Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Wirtschaftsgesetze
Dieses Gesetz ist durch das Wirtschaftsreformgesetz vom 12. Februar 2007 ausser Kraft gesetzt worden.
§ 1 Unternehmensform
Jede Unternehmung, das im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.
§ 2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen
(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneingeschränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.
§ 3 Aktiengesellschaft / Enterprise
(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 2.500 ¢.
§ 4 Staatliches Unternehmen
(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen im Namen führen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden
§ 5 Anmelde- und Homepagepflicht
(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (im Bürgernetz) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach § 5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn § 5 (3) nicht mehr erfüllt ist.
§ 6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
§ 7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3 (6) nicht.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Königliches Gewerbegesetz (KGewG)
vom 23. August 2004
vom 23. August 2004
§ 1 Unternehmensform
Jede Unternehmung, das im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.
§ 2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen
(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneingeschränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.
§ 3 Aktiengesellschaft / Enterprise
(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 2.500 ¢.
§ 4 Staatliches Unternehmen
(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen im Namen führen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden
§ 5 Anmelde- und Homepagepflicht
(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (im Bürgernetz) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach § 5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn § 5 (3) nicht mehr erfüllt ist.
§ 6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
§ 7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3 (6) nicht.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
[Königliches Wirtschaftsgesetz]
Dieses Gesetz ist durch das Wirtschaftsreformgesetz vom 12. Februar 2007 ausser Kraft gesetzt worden.
§ 1 Grundlage
(1) Grundlage für die Durchführung der Wirtschaftssimulation im Königreich Alpinia ist ein von der Volkskammer durch Beschluss zu bestimmendes Bankensystem.
(2) Steht diese Grundlage nicht zur Verfügung, so gelten die sich darauf beziehenden gesetzlichen Regelungen als außer Kraft.
§ 2 Teilnahme
(1) Jede Rechtsperson des Königreiches Alpinia besitzt das Recht zur Teilnahme an der Wirtschaftssimulation. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(2) Übernimmt ein nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmender Bürger ein besoldetes Amt, so entfällt die Besoldung für dieses Amt.
§ 3 Währung
(1) Die offizielle Währung des Königreiches Alpinia ist die alpinische Krone (¢).
(2) Die offizielle Gestaltung der verschiedenen Münzen und Scheine obliegt dem Lordkanzler durch eine Verordnung gemäß Art. 5 Abschnitt II Sek. 4 des Grundgesetzes.
§ 4 Königliche Reichsbank
(1) Die Königliche Reichsbank ist offizielle Notenbank des Königreiches Alpinia.
(2) Die Aufgaben der Königlichen Reichsbank umfassen die Bereitstellung von Girokonten für alle Rechtspersonen des Königreiches Alpinia, die Steuerung der Geldmenge und das Kreditgeschäft, soweit keine anderen Banken im Gebiet des Königreiches tätig sind.
(3) Die Leitung der Geschäfte der Königlichen Reichsbank obliegt dem Hofkontrollamt.
(4) Innerhalb des Königreiches existiert ein absolutes Bankgeheimnis. Eine Weitergabe von Informationen ist nur an berechtigte staatliche Organe zulässig, die Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Aufhebung ist ansonsten nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen durch ein spezielles Gesetz, welches für jeden Fall einzeln zu verabschieden ist, möglich.
§ 5 Finanzen des Königreiches
(1) Die Volkskammer entscheidet über die Verwendung der eingenommenen Gelder über den vierteljährlich zu bestimmenden Reichshaushalt. Die Erstellung des Reichshaushaltes obliegt der Lordkanzlei in Zusammenarbeit mit dem Hofkontrolamt.
(2) Die Besoldung öffentlicher Ämter wird durch königliches Dekret geregelt, dem die Volkskammer mehrheitlich zustimmen muss.
§ 6 Erbrecht
(1) Im Falle des Todes einer Staatsbürgerin oder eines Staatsbürgers fallen seine gesamten Vermögenswerte an den Staat, sofern nicht ein Testament besteht, dass die Verteilung des hinterbliebenden Vermögens regelt.
(2) Ein Testament ist grundsätzlich vor dem Tod beim Staatsgerichtshof zu hinterlegen. Nachgereichte Testamente sind ungültig.
§ 7 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Königliches Wirtschaftsgesetz (KWiG)
vom 06. September 2004
vom 06. September 2004
§ 1 Grundlage
(1) Grundlage für die Durchführung der Wirtschaftssimulation im Königreich Alpinia ist ein von der Volkskammer durch Beschluss zu bestimmendes Bankensystem.
(2) Steht diese Grundlage nicht zur Verfügung, so gelten die sich darauf beziehenden gesetzlichen Regelungen als außer Kraft.
§ 2 Teilnahme
(1) Jede Rechtsperson des Königreiches Alpinia besitzt das Recht zur Teilnahme an der Wirtschaftssimulation. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(2) Übernimmt ein nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmender Bürger ein besoldetes Amt, so entfällt die Besoldung für dieses Amt.
§ 3 Währung
(1) Die offizielle Währung des Königreiches Alpinia ist die alpinische Krone (¢).
(2) Die offizielle Gestaltung der verschiedenen Münzen und Scheine obliegt dem Lordkanzler durch eine Verordnung gemäß Art. 5 Abschnitt II Sek. 4 des Grundgesetzes.
§ 4 Königliche Reichsbank
(1) Die Königliche Reichsbank ist offizielle Notenbank des Königreiches Alpinia.
(2) Die Aufgaben der Königlichen Reichsbank umfassen die Bereitstellung von Girokonten für alle Rechtspersonen des Königreiches Alpinia, die Steuerung der Geldmenge und das Kreditgeschäft, soweit keine anderen Banken im Gebiet des Königreiches tätig sind.
(3) Die Leitung der Geschäfte der Königlichen Reichsbank obliegt dem Hofkontrollamt.
(4) Innerhalb des Königreiches existiert ein absolutes Bankgeheimnis. Eine Weitergabe von Informationen ist nur an berechtigte staatliche Organe zulässig, die Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Aufhebung ist ansonsten nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen durch ein spezielles Gesetz, welches für jeden Fall einzeln zu verabschieden ist, möglich.
§ 5 Finanzen des Königreiches
(1) Die Volkskammer entscheidet über die Verwendung der eingenommenen Gelder über den vierteljährlich zu bestimmenden Reichshaushalt. Die Erstellung des Reichshaushaltes obliegt der Lordkanzlei in Zusammenarbeit mit dem Hofkontrolamt.
(2) Die Besoldung öffentlicher Ämter wird durch königliches Dekret geregelt, dem die Volkskammer mehrheitlich zustimmen muss.
§ 6 Erbrecht
(1) Im Falle des Todes einer Staatsbürgerin oder eines Staatsbürgers fallen seine gesamten Vermögenswerte an den Staat, sofern nicht ein Testament besteht, dass die Verteilung des hinterbliebenden Vermögens regelt.
(2) Ein Testament ist grundsätzlich vor dem Tod beim Staatsgerichtshof zu hinterlegen. Nachgereichte Testamente sind ungültig.
§ 7 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
[Gewerbegesetz]
Zitat
Gewerbegesetz (GewG)
vom 10. Februar 2007
I.Allgemeines
§ 1 Gewerbebegriff
Eine Person betreibt ein Gewerbe, wenn er sich
1.) mit Gewinnerzielungsabsicht an der Wirtschaftssimulation beteiligt (Wirtschaftsunternehmen) oder
2.) auf sonstige Art und Weise Produkte und Dienstleistungen anbietet (Dienstleistungsbetrieb).
§ 2 Kurzbezeichnungen
(1) Für die Bezeichnung eines Wirtschaftsunternehmens ist die Verwendung des Begriffes 'Unternehmen' gestattet.
(2) Für die Bezeichnung eines Dientsleistungsbetriebes ist die Verwendung des Begriffes 'Betrieb' gestattet.
II. Wirtschaftsunternehmen
§ 3 Zulässigkeit von bestimmten Unternehmen
Jede Person hat das Recht ein Unternehmen seiner Wahl zu betreiben. Euingeschränkt wird dieses Recht durch die zur Verfügung stehende Auswahl.
§ 4 Grundversorgung
Der Staat stellt durch die Betreibung von Rohstoffunternehmen die Grundversorgung des Staates sicher.
§ 5 Wirtschaftsregister
Das Wirtschaftsregister ergibt sich aus der aufzählung der teilnehmenden Betriebe. Eine Registrierung im Bundesregister ist zwar nicht erforderlich, aber erwünscht.
§ 6 Homepage
Eine Homepage ist nicht Pflicht aber wünschenswert.
§ 7 Steuern
(1) Der Staat kann auf Veräußerungen innerhalb des Systems und auf erworbenes Vermögen Steuern nehmen.
(2) Der Staat hat hierbei mögliche Eintragungen der Unternehmen in das Bundesregister und die Herstellung einer Homepage als zusätzliche Leistung zu berücksichtigen.
(3) Zur Erhebung von Steuern bedarf es eines Gesetzes.
III. Dienstleistungsbetriebe
§ 8 Zulässigkeit von bestimmten Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Zulässigkeit eines Betriebes verneinen, wenn es gegen das öffentliche Interesse der Sicherheit oder gegen die Verfassung gerichtet sind.
§ 9 Mindestanforderung
Ein Betrieb hat sich in das Bundesregister einzutragen und eine Homepage zu errichten.
§ 10 Löschung und Untersagung von Betrieben
(1) Verstößt ein Betrieb gegen die §§ 8 und 9 so hat die zuständige Behörde die Betriebe zu Untersagen.
(2) Zwei Wochen nach der Untersagung hat die zuständige Behörde die Löschung der Betriebe aus dem Bundesregister zu veranlassen.
§ 11 Steuern
Dem Staat ist es untersagt, Steuern auf Betrieben zu erheben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 VETO
Eine Mitgliedschaft bei der VETO ist anzustreben.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
[Wirtschaftssteuergesetz]
Zitat
Gesetz zur Besteuerung von Wirtschaftsunternehmen
(Wwirtschaftssteuergesetz - WSteuerG)
vom 10. Februar 2007
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Abgaben der Wirtschaftsunternehmen.
§ 2 - Vermögenssteuer
(1) Vermögenssteuer sind Steuern, die auf den Wert des Unternehmens zu entrichten sind. Der Wert des Unternehmen ist der vom Typ und der Größe des Unternehmens abhängige Betrag.
(2) Der Steuersatz beträgt 1 % des nach Absatz 1 ermittelten Wertes.
(3) Der maßgebliche Wert nach Absatz 1 wird am Tage der Steuerfestsetzung festgestellt.
(4) Die Steuerfestsetzung erfolgt frühestens dreißig und spätestens zehn Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Erfolgt die Steuerfestsetzung weniger als 10 Tage vor Fälligkeit, so verschiebt sich die Fälligkeit auf 10 Tage nach Steuerfestsetzung.
(5) Fälligkeit der Zahlungen sind der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10..
(6) Die Zahlung hat innerhalb von sieben Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen.
(7) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Beitreibung der Vermögenssteuer inklusiver Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Steuerzahlung zu erlassen.
§ 3 Umsatzsteuer
(1) Umsatzssteuern sind die Steuern, die auf den Verkauf von Gütern an anderen Unternehmen anfallen. Staatliche Unternehmen sind von der Steuer befreit.
(2) Der Regel-Steuersatz beträgt 3 %.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Absenkung des Regelsteuersatzes zu erlassen. Hierbei hat er die Eintragung des Unternehmens in das Bundesregisters oder eine Homepage oder beides als Tatbestände zur Absenkung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(4) Die Steuern werden automatisch bei jeder Transaktion festgesetzt und fällig. Sie werden sodann einbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 01. des übernächsten Monats nach der Bekanntgabein Kraft.
(2) Die Steuerfestsetzung nach § 2 hat zwischen dem 1. und 20. des nächsten Monat nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
(3) Bisher geleistete Umsatzsteuer wird als bisher gleistete Vermögenssteuer angerechnet und von den ersten Steuerzahlungen nach § 2 in Abzug gebracht.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
[Staatsunternehmensgesetz]
Zitat
Staatsunternehmensgesetz (StaatsUG)
vom 10. Februar 2007
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz soll die Betätigung des Staates im Wirtschaftskreislauf sowie die Preisgestaltung steuern.
§ 2 Ausmaß
Dem Staat ist nur eine wirtschaftliche Betätigung gestattet, inwieweit es die Grundversorgung erfordert.
§ 3 Preisgestaltung
(1) Es gilt das Verbot des Gewinns.
(2) Es ist allerdings gestattet nach Ermittlung der Kosten einen bestimmten Aufschlag auf Rostoffe zu nehmen, um Rücklagen zu bilden.
(3) Rücklagen dienen einer notwendigen Erweiterung des Unternehmens sowie die Liquidität zu sichern.
(4) Es ist ein Gesetz über die Höhe des prozentualen Aufschlages von Absatz 2 zu erlassen. Den Vorschlag der zuständigen Behörde ist aber folge zu leisten, wenn er schlüssig dargestellt wurde. Die Bestimmung des Aufschlages kann aber auch an die zuständige Behörde delegiert werden. Der Aufschlag ist nach dem Turnus des § 4 Absatz 2 oder 3 zu überprüfen.
§ 4 Berichtspflicht
(1) Der Staat hat darzulegen,
1.) welche Investitionen er getätigt hat,
2.) welche Preise er genommen hat,
3.) wie die Produktion ausfiel und
4.) wieviel er verkauft hat.
(2) Die Berichte sollen vierteljährlich der Bundesversammlung vorgelegt werden.
(3) Bei Erlass eines gesetzlich geforderten Haushaltes ist der Wirtschaftsbericht eine Pflichtanlage. In diesem Fall hat sich die Berichtspflicht abweichend von Absatz 2 an den Turnus des Haushaltes zu richten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:25
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