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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 20:23

Startgelddekret

Dekret über die einmalige Ausgabe von staatlichen Geldmitteln
an natürliche und juristische Personen
zur Förderung der Wirtschaftsaktivität

vom 22. November 2004

Artikel 1 - Grundlagen
(1) Das Anfangsgeldmenge des Königreiches Alpinia beträgt 500.000 Kronen und gilt als Grundlage für Aktivitäten der Königlichen Reichsbank nach § 4 Abs. 2 Alt. 2 KWiG.
(2) Sämtliche Zahlungen, zu denen sich der Staat Alpinia durch dieses Dekret verpflichet, werden nur einmalig mit dem Stichtag des 25.11.2004 erfolgen.

Artikel 2 - Zahlung an natürliche Personen
(1) Jeder Staatsbürger des Königreiches erhält 500 Kronen Startkapital.
(2) Jeder offizielle Amtsinhaber im Sinne des Dekretes über die Besoldung erhält einen einmaligen Abschlag von 10% des ihm gemäß zugewiesener Besoldungsgruppe zustehenden Soldes.
(3) Jeder Staatsbürger, der nach dem 25.11.2004 die Staatsbürgerschaft zugesprochen bekommt und nachweislich über keine Geldmittel verfügt, erhält abweichend von Art. 1 Abs. 2 bei Zusprechung der Staatsbürgerschaft ein Startgeld von 500 Kronen.

Artikel 3 - Zahlung an juristische Personen
(1) Jeder angemeldete Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit Sitz im Königreich Alpinia erhält 100 Kronen Startkapital.
(2) Jedes angemeldete Unternehmen im Sinne des Gewerbegesetzes mit Sitz im Königreich Alpinia erhält 200 Kronen Startkapital.
(3) Aktiengesellschaften mit Sitz im Königreich Alpinia müssen bis zum 15.12.2004 abweichend von § 3 Abs. 6 KGewG ein Stammkapital von 350 Kronen aufweisen.

Artikel 4 - Haushalt des Reiches
(1) Dem Zentralkonto des Königreiches Alpinia werden 100.000 Kronen zugeteilt.
(2) Durch Verordnung des Lordkanzlers mit Zustimmung des Königs wird die Verteilung der staatlichen Mittel auf die einzelnen Konten der einzelnen Behörden und Hofämter festgelegt. Hierfür sind höchstens 50% der Mittel des staatlichen Zentralkontos zu verwenden.

Artikel 5 - Schlussbestimmung
Dieses Dekret tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
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Mittwoch, 25. Mai 2005, 20:25

Dekret über die Besoldung

Dekret über die Besoldung
vom 24. November 2004


Artikel 1 - Grundlagen
(1) Dieses Dekret regelt die Besoldung der offiziellen Amtsinhaber des Königreiches Alpinia und besteht auf Grundlage des § 5 Abs. 3 KWiG.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundsold,
2. Zulagen,
3. Mehrarbeitsvergütung.
(3) Zur Besoldung gehört ferner die Diplomatenpauschale bei Engagement im alpinischen diplomatischen Korps. Die Diplomatenpauschale wird wie eine Zulage gemäß Art. 5 Abs. 1 gewährt und darf einen Betrag von 300 Kronen monatlich nicht überschreiten.


Artikel 2 - Anspruch auf Sold
(1) Jeder Amtsinhaber und Bedienstete erhält entsprechend seines ausgeübten Amtes eine Besoldung durch den Staat. Der Sold wird grundsätzlich bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats für den jeweils aktuellen Monat gezahlt.
(2) Als Berechnungsgrundlage für den zustehenden Sold gelten die am 1. des jeweiligen Monats versehenen Ämter.
(3) Im Falle der Ausübung von mehreren Ämtern durch eine Person ist das höchstwertige Amt als Hauptsold anzusetzen.
(4) Jede weitere Tätigkeit wird durch eine Mehrarbeitsvergütung entsprechend Art. 5 Abs. 2 abgegolten.


Artikel 3 - Apanage der Königsfamilie
(1) Die Unterhaltszahlungen für die königliche Familie werden zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von 1600 Kronen monatlich angesetzt, können im Einzelfalle mit Zustimmung des Hofkontrollamtes jedoch bis zu 2000 Kronen betragen.
(2) Diese Apanage wird Seiner Majestät dem König im Zuge aller übrigen staatlichen Gehaltszahlungen nach Art. 2 Abs. 1 ausgezahlt. Seine Majestät bestimmt allein über die Verwendung dieser Mittel.
(3) Apanagen sind grundsätzlich von jedweder Besteuerung befreit.


Artikel 4 - Besoldungsgruppen

(1) Im Königreich Alpinia bestehen die folgenden Besoldungsgruppen:
A 1 - Lordkanzler, Richter,
A 2 - Stellvertretender Lordkanzler,
A 3 - Premier, Hofmarschall und Hofräte,
B 1 - Mitglieder des Königlichen Rates mit Ausnahme des Lordkanzlers,
B 2 - Geschäftsführer eines Staatsunternehmens und Mitglieder des Generalstabes,
B 3 - Alle sonstigen Amtsträger, sofern ihnen kein anderer Sold zusteht.
(2) Die Höhe der Besoldung vorgenannter Gruppen ist wie folgt:
Amtsträger der Besoldungruppe A 1 erhalten 1000 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 2 800 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 3 600 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe B 1 400 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe B 2 300 Kronen
und Amtsträger der Besoldungruppe B 3 200 Kronen.
(3) Jedes Oberhaupt der fünf Regionen erhält ein Salär der Besoldungsgruppe B2, es sei denn, die Würdenträger können ihren Lebensunterhalt aus wirtschaftlicher Betätigung oder anderen Ämtern bestreiten. Das Salär ist um die entsprechenden Einkünfte zu kürzen.


Artikel 5 - Zulagen und Mehrarbeitsvergütungen
(1) Zulagen werden für temporäre Tätigkeiten gezahlt. Die Meldung über geleistete Arbeit und die Einschätzung der Qualität des Arbeitsergebnisses sowie der daraus resultierenden Entlohnung, obliegt dem jeweils vorgesetzten Dienstherren. Zulagen dürfen einen Betrag von monatlich 250 Kronen nicht überschreiten.
(2) Übt eine Person mehrere besoldungsberechtigte Ämter aus, so erhält sie eine Besoldung in Höhe der höchsten ihnen zustehenden Besoldung zuzüglich 10 % der geringeren Solde als Mehrarbeitsvergütung.
(3) Bedienstete, die länger als ein Jahr ununterbrochen Amtsträger sind, können einen monatlichen Zuschlag von bis zu 10 % auf ihren Sold erhalten.

Artikel 6 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Dekret tritt am Tage seiner Annahme durch die Volkskammer in Kraft.
(2) Es kann nur mit Zustimmung der Volkskammer geändert oder aufgehoben werden.


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Mittwoch, 25. Mai 2005, 20:43

Dekret über die alpinische Thronfolge

Dekret über die alpinische Thronfolge
vom 25. Mai 2005


Artikel 1
(1) Der Thron des Königreiches Alpinia vererbt sich innerhalb der Nachkommenschaft von König Clausi I. aus dem Hause Alpemand-Plausibel.
(2) Der Thron des Herzogtums Alpemand ist direkt mit dem Thron des alpinischen Königreiches verbunden.

Artikel 2
(1) Beim Ableben eines Königs geht der Thron auf seinen Sohn oder seine Tochter über, und zwar so, dass das ältere Kind vor dem jüngeren den Vorrang hat.
(2) Ist eines der Kinder des Königs gestorben, so tritt dessen Nachkommenschaft an seine Stelle, und zwar in gerader Linie und nach den in Absatz 1 festgesetzten Bestimmungen.

Artikel 3
(1) Stirbt ein König, ohne thronberechtigte Nachkommen zu hinterlassen, so geht der Thron auf seinen Bruder oder seine Schwester über, und zwar mit Vorrecht des älteren vor dem jüngeren.
(2) Hat der König mehrere Geschwister gleichen Geschlechts oder ist eines seiner Geschwister gestorben, so finden die Bestimmungen des Artikels 2 entsprechende Anwendung.

Artikel 4
Sind keine Erben im Sinne der Vorschriften der Artikel 2 und 3 vorhanden, so ist der König berechtigt, einen Erben zu adoptieren. Für einen solchen Erben gelten die Artikel 2, 3 und 5 entsprechend.

Artikel 5
(1) Nur bastardisch getaufte Kinder haben ein Erbrecht auf den Thron.
(2) Schließt eine auf den Thron erbberechtigte Person die Ehe ohne die vom König gegebene Zustimmung, so verliert der Betreffende das Erbrecht auf den Thron für sich und die in der Ehe geborenen Kinder sowie deren Nachkommen.

Artikel 6
Sollte ein thronberechtigter Erbe im Falle des Ablebens eines Königs nicht bereits das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, so soll ein vom Kronrate erwählter Regent die Regierungsgeschäfte für die Zeit bis zum Erreichen des zwanzigsten Lebensjahres führen. Vorgenanntes gilt nicht, wenn ein Erbberechtigter dem Thron entsagt.

Artikel 7
Die Bestimmungen der Artikel 2-6 finden sinngemäß Anwendung, wenn ein König dem Thron entsagt.

Artikel 8
Dieses Dekret tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Mittwoch, 25. Mai 2005, 21:02

Dekret über den Königshof

Dekret über den Königshof
vom 25. Mai 2005


Artikel 1 Der Königshof
(1) Für die Wahrnehmung seiner Pflichten untersteht Seiner Majestät dem König der Königshof.
(2) Die Mitarbeiter des Königshofes sorgen für das Wohlergehen Seiner Majestät und seiner Familie und unterstützen sowie assistieren Seiner Majestät bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.
(3) Für den Königshof gelten § 2, § 4 Abs. 2, 3 und § 5 Abs. 1, 3 des Gesetzes über das königliche Hofkontrollamt in der Fassung. vom 23. Juli 2004 entsprechend.

Artikel 2 Aufbau des Königshofes
(1) Der Königshof gliedert sich in das in das Königliche Sekretariat und die Königlichen Archivarien.
(2) Die Verwaltung des Königshofes untersteht dem königlichen Premier. Er ist gleichzeitig der königliche Hofzeremonienmeister. Er wird durch Seine Majestät berufen und ist nur ihm verantwortlich.
(3) Die Mitarbeiter des Königshofes sind die Hofdienerinnen und Hofdiener, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 3 Aufgaben des Königshofes
(1) Das königliche Sekretariat ist für die Unterstützung Seiner Majestät bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben verantwortlich, soweit nicht der Kronrat diese Aufgaben wahrnimmt.
(2) Dem königlichen Sekretariat obliegt es,
1. das Wohlergehen Seiner Majestät und der königlichen Familie sicherzustellen,
2. Reisen und Veranstaltungen mit Beteilung Seiner Majestät und die Ausrichtung von Hofbällen und ähnlichen gesellschaftlichen Veranstaltungen zu planen,
3. die Einhaltung des Protokolls bei Hofe und allen anderen Orten, an denen sich Seine Majestät aufhält, sicherzustellen und
4. die offiziellen Verlautbarungen Seiner Majestät auszuarbeiten.
(3) Den Königlichen Archivarien obliegt es, die Dokumente des Königreiches in den offiziellen Archiven einzustellen und historische Ereignisse für die Nachwelt festzuhalten.

Artikel 4 Die königliche Leibgarde
(1) Die königliche Leibgarde ist für die persönliche Sicherheit Seiner Majestät und der königlichen Familie zuständig.
(2) Der königliche Hofmarschall leitet die königliche Leibgarde. Er wird durch Seine Majestät berufen und ist nur ihm verantwortlich.
(3) Weiteres zur königlichen Leibgarde regelt das Gesetz.

Artikel 5 Schlussbestimmung
Dieses Dekret tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


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Mittwoch, 25. Mai 2005, 21:11

Dekret zur Konsolidierung der Staatsfinanzen

Dekret zur Konsolidierung der Staatsfinanzen
vom 25. Mai 2005


Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes über die Besoldung vom 24. November 2004 wird wie folgt geändert:
"Die Unterhaltszahlungen für die königliche Familie werden zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von 1000 Kronen monatlich angesetzt. Zulagen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben unberührt."

Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1 des Dekretes über die Besoldung vom 24. November 2004 wird wie folgt geändert:
"Im Königreich Alpinia bestehen die folgenden Besoldungsgruppen:
A 1 - Reichskanzler,
A 2 - Richter, Präsident der Volkskammer,
A 3 - Hofkontrolleur, Hofrat,
A 4 - Mitglieder des Generalstabes
B 1 - Geschäftsführer eines Staatsunternehmens,
B 2 - Alle sonstigen Amtsträger, sofern ihnen kein anderer Sold zusteht."

Artikel 3
Artikel 4 Absatz 2 des Dekretes über die Besoldung vom 24. November 2004 wird wie folgt geändert:
"Die Höhe der Besoldung vorgenannter Gruppen ist wie folgt:
Amtsträger der Besoldungruppe A 1 erhalten 600 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 2 500 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 3 400 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 4 300 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe B 1 200 Kronen
und Amtsträger der Besoldungruppe B 2 100 Kronen."

Artikel 5
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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Donnerstag, 26. Mai 2005, 11:30

Übergangsdekret I

Dekret für die Regelung des Überganges zur neuen Verfassungsordnung
vom 26. Mai 2005


Artikel 1
Hiermit wird für den Übergang zu geordneten Rechtsverhältnissen folgendes verordnet:

1. Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung für die Volkskammer gelten die §§ 2 bis 5 der bisherigen Geschäftsordnung in der Fassung vom 7. August 2004 fort.
2. Bis zur Wahl eines Reichskanzlers durch die Volkskammer übt der bisherige Lordkanzler die Funktion des Reichskanzlers aus.

Artikel 2
Die folgenden Rechtsnormen gelten in Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 der Verfassung weiter fort:

1. das Königliche Gesetz über die Parteienbildung vom 25. Juli 2004,
2. das Königliche Gesetz über die Titel, Orden und Anredeformen vom 01. August 2004,
3. das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004,
4. das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004,
5. das Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen vom März 2005,
6. das Königliche Vereinsgesetz vom 23. August 2004,
7. das Königliche Diplomatiegesetz vom 15. September 2004,
8. das Königliche Gesetz über die Visumspflicht vom 04. November 2004,
9. das Königliche Staatsbürgerschaftsgesetz vom 03. März 2004,
10. das Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung vom 22. Juli 2004,
11. das Alpinische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. August 2004 und
12. das Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt vom 23. Juli 2004.

Artikel 3
Die sonstigen Rechtsnormen gelten in Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 der Verfassung nicht weiter fort, sind jedoch weiterhin sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass

1. für das Organ des Staatsgerichtshofes der Königliche Gerichtshof tritt,
2. für das Amt des Lordkanzlers der Reichskanzler tritt und
3. für die Organe Lordkanzlei oder Hofkanzlei die Reichskanzlei tritt.

Artikel 4
Die Königlichen Dekrete, die vor Inkrafttreten der Verfassung geltendes Recht gewesen sind, gelten fort, mit Ausnahme

1. des Dekretes über den Königshof vom 24. August 2004 und
2. des Dekretes über die alpinische Thronfolge vom 29. Februar 2004.

Artikel 5
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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Dienstag, 29. November 2005, 14:27

Dekret zur Abwehr wirtschaftlichen Unbills

Dekret zur Abwehr wirtschaftlichen Unbills
vom 29. November


Artikel 1
Das Dekret über die Besoldung in der Fassung vom 25. Mai 2005 wird zum 31. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 2
Das Dekret über die einmalige Ausgabe von staatlichen Geldmitteln an natürliche und juristische Personen zur Förderung der Wirtschaftsaktivität in der Fassung vom 22. November 2004 wird zum 31. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 3
Das Hofkontrollamt wird angewiesen, die Kontostände auf den bei der Königlichen Reichsbank eingerichteten Konten mit dem Stichtag 15. Dezember 2005 in beglaubigter Form schriftlich festzuhalten und sicher bis zur nötigen Verwendung zu verwahren.

Artikel 4
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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Montag, 26. Juni 2006, 15:19

Übergangsdekret II

Dekret für die Regelung des Überganges zur neuen Verfassungsordnung
vom 26. Juni 2006


Zur Konstituierung der Kantone und ihrer Vertretung in der Bundesversammlung sowie durch Ermächtigung des Art. 43 Abs. 2 wird hiermit verordnet:

Artikel 1
(1) Jeder Bürger hat bis zum siebten Tage nach Bekanntgabe dieses Dekrets seinen Wohnsitz in einem Kanton zu erklären. Dies kann durch Änderung des Wohnortes im Bürgernetz geschehen. Maßgeblich für die weiteren Handlungsmöglichkeiten aufgrund dieses Dekrets ist der im Bürgernetz genannte Wohnsitz. Nach Abschlauf der Frist veröffentlicht das Hofkontrollamt eine Bürgerliste, welche maßgeblich für den Konstituierungsprozess ist.
(2) Ist in einem Kanton nur ein Bürger gemeldet und ist er bereit für die Annahme des Amtes, so gilt er als zum Abgeordenten in der Bundesversammlung gewählt; hierzu bedarf es einer öffentlichen Willensäußerung. Sind in einem Kanton zwei oder mehr Bürger und ist nur einer bereit das Amt auszuführen, so gilt er als gewählt. Ansonsten ist eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen.
(3) Die Bundesversammlung tritt an dem Tage erstmals zusammen, an dem alle Kantone einen Abgeordneten gewählt haben, spätestens aber drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Dekrets.
(4) Die Bestimmung eines Abgeordneten nach Abs. 2 ist aufgehoben, wenn spätestens zwei Monate nach Amtsantritt ein weiterer Bürger eine Nachwahl verlangt oder Kantonsrecht es erfordert.

Artikel 2
(1) Die folgenden Rechtsnormen gelten in Ausführung von Artikel 43 Absatz 2 der Verfassung weiter fort:
1. das Königliche Gesetz über die Parteienbildung vom 25. Juli 2004,
2. das Königliche Gesetz über die Titel, Orden und Anredeformen vom 01. August 2004,
3. das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004,
4. das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004,
5. das Alpinische Gerichtsgesetz vom 15. Juni 2005,
6. das Gesetz über die königlichen Streitkräfte vom 07. August 2004,
7. das Königliche Diplomatiegesetz vom 15. September 2004,
8. das Königliche Gesetz über die Visumspflicht vom 04. November 2004,
9. das Gesetz über die Reichskanzlei vom 24. Juni 2005,
10. das Alpinische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. August 2004,
11. das Alpinische Verwaltungszustellungsgesetz vom 05. Juli 2005,
12. das Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt vom 23. Juli 2004 und
13. das Alpinische Gefahrenabwehrgesetz vom 09. September 2005.
(2) Rechtsnormen nach Absatz 1 sind insofern anzuwenden, als dass an Stelle
1. des Königlichen Gerichtshofs der Bundesgerichtshof,
2. des Königshofes und der Reichskanzlei bzw. des Reichskanzlers der Bundeskanzler,
3. des Hofkontrollamtes das Bundesverwaltungsamt und
4. des Hofaußenamtes das Bundesaußensamt tritt.

Artikel 3
Es treten ausser Kraft:
1. das Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen vom März 2005,
2. das Haushaltsgesetz vom 26. September 2005,
3. das Königliche Staatsbürgerschaftsgesetz vom 03. März 2004,
4. das Königliche Versammlungsgesetz vom 27. Oktober 2005,
5. das Sozialträgerschaftsgesetz vom 13. Oktober 2005,
6. das Königliche Vereinsgesetz vom 23. August 2004,
7. das Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung vom 22. Juli 2004 sowie
8. alle königlichen Dekrete.

Artikel 4
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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