Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 15 - LP4 2003 - Novelle des Gestzes zur regelung des
Zitat
GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGES ZUR KANTONSREPUBLIK
§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten.
a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 2 - Amtsverbleib der Regierung
a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes
a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.
b) Der neue Kanton Volkby wird für vierzehn Tage durch Baron Volkby vertreten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine demokratische Wahl für die Entsendung eines Vetreters des Kantons abzuhalten.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.
Also es ist der Paragraph 3b hinzugekommen. Ich bitte um eine rasche Diskussion. Ich erteile hiermit Baron Volkby das Rederecht im Parlament.
Wie gesagt. Mit diesem Paragraphen haben wir die Gewähr, dass in der Zwischenzeit, wo Volkby wählt, wir dennoch schon im Parlament arbeiten können, damit wir in keine Verzögerung kommen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das hört sich gut an.
Und was sagen Sie zu obigen Vorschlag?

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Der Herr Baron wird uns wahrscheinloch im Parlament erhalten bleiben. 
Ich würde bei Paragraph 3 noch c) ergänzen:
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

Ich würde bei Paragraph 3 noch c) ergänzen:
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Thema editiert: Beschlussantrag ist Nummer 16, nicht 15.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich bitte dann um Abstimmung, falls dem niemand widersprechen möchte.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Beschluss wurde einstimmig angenommen. Baron Volkby ist somit bis spätestens zum 19.12. der Vertreter des Kantons Volkby im Bundesparlament.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Mittwoch, 25. Juni 2025, 22:43
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