Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Verfassungsänderng Art. 22 23 24
Ich bitte das Palament über die unten gennante verfassungsänderung abzustimmen.
Art. 22 Das Parlament
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Stimmmöglichkeiten sind wie immer:
Ja
Nein
Enthaltung
Art. 22 Das Parlament
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Stimmmöglichkeiten sind wie immer:
Ja
Nein
Enthaltung
JA
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Damit ist die nötige 2/3 Mehrheit für die Verfassungsänderung erreicht. Die Verfassungsänderung ist angenommen.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 21:56
Zum Seitenanfang