1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Ratskammergesetzes
vom xx.xx.07, MGBl. 07/01
§ 1 Sinn und Zweck
Die Änderung des Ratskammergesetzes soll den erhöhten demokratischen Anforderungen an einer kantonalen Gesetzgebung unter den erschwerten Bedingungen einer geringen Bürgerzahl gerecht werden.
§ 2 Änderungen
(1) In § 2 Absatz 6 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt:
"Sollte die Kantonsbürgerzahl bei 1 liegen, entfallen die Angaben nach Satz 2."
(1) Es wird folgendes eingefügt:
"§ 4a Anträge und Abstimmung bei geringer Bürgerzahl
(1) § 4a ist bei einer Kantonsbürgerzahl von 1 anwendbar.
(2) Anträge sind entbehrlich. Aussprachen können sofort erstellt werden. Aussprachen sind nach sieben Tagen zu schließen. Anschließend kann das Gesetz veröffentlicht werden.
(3) Veröffentlicht der Kantonsrat ein Gesetz, ohne die Ratskammer damit zu betrauen, kann es frühestens sieben Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten."
§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.