Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Gewerbegesetz
Königliches Gewerbegesetz (KGewG)
vom 23. August 2004
vom 23. August 2004
§ 1 Unternehmensform
Jede Unternehmung, das im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.
§ 2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen
(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneingeschränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.
§ 3 Aktiengesellschaft / Enterprise
(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 2.500 ¢.
§ 4 Staatliches Unternehmen
(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen im Namen führen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden
§ 5 Anmelde- und Homepagepflicht
(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (im Bürgernetz) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach § 5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn § 5 (3) nicht mehr erfüllt ist.
§ 6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
§ 7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3 (6) nicht.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Fassung vom 13. Mai 2005
Königliches Wirtschaftsgesetz (KWiG)
vom 06. September 2004
vom 06. September 2004
§ 1 Grundlage
(1) Grundlage für die Durchführung der Wirtschaftssimulation im Königreich Alpinia ist ein von der Volkskammer durch Beschluss zu bestimmendes Bankensystem.
(2) Steht diese Grundlage nicht zur Verfügung, so gelten die sich darauf beziehenden gesetzlichen Regelungen als außer Kraft.
§ 2 Teilnahme
(1) Jede Rechtsperson des Königreiches Alpinia besitzt das Recht zur Teilnahme an der Wirtschaftssimulation. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(2) Übernimmt ein nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmender Bürger ein besoldetes Amt, so entfällt die Besoldung für dieses Amt.
§ 3 Währung
(1) Die offizielle Währung des Königreiches Alpinia ist die alpinische Krone (¢).
(2) Die offizielle Gestaltung der verschiedenen Münzen und Scheine obliegt dem Lordkanzler durch eine Verordnung gemäß Art. 5 Abschnitt II Sek. 4 des Grundgesetzes.
§ 4 Königliche Reichsbank
(1) Die Königliche Reichsbank ist offizielle Notenbank des Königreiches Alpinia.
(2) Die Aufgaben der Königlichen Reichsbank umfassen die Bereitstellung von Girokonten für alle Rechtspersonen des Königreiches Alpinia, die Steuerung der Geldmenge und das Kreditgeschäft, soweit keine anderen Banken im Gebiet des Königreiches tätig sind.
(3) Die Leitung der Geschäfte der Königlichen Reichsbank obliegt dem Hofkontrollamt.
(4) Innerhalb des Königreiches existiert ein absolutes Bankgeheimnis. Eine Weitergabe von Informationen ist nur an berechtigte staatliche Organe zulässig, die Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Aufhebung ist ansonsten nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen durch ein spezielles Gesetz, welches für jeden Fall einzeln zu verabschieden ist, möglich.
§ 5 Finanzen des Königreiches
(1) Die Volkskammer entscheidet über die Verwendung der eingenommenen Gelder über den vierteljährlich zu bestimmenden Reichshaushalt. Die Erstellung des Reichshaushaltes obliegt der Lordkanzlei in Zusammenarbeit mit dem Hofkontrolamt.
(2) Die Besoldung öffentlicher Ämter wird durch königliches Dekret geregelt, dem die Volkskammer mehrheitlich zustimmen muss.
§ 6 Erbrecht
(1) Im Falle des Todes einer Staatsbürgerin oder eines Staatsbürgers fallen seine gesamten Vermögenswerte an den Staat, sofern nicht ein Testament besteht, dass die Verteilung des hinterbliebenden Vermögens regelt.
(2) Ein Testament ist grundsätzlich vor dem Tod beim Staatsgerichtshof zu hinterlegen. Nachgereichte Testamente sind ungültig.
§ 7 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Fassung vom 13. Mai 2005
Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen (SteuerG)
vom März 2005
vom März 2005
§ 1 Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern und Zöllen an das Königreich Alpinia.
(2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung sowie am Wohnsitz, Zollpflicht für in das Königreich eingeführte Waren und Dienstleistungen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Hofkontrollamt.
(2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
§ 3 Rechtsmittel
(1) Gegen einen automatischen oder manuellen Steuer- oder Zollbescheid kann binnen einer Woche nach Zugang Widerspruch beim Hofkontrollamt erhoben werden.
(2) Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsbescheides der Rechtsweg offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind vorläufig vollstreckbar.
(4) Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung, soweit die Regelungen dieses Gesetz dem nicht entgegen stehen.
§ 4 Personensteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank.
(2) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 7,5 % erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.
(3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 1.000 Kronen 1 % Vermögensteuer erhoben.
§ 5 Körperschaftssteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen mit Konto bei der Königlichen Reichsbank. Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Vereine, auf die § 2 Abs. 4 des Vereinsgesetzes Anwendung findet.
(2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 12,5 % Steuern erhoben.
(3) Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 5 % Vermögensteuer erhoben.
§ 6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Königlichen Reichsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15 % erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank hat einen Freibetrag von 250 Kronen je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Königlichen Reichsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Hofkontrollamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Das Hofkontrollamt erlässt daraufhin ein Zolldossier, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag ein Aufschlag von 100% festzusetzen.
§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Königlichen Reichsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
(3) Sonstige gesetzliche Regelungen über die Steuerbefreiung bestimmter Personen gelten fort.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Donnerstag, 26. Juni 2025, 04:46
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