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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Derek Skynet

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Montag, 5. September 2005, 15:30

[Abstimmung] Beschlussantrag 13 / 15.08.2005 Königliches Versammlungsgesetz

Ich bitte über folgendes Gesetz abzustimmen.

Stimmen sie bitte mit Ja, Nein oder enthalten sie sich ihrer Stimme.

Zitat


Königliches Versammlungsgesetz

vom xx. yyy 2005


§ 1 [Grundlagen]
(1) Jeder hat das Recht, öffentliche Aufzüge und Versammlungen zu organisieren und an ihnen teilzunehmen.
(2) Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte einer Mehrzahl von Personen zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Meinungskundgebung an Dritte sowie Veranstaltungen mit öffentlichem Festbetrieb.

§ 2 [Anmeldepflicht]
(1) Versammlungen unter freiem Himmel und auf öffentlichem Grund müssen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden.
(2) Genehmigungsbehörde ist das kommunale Kontrollamt. Existiert diese Behörde nur virtuell, so ist die Genehmigung vorbehaltlich der Bestimmungen aus § 3 nur virtuell einzuholen.

§ 3 [Nichtgenehmigung, Auflagen]
(1) Versammlungen von
a) durch Gesetz oder Verfassung verbotenen Gruppierungen,
b) gegen Gesetz oder Verfassung verstoßende Gruppierungen,
c) rechtskräftig Verurteilten während der Strafbuße,
sind nicht zu genehmigen.
(2) Sieht die Genehmigungsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gefährdet, kann sie der Versammlung Auflagen machen. Kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung mittels Auflagen immer noch nicht gewährleistet werden, so kann die Genehmigungsbehörde die Versammlung untersagen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist das Rechtsmittel des Widerspruches vor dem zuständigen Gericht zulässig.

§ 4 [Pflichten des Veranstalters]
Der Veranstalter hat für eine gewaltfreie, umweltschonende und friedliche Versammlung zu sorgen.

§ 5 [Auflösung einer Versammlung]
(1) Entsteht durch die Versammlung eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung mit sofortiger Wirkung auflösen.
(2) Wird im Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wird in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung auflösen. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen zur Unterbindung nicht ausreichen.
(3) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

§ 6 [Bewaffnungsverbot]
Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.

§ 7 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 3000 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Kontrollamts oder der Gendarmerie nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 1500 Kronen bestraft.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer sich bewaffnet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Arrest bis zu 21 Tagen geahndet.

§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (5. September 2005, 15:38)


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2

Montag, 5. September 2005, 18:42

Nein

Herbertus Frahmus-Brandus

Doktor der Jurispudenz
Fachanwalt für Staats- und Wirtschaftsrecht

www.herbertus-frahmus-brandus.de.vu

3

Montag, 5. September 2005, 23:05

Ja
Mit vorzüglichsten Grüßen,

Ihr Ford Prefect

Derek Skynet

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Dienstag, 6. September 2005, 15:49

ja
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Mittwoch, 7. September 2005, 10:21

Ja-
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Mittwoch, 7. September 2005, 12:52

Enthaltung.
MfG
Quentin Vaurien

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Mittwoch, 7. September 2005, 17:33

Enthaltung

Derek Skynet

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Freitag, 9. September 2005, 22:03

Ich schließe die Abstimmung zum Beschlussantrag 13.

Das Königliche Versammlungsgesetz wurde nicht angenommen. Die nach § 4 VIII GOVK erforderliche Mehrheit wurde mit 3 Ja-Stimmen gegenüber 2 Enthaltungen und 1 Nein-Stimme nicht erreicht.

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