Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 16 - LP4 2003 - Novelle des Gestzes zur regelung des
GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGES ZUR KANTONSREPUBLIK
§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten.
a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 2 - Amtsverbleib der Regierung
a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes
a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.
b) Der neue Kanton Volkby wird für vierzehn Tage durch Baron Volkby vertreten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine demokratische Wahl für die Entsendung eines Vetreters des Kantons abzuhalten.
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.
Obriger Beschlussantrag steht zur Abstimmung. Es darf mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt werden. Bitte stimmen Sie jetzt.
§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten.
a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 2 - Amtsverbleib der Regierung
a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes
a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.
b) Der neue Kanton Volkby wird für vierzehn Tage durch Baron Volkby vertreten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine demokratische Wahl für die Entsendung eines Vetreters des Kantons abzuhalten.
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.
Obriger Beschlussantrag steht zur Abstimmung. Es darf mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt werden. Bitte stimmen Sie jetzt.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 22:43
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