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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Johanna Gutenberg

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Montag, 28. August 2006, 22:45

Gesetze des Kantons Erlberg

Hier werden die Gesetze des Kantons Erlberg durch den Kantonsrat veröffentlicht.

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Montag, 28. August 2006, 22:46

Gesetz über die Kantonsbürgerschaft

Gesetz über die Kantonsbürgerschaft

§ 1 Einbürgerung
(1) Jede Person, die nicht bereits in einem anderen Kanton Bürger ist, kann die Kantonsbürgerschaft des Kantons Erlberg erlangen.
(2) Die Kantonsbürgerschaft ist durch einfache Erklärung im Forum des Kantons Erlberg zu erlangen.
(3) Zusätzliche Vorrausetzung kann ein Bundesgesetz regeln, dass die Zustimmung der Volksversammlung erhält.

§ 2 Verwaltung
Die Verwaltung der Kantonsbürger obliegt dem Kantonsrat.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Die Ausbürgerung steht jedem Bürger zu jeder Zeit zu.
(2) Sie ist durch Erklärung im Forum oder durch Nachricht an den Kantonsrat möglich.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Kantonsrat in Kraft.

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Montag, 28. August 2006, 22:47

Gesetz über die Großherzoge Erlbergs

Gesetz über die Großherzoge Erlbergs

§ 1 Ernennung
(1) Seine Majestät, der König von Alpinia, verleiht den Titel des Großherzogs von Erlberg nach seinem Wunsch.
(2) Der Titel des Großherzogs von Erlberg gilt bis zum Lebensende des Ernannten.
(3) Seine Majestät, der König von Alpinia, kann die Vergabe des Titels jederzeit wiederrufen.

§ 2 Stellung
(1) Der Großherzog von Erlberg nimmt eine lediglich repräsentative Stellung ein.
(2) Er vertritt den Kanton u.a. bei Besuch von Staatsgästen.
(3) Der Großherzog ist Vorsitzender der Volkskammer. Er hat als solcher weder Rede-, noch Stimmrecht. Er leitet die Sitzungen der Volkskammer und stellt Anträge zur Abstimmung.

§ 3 Titulatur
(1) Der Ernannte darf den Titel „Großherzog (Name) von Erlberg“ tragen.
(2) Bei Ernennung einer weiblichen Würdenträgerin lautet die Anrede Großherzogin.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Montag, 28. August 2006, 22:48

Gesetz über die Regierung des Kantons Erlberg

Gesetz über die Regierung des Kantons Erlberg

§ 1 Zusammensetzung
Die Regierung besteht in jedem Fall aus dem Kantonsrat und möglicherweise aus einem Stellvertreter und Ministern.

§ 2 Wahl
(1) Der Kantonsrat wird alle drei Monate von der Volksversammlung mit einfach Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Volkskammer, dass das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Stellvertreter und die Minister müssen auf Vorschlag des Kantonsrates, unter Angabe des Arbeitsbereiches, von der Volkskammer mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(3) Wird ein Vorschlag nicht angenommen, hat der Kantonsrat einmal das Recht den Kandidaten erneut zur Wahl zu stellen. Sollte er zum zweiten Mal abgelehnt werden, ist er für die Dauer der Wahlperiode nicht mehr wählbar.

§ 3 Abwahl
(1) Die Volksversammlung ist jederzeit berechtigt ein Misstrauensvotum gegen eins der in § 1 bezeichneten Mitglieder der Regierung zu stellen.
(2) Ein Misstrauensvotum ist dann erfolgreich, wenn zwei Drittel der Volksversammlung gegen das Regierungsmitglied stimmen
(3) Im Falle einer Abwahl muss die Volksversammlung innerhalb von 48 Stunden einen neues Mitglied wählen, ansonsten gilt das Misstrauensvotum als hinfällig.
(4) Sollte der Kantonsrat abgewählt werden, führt er die Amtsgeschäfte weiter, bis ein Nachfolger bestimmt ist.

§ 4 Aufgaben
(1) Der Kantonsrat leitet die Regierung von Erlberg. Er vertritt auch den Kanton in der Bundesversammlung.
(2) Die Minister bekommen ihren Aufgabenbereich vom Kantonsrat.

§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (24. März 2007, 17:13)