Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de la Elección del Senado
    Gesetz über die Wahl des Senats

    §1: Grundlagen
    (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senats der República de Veraguas.
    (2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).

    §2: Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
    (2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.

    §3: Wahlvorbereitung
    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
    (2) Die zugelassenen Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidaten. Diese Listen müssen spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt eingereicht werden. Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

    §4: Wahlverfahren
    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
    (2) Die Wahl des Senats dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    §5: Wahlergebnis
    (1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
    (2) Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Proportionalverfahren. Dabei finden bei der Auszählung nur Listen Berücksichtigung, denen mindestens ein Mandat gemäß ganzzahligem Anteil der Auszählung zusteht.
    (3) Der Senat tritt spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen, im Falle der Auflösung durch den Präsidenten jedoch spätestens drei Tage nach der Bekanntmachung.

    §6: Verlust des Mandats
    (1) Ein Mitglied des Senats verliert seinen Sitz, wenn es aus der Partei austritt, seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Veraguas hat oder ihm das Wahlrecht gesetzlich entzogen wurde.
    (2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.

    §7: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
26.07.2006 22:15 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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Amt: Politikerin
Herkunft: Tapiza - Los Ríos
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Ley de los Decretos Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de los Decretos
    Gesetz über die Verordnungen

    §1: Gesetzesvorbehalt
    Durch Gesetz kann eine Behörde ermächtigt werden, ein Decreto (eine Verordnung) zu erlassen. Dabei müssen Inhalt und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist im Decreto anzugeben.

    §2: Zustimmungspflicht
    Der Zustimmung des Senats bedarf ein Decreto dann, wenn in der Ermächtigungsgrundlage die Zustimmungspflicht vorgesehen ist.

    §3: Weitergabe der Ermächtigung
    Soweit durch Gesetz eine Behörde zum Erlass eines Decreto ermächtigt ist, kann sie diese Ermächtigung per Decreto an eine andere Behörde weitergeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich ausgeschlossen.

    §4: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
06.08.2006 15:56 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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Konvention über die Völkerrechtssubjekte Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen


    Konvention über die Völkerrechtssubjekte

    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Parteien,

    EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und

    IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,

    haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,

    und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:

    Art. 1: Allgemeines
    Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.

    Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
    Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.

    Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
    (1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
    (2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.

    Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
    (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
    (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
    (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
    (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.

    Art. 5: Staaten
    (1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
    (2) Ein Staat muss
    1. über ein Staatsgebiet verfügen;
    2. über ein Staatsvolk verfügen;
    3. Staatsgewalt ausüben können;
    4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
    (3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
    (4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
    (5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
    (6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.

    Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
    Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.

    Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
    (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
    (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
    (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.

    Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
    Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.

    Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
    (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
    (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
    (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
    (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.


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Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
10.08.2006 22:48 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales
    Gesetz über die nationalen Streitkräfte

    §1: Streitkräfte
    (1) Es werden die "Fuerzas Armadas Nacionales" (Nationale Streitkräfte), abgekürzt "FAN", geschaffen.
    (2) Die FAN bestehen aus den Landstreitkräften (Ejército Nacional), den Luftstreitkräften (Fuerzas Aéreas) und den Seestreitkräften (Fuerzas Navales). Ihre Stärke richtet sich nach der insgesamt für die Verteidigung der República de Veraguas notwendigen Zahl.
    (3) Die zahlenmäßige Stärke der FAN wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der República de Veraguas, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luft- und Gewässerverteidigung.

    §2: Oberbefehl
    (1) Den Oberbefehl über die FAN trägt der Presidente.
    (2) In Friedenszeiten nimmt der Ministro del Seguridad National die Aufgaben des Oberbefehlshabers wahr. Der Presidente kann hierbei verbindliche Weisungen erteilen.

    §:3 Oberkommando
    (1) Es wird ein militärisches Oberkommando gebildet. Es besteht aus den ranghöchsten Offizieren der drei Teilbereiche.
    (2) Die Mitglieder des Oberkommandos bestimmt der Presidente.
    (3) Das Oberkommando tagt ständig an seinem Sitz in der Ciudad de Veraguas.

    §4: Zweck und Rechte des Militärs
    (1) Die FAN dienen zum Schutze der República de Veraguas vor ausländischen Agressoren und Angreifern. Sie gewährleisten den Schutz des Staates vor Terroristen und Staatsfeinden aus dem In- und Ausland.
    (2) Die FAN können auf Anordnung des Presidente im Inland für polizeiliche Aufgaben herangezogen werden.
    (3) Die FAN unterstützen den Consejo Nacional del Inteligencia sowie den Grenzschutz bei der Verrichtung ihrer Aufgaben.

    §5: Informationsbeschaffung
    (1) Im Zuge der Verrichtung ihrer Aufgaben können die FAN Informationen, insbesondere solche von strategischem und taktischem Wert, beschaffen. Sie können hierbei auf die Kenntnisse und Ressourcen des Consejo Nacional del Inteligencia zurückgreifen.
    (2) Für die Informationsbeschaffung der FAN sind die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften heranzuziehen.

    §6: Militärgericht
    (1) Das Militärgericht behandelt ausschließlich Fälle der FAN. Darunter fallen Taten, die sich in militärischem Einsatzgebiet abspielten und bzw. oder Taten, die von Mitgliedern des Militärs begangen wurden.
    (2) Falls ein Mitglied der FAN vor einem zivilen Gericht angeklagt wird, kann das Militärgericht ebenfalls eine Untersuchung befehligen. Ein Zivilprozess hat indes Vorrang.
    (3) Ein Mitglied der FAN kann einen Militäranwalt für einen Zivilprozess gegen ihn. beantragen. Über den Antrag bestimmt ein Richter des Militärgerichts
    (4) Das Militärgericht besteht aus mindestens einem Richter und höchstens drei Richtern, die gemeinsam nach dem Prozess ein Ergebnis fällen. Die Absprache der Richter muss geheim sein und findet in einem extra dafür vorgesehenen Raum statt.
    (5) Prozesse finden nur in den Räumen des Militärgerichts statt.

    §7: Uniformen; Dienstgrade
    Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und -abzeichen der FAN werden durch eine präsidiale Verordnung festgelegt.

    §8: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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10.08.2006 22:51 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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Señor Cuco Sanchez wurde als Vicepresidente bestätigt.

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13.08.2006 10:23 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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Ley de los Funcionarios Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

    Ley de los Funcionarios
    Gesetz über die Beamten

    §1: Beamte
    (1) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Mitarbeiter der veraguanischen Behörden. Der Begriff "Beamter" umfasst auch die Wahlämter nach der Verfassung und den Gesetzen.
    (2) Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat.

    §2: Amtseid
    Bei Amtsantritt hat der Beamte den folgenden Eid zu leisten:
    "Juro a Dios y prometo al pueblo cumplir fielmente la Constitución y las leyes de Veraguas."

    §3: Ernennung und Entlassung
    (1) Wenn nicht etwas anderes durch Gesetz bestimmt ist, ernennt und entlässt der Presidente alle Beamten.
    (2) Im Vertretungsfalle nimmt der Vicepresidente Ernennungen und Entlassungen vor.

    §4: Entlohnung
    Dem Beamten steht eine Entlohnung zu, deren Höhe sich nach einer präsidialen Verordnung richtet.

    §5: Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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13.08.2006 10:49 Patricia Simona Castaño ist offline E-Mail an Patricia Simona Castaño senden Beiträge von Patricia Simona Castaño suchen Nehmen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Patricia Simona Castaño in Ihre Kontaktliste ein
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