|
Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales |
|
Ich eröffne hiermit die Abstimmung über folgenden Antrag.
Ley de las Fuerzas Armadas Nacionales
Gesetz über die nationalen Streitkräfte
§1: Streitkräfte
(1) Es werden die "Fuerzas Armadas Nacionales" (Nationale Streitkräfte), abgekürzt "FAN", geschaffen.
(2) Die FAN bestehen aus den Landstreitkräften (Ejército Nacional), den Luftstreitkräften (Fuerzas Aéreas) und den Seestreitkräften (Fuerzas Navales). Ihre Stärke richtet sich nach der insgesamt für die Verteidigung der República de Veraguas notwendigen Zahl.
(3) Die zahlenmäßige Stärke der FAN wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der República de Veraguas, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luft- und Gewässerverteidigung.
§2: Oberbefehl
(1) Den Oberbefehl über die FAN trägt der Presidente.
(2) In Friedenszeiten nimmt der Ministro del Seguridad National die Aufgaben des Oberbefehlshabers wahr. Der Presidente kann hierbei verbindliche Weisungen erteilen.
§:3 Oberkommando
(1) Es wird ein militärisches Oberkommando gebildet. Es besteht aus den ranghöchsten Offizieren der drei Teilbereiche.
(2) Die Mitglieder des Oberkommandos bestimmt der Presidente.
(3) Das Oberkommando tagt ständig an seinem Sitz in der Ciudad de Veraguas.
§4: Zweck und Rechte des Militärs
(1) Die FAN dienen zum Schutze der República de Veraguas vor ausländischen Agressoren und Angreifern. Sie gewährleisten den Schutz des Staates vor Terroristen und Staatsfeinden aus dem In- und Ausland.
(2) Die FAN können auf Anordnung des Presidente im Inland für polizeiliche Aufgaben herangezogen werden.
(3) Die FAN unterstützen den Consejo Nacional del Inteligencia sowie den Grenzschutz bei der Verrichtung ihrer Aufgaben.
§5: Informationsbeschaffung
(1) Im Zuge der Verrichtung ihrer Aufgaben können die FAN Informationen, insbesondere solche von strategischem und taktischem Wert, beschaffen. Sie können hierbei auf die Kenntnisse und Ressourcen des Consejo Nacional del Inteligencia zurückgreifen.
(2) Für die Informationsbeschaffung der FAN sind die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften heranzuziehen.
§6: Militärgericht
(1) Das Militärgericht behandelt ausschließlich Fälle der FAN. Darunter fallen Taten, die sich in militärischem Einsatzgebiet abspielten und bzw. oder Taten, die von Mitgliedern des Militärs begangen wurden.
(2) Falls ein Mitglied der FAN vor einem zivilen Gericht angeklagt wird, kann das Militärgericht ebenfalls eine Untersuchung befehligen. Ein Zivilprozess hat indes Vorrang.
(3) Ein Mitglied der FAN kann einen Militäranwalt für einen Zivilprozess gegen ihn. beantragen. Über den Antrag bestimmt ein Richter des Militärgerichts
(4) Das Militärgericht besteht aus mindestens einem Richter und höchstens drei Richtern, die gemeinsam nach dem Prozess ein Ergebnis fällen. Die Absprache der Richter muss geheim sein und findet in einem extra dafür vorgesehenen Raum statt.
(5) Prozesse finden nur in den Räumen des Militärgerichts statt.
§7: Uniformen; Dienstgrade
Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und -abzeichen der FAN werden durch eine präsidiale Verordnung festgelegt.
§8: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie diesem Gesetz zu?
Bitte stimmen Sie mit
[_] SÃ
[_] No
[_] Abstención
__________________
Presidenta de la Acción Democrática de Veraguas
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Patricia Simona Castaño: 08.08.2006 19:58.
|
|