Gesetz über die einmalige Anpassung der Legislaturperiode
Ich bringe folgendes Gesetz zur Aussprache:
Gesetz über die einmalige Anpassung der Legislaturperiode
vom xx.xx.07, MGBl. 07/06
§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt
(1) Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels 7 Satz 3 der Mithlander Rolle.
(2) Dieses Gesetz verschiebt das aktuelle Legislaturperioden auf den ersten eines Monats.
§ 2 Leigislaturperiode
Das Ende der 4. Kantonsratslegislaturperiode verschiebt sich vom 1o. November auf dem 01. November.
§ 3 Bürgerzählung
Die Bürgerzählung der 4. Kantonsratswahllegislaturperiode beginnt am 01. September.
§ 4 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat
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