1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Insigniengesetzes
vom xx.xx.07, MGBl. 07/01
§ 1 Sinn und Zweck
Das Mithlander Insigniengesetz soll geändert werden, um die alten Insignien des Fürstbistum Mithland mit den Mayenburger Zeichen zu vereinen.
§ 2 Änderungen
(1) Aus § 2 Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Aus § 2 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2
(3) Es wird ein dritter absatz in § 2 mit folgendem Inhalt hinzugefügt:
„Im mittleren Drittel wird zentriert das alte Symbol des Fürstbistums Mithland dargestellt.“
(4) In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird hinter „§ 2.“ durch folgendes ersetzt „§ 2 Absatz 2.“.
(5) § 3 Absatz 2 Satz 3 wird mit folgenden Inhalt ersetzt:
„Die rechte Hälfte ist mit dem roten Grund des Königreichs unterlegt; in der oberen Hälfte dieses Segments wird der Löwe des Königs und in der unteren Hälfte dieses Segments das alte Symbol des Fürstbistums Mithland, dargestellt.“.
§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.