Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 10 - Steuergesetz
Werte Mitglieder der Volkskammer,
Wir stellen hiermit den folgenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Steuern und Zöllen - welches die gleichzeitige Änderung anderer Gesetze bedingt - und erbitten Diskussion und Abstimmung über Unseren Vorschlag.
Wir stellen hiermit den folgenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Steuern und Zöllen - welches die gleichzeitige Änderung anderer Gesetze bedingt - und erbitten Diskussion und Abstimmung über Unseren Vorschlag.
Zitat
Gesetz zur Einführung von Steuern und Zöllen
vom xx. Januar 2005
Artikel 1
§ 5 des Königlichen Wirtschaftsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
“(1) Die Volkskammer entscheidet über die Verwendung der eingenommenen Gelder über den vierteljährlich zu bestimmenden Reichshaushalt. Die Erstellung des Reichshaushaltes obliegt der Lordkanzlei in Zusammenarbeit mit dem Hofkontrolamt.
(2) Die Besoldung öffentlicher Ämter wird durch königliches Dekret geregelt, dem die Volkskammer in absoluter Mehrheit zustimmen muss.“
Artikel 2
§ 3 Abs. 6 des Königlichen Gewerbegesetzes wird wie folgt geändert:
"Das erforderliche Stammkapital beträgt 2.500 ¢."
Artikel 3
Folgendes Gesetz wird eingeführt:
"Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen
§ 1 Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern und Zöllen an das Königreich Alpinia.
(2) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung sowie am Wohnsitz, Zollpflicht für in das Königreich eingeführte Waren und Dienstleistungen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes obliegt dem Hofkontrollamt.
(2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
§ 3 Rechtsmittel
(1) Gegen ein automatisches oder manuelles Steuer- oder Zolldossier kann binnen einer Woche nach Zugang Widerspruch beim Hofkontrollamt erhoben werden.
(2) Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsdossiers der Rechtsweg offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Dossiers sind vorläufig vollstreckbar.
(4) Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung, soweit die Regelungen dieses Gesetz dem nicht entgegen stehen.
§ 4 Personensteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank.
(2) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 7,5 % erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.
(3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 5.000 Kronen 1 % Vermögensteuer erhoben.
§ 5 Körperschaftssteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen mit Konto bei der Königlichen Reichsbank. Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Vereine, auf die § 2 Abs. 4 des Vereinsgesetzes Anwendung findet.
(2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 12,5 % Steuern erhoben.
(3) Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 0,5 % Vermögensteuer erhoben.
§ 6 Kirchensteuer
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank, die Mitglied der orthodox-bastardischen Kirche ist.
(2) Mitglied der orthodox-bastardischen Kirche ist, wer durch die Bürgerverwaltung in entsprechenden öffentlichen Listen eingetragen ist.
(3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird 5 % Kirchensteuer erhoben.
(4) Die Einnahmen aus der Kirchensteuer kommen den sozialen und kulturellen Projekten der orthodox-bastardischen Kirche zugute.
§ 7 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Königlichen Reichsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15 % erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Königlichen Reichsbank hat einen Freibetrag von 250 Kronen je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Königlichen Reichsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Hofkontrollamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Das Hofkontrollamt erlässt daraufhin ein Zolldossier, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag ein Aufschlag von 100% festzusetzen.
§ 8 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Königlichen Reichsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
(3) Auf Unternehmen im Sinne des § 4 des Königlichen Gewerbegesetzes findet die Regelung von § 5 Abs. 3 keine Anwendung.
(4) Sonstige gesetzliche Regelungen über die Steuerbefreiung bestimmter Personen gelten fort."
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Also mir erschließt sich das noch nicht so ganz.
Da muß ich nochmal genauer durch.
Aber das geht heute nicht mehr da ich gleich keine zeit mehr habe.
Also nicht meckern wenn da in 5 Minuten noch nichts steht.
Da muß ich nochmal genauer durch.
Aber das geht heute nicht mehr da ich gleich keine zeit mehr habe.
Also nicht meckern wenn da in 5 Minuten noch nichts steht.
Was genau erschließt sich Ihnen denn nicht?

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich bitte darum, über zwei Dinge noch nachzudenken:
1. Wo wird der Kirchenzehnt oder ein Äquivalent erhoben? Es muss nicht der "Zehnt" sein, aber eine Kirchensteuer würde ich dennoch gerne sehn.
2. Ich würde gerne die Kirche als Institution (nicht die Amtsträger!!) komplett steuerfrei sehn. Die Kirche ist nach dem dem Grundgesetz gesondert zu behandeln und stellt in unserem Land auch eine soziale Komponente dar.
1. Wo wird der Kirchenzehnt oder ein Äquivalent erhoben? Es muss nicht der "Zehnt" sein, aber eine Kirchensteuer würde ich dennoch gerne sehn.
2. Ich würde gerne die Kirche als Institution (nicht die Amtsträger!!) komplett steuerfrei sehn. Die Kirche ist nach dem dem Grundgesetz gesondert zu behandeln und stellt in unserem Land auch eine soziale Komponente dar.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Alles in allem wäre ich sehr dafür wenn wir im Vorfeld festlegen wie das Geld vom Staat zurück fliest.
Man beachte das wir ja eigentlich nicht sehr viele Unternehmen haben, dazu noch 2 in der gleichen Branche.
Wenn zb die Regierung nicht jeden Monat eine Saufparty feiert, dürfte wohl allgemein sehr wenig Umsatz dabei rumkommen.
Bezüglich diesen Punktes bin ich gegen eine Vermögenssteuer.
Das einzige was ich mir im Moment vorstellen kann, was auch funktionieren könnte, wäre eine geringe Umsatzsteuer.
Außerdem halte ich das Gesetz für geschwollen ausgedrückt.
Warum schreibt man nicht einfach das für jeden Warentransfer eine Steuer von x% genommen wird und damit ist gut.
Das würde alles abdecken.
Man beachte das wir ja eigentlich nicht sehr viele Unternehmen haben, dazu noch 2 in der gleichen Branche.
Wenn zb die Regierung nicht jeden Monat eine Saufparty feiert, dürfte wohl allgemein sehr wenig Umsatz dabei rumkommen.
Bezüglich diesen Punktes bin ich gegen eine Vermögenssteuer.
Das einzige was ich mir im Moment vorstellen kann, was auch funktionieren könnte, wäre eine geringe Umsatzsteuer.
Außerdem halte ich das Gesetz für geschwollen ausgedrückt.
Warum schreibt man nicht einfach das für jeden Warentransfer eine Steuer von x% genommen wird und damit ist gut.
Das würde alles abdecken.
Wir müssen die technischen Gegebenheiten des Banksystems beachten, daher habe ich die Beschreibung der Steuern eng an den Standards aus anderen, am dot.com-Sytem teilnehmenden MNS gehalten. Alles andere würde nur noch mehr verwirren.
Ausserdem hat der Staat nicht unerhebliche Ausgaben, wenn man sich die Besoldung anschaut. In ein paar Monaten dürfte die Kasse des Staates leer sein und er muss erste Kredite von der Reichbank aufnehmen. Daher würde ich sogar eher sagen, dass die Steuern in Zukunft eher steigen müssten...
Es ist an jedem Bürger und Unternehmer, dass er sich liquide Mittel beschafft, um die "Erleichterungen" durch die Steuer auszugleichen. Ansonsten besteht kaum Antrieb, zu wirtschaften, wenn jedem das Geld nur so zugesteckt wird!
Zur "Kirchensteuer": Ich sehe da keine Notwendigkeit, da die Kirche nicht einmal ein reguläres Konto bei der Königlichen Reichbank betreibt. Die Kirche darf ja gerne eine Art "Mitgliedsbeitrag" erheben, wenn sie für bestimmte Aktionen Gelder benötigt.
Die Steuerfreiheit der Kirche sehe ich nicht, da diese ansonsten das Geld nur so horten würde. Man könnte den Freibetrag für die Vermögenssteuer vielleicht höher ansetzen, das wäre alles.
Ausserdem hat der Staat nicht unerhebliche Ausgaben, wenn man sich die Besoldung anschaut. In ein paar Monaten dürfte die Kasse des Staates leer sein und er muss erste Kredite von der Reichbank aufnehmen. Daher würde ich sogar eher sagen, dass die Steuern in Zukunft eher steigen müssten...
Es ist an jedem Bürger und Unternehmer, dass er sich liquide Mittel beschafft, um die "Erleichterungen" durch die Steuer auszugleichen. Ansonsten besteht kaum Antrieb, zu wirtschaften, wenn jedem das Geld nur so zugesteckt wird!
Zur "Kirchensteuer": Ich sehe da keine Notwendigkeit, da die Kirche nicht einmal ein reguläres Konto bei der Königlichen Reichbank betreibt. Die Kirche darf ja gerne eine Art "Mitgliedsbeitrag" erheben, wenn sie für bestimmte Aktionen Gelder benötigt.

Die Steuerfreiheit der Kirche sehe ich nicht, da diese ansonsten das Geld nur so horten würde. Man könnte den Freibetrag für die Vermögenssteuer vielleicht höher ansetzen, das wäre alles.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Wir müssen die technischen Gegebenheiten des Banksystems beachten, daher habe ich die Beschreibung der Steuern eng an den Standards aus anderen, am dot.com-Sytem teilnehmenden MNS gehalten. Alles andere würde nur noch mehr verwirren.
Nun da kann ich aber uch dann nicht groß Vorschläge und so machen. Da ich die technischen Möglichkeiten des Systems ja nicht kenne. Da könnte ich Nachhilfe gebrauchen.
Den rest hatte ich so nicht bedacht. Aber im Moment wird es wohl drauf hinauslaufen, das der Saat langsam sein Geld ausgibt.
Ich bin für die Kirchensteuer, da die bastardische Kirche eine gesonderte Stellung in Alpinia hat. Der Souverän ist deshalb Souverän, weil ihn der Heilige Bastard als solchen erkoren hat und weil die Kirche den Souverän auch stützt.
Die Kirchensteuer kann meinetwegen mit einer Bestimmung versehen werden.
Steuerbefreiung: Ich wäre für die generelle Befreiung, meinetwegen auch hier mit einer Bestimmung. So könnte man sämtliche Sozialausgaben aus dem Kirchenfond bezahlen. Wenn das nicht zusagt, bin ich auch gerne für die Anhebung des Freibertrages.
Die Kirchensteuer kann meinetwegen mit einer Bestimmung versehen werden.
Steuerbefreiung: Ich wäre für die generelle Befreiung, meinetwegen auch hier mit einer Bestimmung. So könnte man sämtliche Sozialausgaben aus dem Kirchenfond bezahlen. Wenn das nicht zusagt, bin ich auch gerne für die Anhebung des Freibertrages.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Habe § 6 eingefügt, bin aber noch nicht ganz zufrieden. Wie kann man das besser formulieren? Und, ich denke, dass die Steuer wohl vielleicht doch nicht nur die Mitglieder der Kirche treffen sollte. Oder?
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mittwoch, 25. Juni 2025, 19:09
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