Gesetz über die Wahl des Kantonsrates - MWahlG
Gesetz über die Wahl des Kantonsrates
(Mithlander Kantonsratswahlgesetz - MWahlG)
vom 21.07.06, MGBl. 06/03
Teil 1 – Allgemeines
§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels Artikel 7 Satz 3 der Mithlander Rolle.
§ 2 Wahlgrundsatz
Die Wahl ist grundsätzlich öffentlich. Verlangen drei Wahlberechtigte eine geheime Wahl, so ist sie geheim durchzuführen.
§ 3 Einzelkandidat
Wird bei einer durchzuführenden Wahl nur ein Kandidat genannt, so gilt er am siebten Tag der Wahlzeit als gewählt.
Teil 2 – Ordentliche Wahl
§ 4 Wahlzeit
Die Wahlzeit beginnt am dreißigsten Tag vor Ende der Legislaturperiode.
§ 5 Wahlbeginn
(1) Am ersten Tag der Wahlzeit wird die Wahl ausgerufen.
(2) Kandidaten können sich bis zum fünften Tag der Wahlzeit melden. Gibt der amtierende Kantonsrat schon vorher zu erkennen, dass er bereit für eine weitere Legislaturperiode ist, so gilt diese Äußerung ebenfalls als Meldung nach Satz 1.
(3) Am sechsten Tag der Wahlzeit werden die Wahllisten ausgelegt. Diese Wahllisten enthalten die Kandidaten für die Wahl (Kandidatenliste) und die Wahlberechtigten (Wählerliste).
§ 6 Hauptwahl
(1) Die Hauptwahl wird vom siebten bis zum zehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Am elften Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die Mehrheit, so treten die Kandidaten mit den meisten Stimmen in der Nachwahl an.
(4) Stehen zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die Mehrheit so ist eine Stichwahl durchzuführen.
§ 7 Nachwahl
(1) Die Nachwahl wird vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Vorab werden am zwölften Tag die Wahllisten erneut ausgelegt. Am sechzehnten Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Erreicht keiner die Mehrheit, so treten die Kandidaten mit den meisten Stimmen in der Stichwahl an.
§ 8 Stichwahl
(1) Im Falle des § 7 Absatz 3 ist die Stichwahl vom achtzehnten bis zum einundzwanzigsten Tag der Wahlzeit durchzuführen. Vorab werden am siebzehnten Tag die Wahllisten ausgelegt. Am zweiundzwanzigsten Tag wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Im Falle des § 6 Absatz 4 ist die Stichwahl vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Vorab werden am zwölften Tag die Wahllisten erneut ausgelegt. Am sechzehnten Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(3) Bei der Auslegung der Wählerliste sind anzugeben, welche Wähler die zusätzliche Erzrätestimme und die zwei zusätzlichen Bürgermeisterstimmen- und Kantonsratsstimmen haben. Die Personen, die in der Stichwahl antreten haben nur eine Stimme.
(4) Die Stimmen sind einheitlich abzugeben.
(5) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(6) Erreicht keiner die Mehrheit, so hat der amtierende Kantonsrat seine Amtszeit auf vier Monate zu verlängern. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, so hat der König einen der Kandidaten der Stichwahl zu ernennen.
Teil 3 – Außerordentliche Wahl
§ 9 Anlass
Die außerordentliche Wahl wird durchgeführt, wenn der Kantonsrat sein Amt nicht mehr ausführt.
§ 10 Wahlzeit
Die Wahlzeit beginnt am dritten Tage nachdem bekannt geworden ist, dass der Kantonsrat sein Amt nicht mehr ausführen kann.
§ 11 Durchführung der Wahl
(1) Es sind eine Hauptwahl und wenn notwendig eine anschließende Stichwahl durchzuführen.
(2) Die § 5 Absätze 2 und 3, der § 6 Absätze 1 bis 3 und § 8 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Teil 4 – Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach Bekanntgabe in Kraft. Frühestens aber erst nach Inkrafttreten des Mithlander Städtegesetzes und des Mithlander Kantonsbürgerschaftsgesetzes.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Stephan Muzik« (16. Mai 2007, 01:15)