Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Grundgesetz
DAS GRUNDGESETZ
DES KÖNIGREICHES VON ALPINIA
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DES KÖNIGREICHES VON ALPINIA
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Am 20. Februar 2004 haben Wir beschlossen, den alpinischen Staat mit diesem Grundgesetz auszustatten, welches gemäß Unserem höchsten Willen in der Folge für das höchste Gesetz des Staates gehalten wird und nur in den Grenzen, die Wir festgesetzt haben, verändert werden wird können.
Artikel I
ÜBER DAS KÖNIGREICH
Sektion 1 Das Königreich Alpinia ist eine konstitutionelle Monarchie.
Sek. 2 Die Staatsgewalt geht vom König aus. Er übt die Souveränität für das ganze Volk aus.
Sek. 3 Der Willen des Volkes wird in Wahlen und Abstimmungen und die mittel- oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgaben dieses Grundgesetzes ausgeübt.
Sek. 4 Die Staatsgewalt umfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
Sek. 5 Bürger ist jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in den Grenzen des Königreiches, die ihre Staatsbürgerschaft im Rahmen des Gesetzes erlangt hat.
Sek. 6 Die orthodox-bastardische Kirche ist die alpinische Volkskirche. Sie wird als solche vom Staat unterstützt.
Artikel II
ÜBER DIE RECHTE
Sektion 1 Die Menschenrechte sind unumstößlich, immer gültig, und auf ewig anerkannt.
Sek. 2 Die Menschenrechte begründen sich auf der Menschenwürde. Die Menschenwürde und die Menschenrechte zu schützen ist Ziel aller staatlichen und königlichen Gewalt.
Sek. 3 Kein Mensch darf wegen Geschlecht, Rasse, Religion oder Herkunft behindert oder diskriminiert werden.
Sek. 4 Es sollen die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt werden.
Sek. 5 Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum in Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.
Sek. 6 Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen das Grundgesetz oder den Bestand des Königreiches richten.
Sek. 7 Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.
Sek. 8 Es besteht Freizügigkeit im gesamten Gebiet des Königreiches. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf das Königreich eingeschränkt werden.
Sek. 9 Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen das Grundgesetz oder gegen die monarchischen Grundsätze benutzt.
Artikel III
ÜBER DEN SOUVERAIN
Sektion 1 Der König ist der höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter des Grundgesetzes. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Sek. 2 Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über alle Land-, Luft- und Seestreitkräfte.
Sek. 3 Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. Der König ernennt und entläßt bei Bedarf Minister und weist ihnen Aufgabenbereiche zu.
Sek. 4 Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
Sek. 5 Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Sek. 7 Der König beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.
Sek. 8 Die Thronfolgerbschaft, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpemand-Plausibel nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu. Der König ist zum Erlass eines Dekretes zur näheren Ausführung dieser Regelung ermächtigt, dem die Volkskammer nicht widersprechen kann.
Artikel IV
ÜBER DEN KÖNIGLICHEN RAT
Sektion 1 Der Königliche Rat ist ein den König beratendes Gremium.
Sek. 2 Der Königliche Rat wird durch den König angerufen, wenn dieser eine Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen, Dekreten oder einer sonstigen Sache einholen möchte.
Sek. 2 Die Mitglieder des Königlichen Rates werden vom König auf Lebenszeit ernannt, er kann Mitglieder jederzeit abberufen.
Sek. 3 Der Königliche Rat wählt den Kronkanzler als seinen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.
Sek. 4 Der Kronkanzler leitet die Sitzungen des Königlichen Rates.
Sek. 5 Der Kronkanzler vertritt den König in Abwesenheit. Er muss seine Entscheidungen durch den Königlichen Rat bestätigen lassen, damit diese Gültigkeit erlangen.
Artikel V
ÜBER DIE GESETZGEBUNG
Sektion 1 Mit der Gesetzgebung ist die Volkskammer betraut.
Sek. 2 Die Volkskammer besteht aus allen Staatsbürgern, die seit mehr als drei Wochen Bürger von Alpinia sind.
Sek. 3 Der König und seine Minister haben das Recht und die Pflicht, Gesetzesvorlagen der Volkskammer zur Entscheidung vorzulegen. Dem Hause steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Sek. 4 Die Aufstellung des staatlichen Budgets ist dem König in Zusammenarbeit mit dem Königlichen Rate übertragen und bedarf der Zustimmung durch die Volkskammer.
Sek. 5 Gesetzesvorlagen werden nach angemessener Beratung durch die Volkskammer mit Mehrheit beschlossen und anschließend unverzüglich dem König unterbreitet. Dieser besitzt ein Veto-Recht.
Sek. 6 Verträge mit auswärtigen Staaten werden durch den König geschlossen; sie bedürfen keiner Ratifikation durch die Volkskammer.
Sek. 7 Gemäß dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze und Verträge werden vom König beurkundet und auf dessen Anweisung veröffentlicht.
Sek. 8 Kein Mitglied der Volkskammer darf für eine im Hause ausgesprochene Meinung oder für eine Abstimmung außerhalb des Hauses zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel VI
ÜBER DIE RECHTSPRECHUNG
Sektion 1 Die rechtssprechende Gewalt ist dem Staatsgerichtshof und seinen untergeordneten Gerichtshöfen übertragen.
Sek. 2 Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Richter, welcher für drei Monate im Amt ist.
Sek. 3 Richter werden vom König nominiert und müssen sich einer Abstimmung der Volkskammer stellen. Von der Volkskammer bestätigte Richter hat der König zu ernennen. Aufbau und Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.
Sek. 4 In durch Gesetz vorgesehenen Fällen der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit hat die Behandlung des Falles durch ein Geschworenengericht zu erfolgen.
Sek. 5 Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Sek. 6 Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat. Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
Sek. 7 Der König muss keinem Gericht Rechenschaft ablegen und ist strafrechtlich immun. Die Minister als auch die Mitglieder des Königlichen Rates sind dagegen für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich.
Artikel VII
ÜBER DIE REGIONEN UND GEMEINDEN
Sektion 1 Das Staategebiet des Königreiches Alpinia besteht aus folgenden Regionen: Dem Herzogtum Alpemand, der Grafschaft Erlshire und dem Fürstbistum Mithland sowie der Königlichen Reichsstadt Rantaplan.
Sek. 2 Die Gemeinden werden von Bürgermeistern geführt. Die Wahl der Bürgermeister regeln die jeweiligen Ratsordnungen.
Artikel VIII
ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DIESES GRUNDGESETZES
Sektion 1 Dieses Grundgesetz ist gültig in allen Hoheitsgebieten des Königreiches Alpinia und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.
Sek. 2 Um dieses Grundgesetz zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Ergänzungsgesetzes. Dieses muss vom Volke in Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und vom König bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform dieses Grundgesetzes widersprechen, sind unzulässig. Dieses Grundgesetz kann nur durch freien Entschluss des Volkes mit Zustimmung des Königs aufgehoben werden.
Artikel IX
ÜBER DAS IN-KRAFT-TRETEN
Sektion 1 Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner öffentlichen Verkündung in Kraft.

Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand, Graf von Erlshire etc. pp.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 09:05
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