Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Alte Gesetze
Ich habe folgende "alten" Gesetze aus der alten Dankenbank gesichert. Ich bitte um Anpassung / Umsetzung, soweit möglich und nützlich.
Zitat
Bundesparteiengesetz
Art. 1 Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 2 Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand, der ab einer Mitgliederstärke von 5 aus mindestens zwei Personen besteht, ansonsten mindestens aus einer
- mindestens 2 Mitglieder
(3) Nach Parteigründung sind alle in (2) geforderten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
(4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, sind verboten.
Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Bundesminister des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Bundesminister des Inneren statt.
Art. 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder gemeldete Bürger/in Alpinias kann Mitglied einer Partei werden. Jeder wahberechtigte Bürger kann eine Partei gründen.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
Zitat
Schulordnung
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich
(1) Die Schulordnung bestimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrags.
(2) Die Schulordnung gilt für alle staatlichen Schulen.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Schule kann eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Schulordnung erstellen.
(2) Der Schule soll die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln.
(3) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Dies muss jedoch im Einverständnis mit dem Kultusministerium geschehen.
§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
1. dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,
2. der Pflicht der Schule, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Der Schüler hat das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen,
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden,
4. in der Schule seine Meinung frei zu äußern,
5. eine Schülerzeitung herauszugeben,
6. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden
7. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden
(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,
1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen,
2. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt,
3. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln.
II. Abschnitt: Beginn des Schulverhältnisses
§ 4 Anmeldung
(1) Die Schulpflicht beginnt mit sechs Jahren.
(2) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten den Schüler an.
(3) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(4) Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis.
2. Abgangszeugnis oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule, wenn vorhanden.
§ 5 Aufnahme in die Schule
(1) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
(2) Besondere Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Schulordnung festgesetzt werden.
§ 6 Schulwechsel
(1) Ein Schüler, der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt ansonsten §5.
III. Abschnitt: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 Teilnahme am Unterricht
(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten.
§ 9 Schulversäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.
(2) Bei Fehlzeiten, die zwei Tage überschreiten, muss der Schüler ein ärztliches Attest vorlegen.
§ 10 Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu begründen.
(2) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.
IV. Abschnitt: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Erzieherische Einwirkung
(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:
1. der schriftliche Verweis,
2. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
3. der Androhung der Entlassung von der Schule,
4. die Entlassung von der Schule.
(2) Körperliche Züchtigung ist verboten und kann für den züchtigenden Lehrer zur Entlassung aus dem Schuldienst führen.
§ 13 Schriftlicher Verweis
(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.
§ 14 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen beschließt die Klassenkonferenz.
(2) Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.
(3) Mit der Bekanntgabe ist der Zeitpunkt des Ausschlusses mitzuteilen.
§ 15 Entlassung von der Schule
(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.
(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
V. Abschnitt: Leistungsbewertung, Versetzung
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben.
(2) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen.
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen.
(4) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.
(5) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei der ersten Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird zweiten Täuschungsversuch wird die Leistung als nicht erbracht gewertet.
§ 17 Schriftliche Arbeiten und Übungen
(1) Die schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten müssen vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.
(2) Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.
§ 18 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie vom Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.
§ 19 Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1) - Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2) - Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3) - Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4) - Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5) - Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6) - Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem verwendet werden. Noten und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 und 2 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.
§ 20 Zeugnisse
(1) Der Schüler erhält ein Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und Informationen zum Lernprozeß.
(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung.
§ 21 Versetzung
(1) Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind Lehrer, die den Schüler im abgelaufenen Jahr unterrichtet haben, sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
(3) Die Versetzungskonferenz trifft die Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen.
(4) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz.
(5) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.
(6) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.
§ 22 Folgen der Nichtversetzung
(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
(2) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen.
VI. Abschnitt: Übergänge und Abschlüsse
§ 23 Primarstufe (Grundschule)
(1) Die Grundschule umfasst die ersten vier Jahre der Ausbildung.
(2) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen die Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.
(3) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimm.
§ 24 Sekundarstufe I
(1) Nach dem Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Klasse 10 der Realschule,
2. des Berufsgrundschuljahres,
3. bestimmter Berufsfachschulen,
4. der Berufsaufbauschule,
5. bestimmter Fachschulen.
(2) Nach Abschluss der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, erwirbt der Schüler den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Berufsfachschule,
2. der Fachoberschule.
(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nur durch Schülerprüfungen erworben werden.
§ 32 Sekundarstufe II
(1) Nach Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife der demokratischen Republik Alpinia zuerkannt.
(2) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II werden nach Ablegung einer Prüfung in zwei Leistungsfächern und zwei zusätzlichen Fächern vergeben.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Änderungsvorschläge Bundesparteiengesetz:
Titel (alt): Bundesparteiengesetz
Titel (neu): Königliches Gesetz zur Parteienbildung
Desweiteren muss glaube ich nur diese Passage geändert werden:
Wer soll das prüfen? Ich würde sagen der König, oder?
Titel (alt): Bundesparteiengesetz
Titel (neu): Königliches Gesetz zur Parteienbildung
Desweiteren muss glaube ich nur diese Passage geändert werden:
Zitat
Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Bundesminister des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Bundesminister des Inneren statt.
Wer soll das prüfen? Ich würde sagen der König, oder?
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski
Anna-Lisa von Lojewski
Zitat
Bundesgesetz über die diplomatischen Angelegenheiten
Präambel
Das Volk von Alpinia liebt den Frieden. Ziel unserer Aussenpolitik ist die dauerhafte Sicherung des Friedens auch über die Grenzen Alpinias hinaus. Alle unsere Bestrebungen sind hierauf ausgerichtet und sollen durch dieses Gesetz bekräftigt werden.
Abschnitt I: Grundlagen
§ 1 Diplomatische Anerkennung
(1) Alpinia erkennt grundsätzlich jeden Staat mit dem diplomatische Beziehungen bestehen und der dies wünscht, als souveränen Staat an. Der Bundesrat kann eine begründete Verweigerung der Anerkennung beschließen.
(2) Die diplomatische Anerkennung schließt das politische und gesellschaftliche System des Staates sowie die bestehenden Staatsgrenzen mit ein.
§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.\r\n(4) Die Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste haben der Staatspräsident und der Bundesrat des Auswärtigen.
§ 3 Verträge
(1) Die Kantonsrepublik Alpinia ist bestrebt die diplomatischen Beziehungen durch Verträge zu festigen und damit dauerhaft Sicherheit für alle Völker zu ermöglichen.
(2) Verträge können unter anderem auf kulturellen, gesellschaftlichem und sportlichem Gebiet angestrebt werden um die Völkerverständigung zu erhöhen.
(3) Jedes Vertragsdokument ist durch den Bundesrat des Auswärtigen auszuhandeln und dem Bundesparlament zur Ratifikation vorzulegen. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, leistet der Staatspräsident seine Unterschrift unter dem Vertragsdokument.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Bundesparlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Bundesgericht einzuleiten, welches den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung und den alpinischen Gesetzen hin überprüft.
§ 4 Übertragung von Hoheitsrechten
(1) Die Übertragung von alpinischen Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen bedürfen der Bestätigung durch eine Volksabstimmung.
(2) Die Kantonsrepublik Alpinia kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; sie wird hierbei in die Beschränkungen ihrer Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern werden.
Abschnitt II: Organisation
§ 5 Pflege der diplomatischen Beziehungen
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch den Bundesrat des Auswärtigen überwacht und gepflegt.
(2) Die alpinischen Bundesräte sind aufgefordert, für ihre Ressorts internationale Beziehungen aufzubauen und internationale Zusammenarbeit anzustreben.
(3) Der Bundesrat des Auswärtigen spricht sich mit dem Staatspräsidenten über die Ernennung und Entsendung von diplomatischen Gesandten, Konsulen und Botschaftern ab. Diplomatische Gesandte sind an die Weisungen ihres Dienstherrn gebunden und geben nur die offizielle Meinung der zuständigen alpinischen Behörden wieder.
Abschnitt III: Diplomatenstatus, Botschaften
§ 6 Definition des Diplomaten
(1) Ein Diplomat eines anderen Staates ist ein Staatsbürger dieses anderen Staates, welcher von der jeweiligen ausländischen zuständigen Behörde als Mitglied in dessen diplomatischer Gesandtschaft gegenüber dem Staatspräsidenten als solches ausgewiesen und von diesem akkreditiert ist.
(2) Für Mitglieder der Regierung von anderen Staaten sowie für die jeweiligen Staatsoberhäupter gelten dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für Diplomaten.
(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.
(4) Jede reale Person kann nur für einen Staat als Diplomat in Alpinia akkreditiert werden.
§ 7 Exterritorialität
(1) Alle Gebäude, die Fahrzeuge und aller Besitz einer diplomatischen Gesandschaft in Alpinia gelten als exterritorial und unantastbar und werden entsprechend behandelt.
(2) Gebäude internationaler und völkerrechtlicher Organisationen, welche sich im Staatsgebiet der Kantonsrepublik Alpinia befinden, genießen dieselben Rechte. Diese Rechte müssen vom Staatspräsidenten bestätigt werden, um offiziell anerkannt zu werden.
§8 Ausweisung von Diplomaten
(1) Sollte sich ein Diplomat nach alpinischem Recht in Alpinia strafbar gemacht haben, kann er vom Staatspräsidenten das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(2) Der Staatspräsident kann einen Diplomaten oder ausländischen Vertreter umgehend ausweisen, sollte sich dieser massgeblich ungebührend in Alpinia verhalten. Dies gilt vor allem bei besagtem Verhalten gegenüber Mitgliedern von Verfassungsorganen.
Zitat
Volksabstimmungsgesetz
§ 1 - Grundsätze
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Bundesparlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Teilnahmeberechtigt an einer Volksabstimmung sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 2 bis 7 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(4) Zur Durchführung der Volksabstimmung ist der Staatspräsident angehalten, eine Abstimmung über die Forensoftware oder ein gleichwertiges System durchzuführen.
(5) Bei einer Volksabstimmung sind eindeutig alle Änderungen zu kennzeichnen, die eine Annahme des Abstimmungsgegenstandes nach sich ziehen würde.
§ 2 - Voraussetzungen
(1) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(2) Das Begehren einer Volksabstimmung durch wahlberechtigte Bürger setzt voraus, dass innerhalb von 72 Stunden die mindestens benötige Anzahl von Unterstützern ihre Unterstützung öffentlich am selben Orte, an dem das Begehren gestartet wurde, bekunden. Mit Ablauf der Frist ist das Begehren zustande gekommen, wenn mindestens 25% der wahlberechtigten Bürger ihre Zustimmung bekundet haben.
(3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes, während mit einer nicht erfolgreiche Volksabstimmung der Abstimmungsgegenstand als verworfen zu betrachten ist. Nachdem ein Abstimmungegegenstand verworfen worden ist, darf eine weitere Volksabstimmung darüber erst nach einer Sperrfrist von 30 Tagen durchgeführt werden.
§ 3 - Verkündung; Rechtsstatus
(1) Der Staatspräsident hat eine erfolgreiche Volksabstimmung durch die Beurkundung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes anzuerkennen. In diesem Fall kann er von seinem Veto keinen Gebrauch machen.
(2) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend. \r\n(3) Jedem Staatsbürger steht es frei, eine rechtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Volksabstimmung beim Bundesgericht zu beantragen. Sollte das Bundesgericht eine Verfassungswidrigkeit feststellen, so ist der Abstimmungsgegenstand als verworfen anzusehen.
Zitat
Bundesgesetz über die Vereine
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die politischen Parteien,
2. Fraktionen des alpinischen Bundesparlamentes.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Bundesrat des Innern unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann der Bundesrat des Innern auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.
2. Abschnitt ? Verbot von Vereinen
§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Bundesgerichtes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Das Bundesgericht kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.
§ 4 Ermittlungen
(1) Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.
3. Abschnitt ? Sondervorschriften
§ 5 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesrat des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesgericht.
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
Ich würde eher sagen, der Minister des Inneren. Diese Position wird hoffentlich bald wieder besetzt sein.
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Original von Anna-Lisa von Lojewski
Änderungsvorschläge Bundesparteiengesetz:
Titel (alt): Bundesparteiengesetz
Titel (neu): Königliches Gesetz zur Parteienbildung
Desweiteren muss glaube ich nur diese Passage geändert werden:
Zitat
Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Bundesminister des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Bundesminister des Inneren statt.
Wer soll das prüfen? Ich würde sagen der König, oder?

Ansonsten: Zustimmung!
Nun bitte ich darum, die anderen Gesetze ebenfalls zu überarbeiten. Das Volksabstimmungsgesetz ebenfalls, da ich beabsichtige, in den Neuentwurf des Grundgesetzes gewählte Volksvertreter für die Volkskammer einzubauen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Das wäre es schon, oder?
Zitat
Königliches Gesetz zur Parteienbildung
Art. 1 Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 2 Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand, der ab einer Mitgliederstärke von 5 aus mindestens zwei Personen besteht, ansonsten mindestens aus einer
- mindestens 2 Mitglieder
(3) Nach Parteigründung sind alle in (2) geforderten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
(4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, sind verboten.
Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Minister des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Minister des Inneren statt.
Art. 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder gemeldete Bürger/in Alpinias kann Mitglied einer Partei werden. Jeder wahberechtigte Bürger kann eine Partei gründen.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Donnerstag, 26. Juni 2025, 00:14
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