Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Geschäftsordnung
Herr Präsident,
als Mitglied der Volkskammer schlage ich folgende neue Geschäftsordnung in Anlehnung an die durch die Verfassung vorgegeben Grundlagen vor:
als Mitglied der Volkskammer schlage ich folgende neue Geschäftsordnung in Anlehnung an die durch die Verfassung vorgegeben Grundlagen vor:
Zitat
Geschäftsordnung der Volkskammer
vom xx. xx 2005
I. VORSITZ
§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzende der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt. Der Präsident kann ein Mitglied der Volkskammer in Fällen der eigenen Abwesenheit als temporären Stellvertreter ernennen. In strittigen Fällen interpretiert er die Geschäftsordnung.
II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER
§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.
III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.
§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussantrag können nur durch den Präsidenten der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König können im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Präsident erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Präsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder das Grundgesetz nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.
VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER
§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.
§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Präsidenten mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Präsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
Ich wäre für 96 Stunden. Die Zahl ist genau durch 24 teilbar.
Dieser Antrag liegt unter nachfolgender Nummerierung der Volkskammer zur Bearbeitung vor.
Beschlussantrag 02 / 31.05.2005 / Gesetz über die Konsolidierung der Staatsfinanzen (KonsolidG)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jack Kröger« (1. Juni 2005, 12:51)
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