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Johanna Gutenberg

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1

Sonntag, 5. November 2006, 15:39

[Aussprache] Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung

Hiermit eröffne ich die Aussprache über den folgenden Gesetzesentwurf:

Zitat


Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung


Artikel 1 Zwecke
Dieses Gesetz dient der stimmenmäßigen Neuverteilung innerhalb der Bundesversammlung und der Aufnahme eines Vertreters der Bundeshauptstadt in die Bundesversammlung.

Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt hat mit den Kantonen gleichrangige Rechte und Pflichten, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(3) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundeshauptstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(4) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone entsenden mindestens einen Abgeordneten. Die Abgeordneten werden auf vier Monate in den Kantonen gewählt. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln.
(2) Ein Bundesgesetz kann regeln, dass bestimmte Kantone zwei Sitze in der Bundesversammlung einnehmen dürfen. Die Bundeshauptstadt darf von diesem Recht keinen Gebrauch machen.
(3) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(5) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler aus anderer Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(6) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(7) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

Artikel 3 Einführung des Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG)
Es wird das Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG) mit folgenden Wortlaut eingeführt
„§ 1 Garantiesitz
(1) Alle Kantone und die Bundeshauptstadt haben jeweils einen garantierten Sitz in der Bundesversammlung.
(2) In der Berechnung über die Mehrheiten fallen die Sitze weg, die nicht durch gewählte Abngeordnete wahrgenommen werden weg.

§ 2 Ergänzungssitz
(1) Die Kantone Aukwalden, Rittbergen und Wehrmark nehmen erhalten einen zusätzlichen Sitz.
(2) Wird der zweite Sitz nicht von einem zweiten Abgeordneten wahrgenommen, so hat der gewählte Abgeordnete diese Sitze einheitlich wahrzunehmen.“

§ 3 Änderungsvoraussetzung
(1) Dieses Gesetz kann nur durch eine einfache Mehrheit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kantonen erfolgen.
(2) Hierbei hat jeder Kanton nur eine Stimme. Die Ergänzungssitze nach § 2 Absatz 1 haben hier einvernehmlich mit den Garantiesitzen nach § 1 ihre Stimmen abzugeben. Diese werden als eine Stimme gewertet. Habe beide Sitzinhaber ihre Stimmen abweichend voneinander abgegeben, so ist die Stimme ungültig und wird nicht in die Berechnung der Mehrheit mit aufgenommen.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.“

Artikel 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Ich bitte um Meinungen.

Johanna Gutenberg

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2

Sonntag, 5. November 2006, 15:44

Finde ich grundsätzlich gut, nur dass das Gesetz mit einfacher Mehrheit die Verfassung ändern kann, widerstrebt mir.

Derek Skynet

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3

Sonntag, 5. November 2006, 16:00

Einfache Mehrheit ist nur bei der Änderung des BVStVG nötig - nicht die Verfassung (oder ich habe da etwas fehlerhaft gemacht?)
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Johanna Gutenberg

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4

Sonntag, 5. November 2006, 20:28

Stimmt. Aber das BVStVG sieht eine Verfassungsänderung vor. Der Teil über die Verfassungsänderung könnte auch mit einfacher Mehrheit geändert werden...

Derek Skynet

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5

Sonntag, 5. November 2006, 20:48

Wo sieht das BVStVG denn eine Verfassungsänderung vor:

Zitat

§ 1 Garantiesitz
(1) Alle Kantone und die Bundeshauptstadt haben jeweils einen garantierten Sitz in der Bundesversammlung.
(2) In der Berechnung über die Mehrheiten fallen die Sitze weg, die nicht durch gewählte Abngeordnete wahrgenommen werden weg.

§ 2 Ergänzungssitz
(1) Die Kantone Aukwalden, Rittbergen und Wehrmark nehmen erhalten einen zusätzlichen Sitz.
(2) Wird der zweite Sitz nicht von einem zweiten Abgeordneten wahrgenommen, so hat der gewählte Abgeordnete diese Sitze einheitlich wahrzunehmen.“

§ 3 Änderungsvoraussetzung
(1) Dieses Gesetz kann nur durch eine einfache Mehrheit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kantonen erfolgen.
(2) Hierbei hat jeder Kanton nur eine Stimme. Die Ergänzungssitze nach § 2 Absatz 1 haben hier einvernehmlich mit den Garantiesitzen nach § 1 ihre Stimmen abzugeben. Diese werden als eine Stimme gewertet. Habe beide Sitzinhaber ihre Stimmen abweichend voneinander abgegeben, so ist die Stimme ungültig und wird nicht in die Berechnung der Mehrheit mit aufgenommen.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
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Sonntag, 5. November 2006, 21:05

Ah ok. Hab aufgrund der fehlenden Leerzeichen das nicht bemerkt. Mein Fehler.

Also ich bin grundsätzlich dafür, nur finde ich es schwierig mit Namen festzulegen, welche Kantone einen zweiten Sitz haben.
Und was bedeutet die Formulierung in § 2 I "nehme erhalten" ?

Derek Skynet

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7

Sonntag, 5. November 2006, 21:45

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
....

Also ich bin grundsätzlich dafür, nur finde ich es schwierig mit Namen festzulegen, welche Kantone einen zweiten Sitz haben.
Und was bedeutet die Formulierung in § 2 I "nehme erhalten" ?


1) Wie kann man das denn sonst eleganter lösen?
2) äh - eigentlich sollte da nur "erhalten" stehen - Schreibfehler...
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Johanna Gutenberg

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8

Montag, 6. November 2006, 20:13

1) Tja, wir müssen ein Kriterium finden, nach dem wir differenzieren können... Einwohnerzahl oder sowas...
2) OK. Dachte ich mir, wollte nur sicher gehen.

Derek Skynet

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9

Freitag, 10. November 2006, 06:58

1.) Wie wäre es wenn man dann einen Entwurf erarbeitet, wo in der Verfassung einen "Status" festlegt. Vorschlag: Ein Kanton ohne eigene verfassungsrechtliche Grundlage ist als Halbkanton zu bezeichnen.
Und dann haben Halbkantone eine Stimme, während einfache Kantone zwei Stimmen hat - dann müsste man nur noch die Kompetenz des Bundes festlegen, dass bei inaktiven Kantonen die Verfassung durch BV-Beschluss (2/3-Mehrheit) aufgehoben werden kann...
Das müsste doch den Ansinnen des ursprünglichen Antrags entsprechen und die Bezeichnung der Halb-kantone wäre nicht vollständig aus der Luft gegriffen...
Wie sieht's aus, soll ich einen entsprechenden Entwurf erarbeiten?
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Johanna Gutenberg

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10

Freitag, 10. November 2006, 09:58

Ja, aber bitte ohne den Begriff Halbkanton.

Derek Skynet

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11

Freitag, 10. November 2006, 11:43

Neuer variierter Vorschlag:

Zitat

Gesetz zur Einführung von Bundesstadt und den Status der besonderen Kantone


Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der stimmenmäßigen Neuverteilung innerhalb der Bundesversammlung und der Aufnahme eines Vertreters der Bundeshauptstadt in die Bundesversammlung.

Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt ist als Bundesstadt zu bezeichnen und genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(2) Dem Artikel 2 wird ein Absatz 3 mit folgenden Inhalt hinzugefügt: „Die Kantone mit einer Kantonsverfassung haben den Status der besonderen Kantone. Der Status wird aufgehoben, wenn der Kanton unter Bundeszwang gestellt wird.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben einen Sitz in der Bundesversammlung. Die besonderen Kantone haben einen zusätzlichen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die einzelnen Kantone hierzu keine Gesetze erlassen haben.
(2) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler aus anderer Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Johanna Gutenberg

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12

Freitag, 10. November 2006, 13:03

Art. 2 Abs. 7 und 8 finde ich überflüssig.
Abs. 5 ist nicht gut. Die Neufassung nimmt Regelungen aus dem Verfassungsrang und verschiebt sie in ein einfaches Bundesgesetz. Keine gute Idee.

Derek Skynet

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13

Freitag, 10. November 2006, 14:02

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
Art. 2 Abs. 7 und 8 finde ich überflüssig.
Abs. 5 ist nicht gut. Die Neufassung nimmt Regelungen aus dem Verfassungsrang und verschiebt sie in ein einfaches Bundesgesetz. Keine gute Idee.


Abs. 7/8 habe ich nur vom Vorentwurf übernommen...

Es handelt sich bei Abs. 5 um die Änderung der Verfassung - lediglich die Wahlmodalitäten können per Bundesgesetz geregelt werden (wenn die Kantone nicht bereits Regelungen hierüber haben) - was vorher aber auch so war
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Derek Skynet

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14

Samstag, 11. November 2006, 18:17

Nochmal variiert:

Zitat

Verfassungsänderungsgesetz zur Einführung von Bundesstadt und den Status des selbstständigen Kantons


Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Einführung der Bundesstadt und des Status von selbstständigen Kantonen.

Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt ist als Bundesstadt zu bezeichnen und genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(2) Dem Artikel 2 wird ein Absatz 3 mit folgenden Inhalt hinzugefügt: „Die Kantone mit einer Kantonsverfassung haben den Status eines selbstständigen Kantons. Der Status wird aufgehoben, wenn der Kanton unter Bundeszwang gestellt wird.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben einen Sitz in der Bundesversammlung. Die besonderen Kantone haben einen zusätzlichen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die einzelnen Kantone hierzu keine Gesetze erlassen haben.
(2) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler aus anderer Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Samstag, 11. November 2006, 18:33

Ok. Bin ich mit einverstanden.

Clausi I. von Alpinia

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Samstag, 11. November 2006, 21:01

Ich muss hier meine Bedenken ankündigen.

Es kann in meinen Augen nicht sein, dass der Bund in seiner Verfassung Regelungen aufnimmt, die extern, auf Kantonsebene, die Auslösung einer bestimmten Statusgebung auf Bundesebene (nämlich des als "besonderer Kanton") bedingt. Ausserdem kann es zudem nicht sein, dass - wie es leider derzeit schon der Fall ist - die Abgeordneten der Bundesversammlung ohne bundesgesetzliche Regelung gewählt werden. Nun soll es sogar explizit vorgeschrieben sein, dass die Kantone dafür eigene Gesetze erlassen können.

Zudem - was mich ausserordentlich wundert - wird mit diesem Vorschlag kein anderer Weg beschritten, als ich ihn bereits vorgebracht habe. Nur diesmal werden bestimmte Kantone "besonders" herausgehoben, was einer eindeutigeren Zurückstufung gleicht als die Bezeichnung "Halbkanton". Es ergibt sich eine ganz andere Qualität.

Die Bestimmungen zur Bundesstadt sind in meinen Augen zudem Problematisch, da die Bundesstadt nicht als Bestandteil des Bundes gilt, also einem Kanton zugehörig sein müsste. Der Entwurf widerspricht sich daher auf eine gewisse Weise.

Die Bestimmungen zum Vizekanzler sind zudem zu weitgehend, da der Vizekanzler eben nur im Falle der Abwesenheit des Bundeskanzlers eine Funktion hat. Eine Wahl durch die Bundesversammlung ist daher vielleicht ein paar Schritte zu weit. Durch eine Neuregelung sollte nur sichergestellt werden, dass der Bundeskanzler bei der Auswahl nicht nur auf Bundesbedienstete beschränkt ist.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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17

Sonntag, 12. November 2006, 03:42

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia

Es kann in meinen Augen nicht sein, dass der Bund in seiner Verfassung Regelungen aufnimmt, die extern, auf Kantonsebene, die Auslösung einer bestimmten Statusgebung auf Bundesebene (nämlich des als "besonderer Kanton") bedingt. Ausserdem kann es zudem nicht sein, dass - wie es leider derzeit schon der Fall ist - die Abgeordneten der Bundesversammlung ohne bundesgesetzliche Regelung gewählt werden. Nun soll es sogar explizit vorgeschrieben sein, dass die Kantone dafür eigene Gesetze erlassen können.

Zudem - was mich ausserordentlich wundert - wird mit diesem Vorschlag kein anderer Weg beschritten, als ich ihn bereits vorgebracht habe. Nur diesmal werden bestimmte Kantone "besonders" herausgehoben, was einer eindeutigeren Zurückstufung gleicht als die Bezeichnung "Halbkanton". Es ergibt sich eine ganz andere Qualität.


Hä - erster Absatz "Es kann nicht sein..." - zweiter Absatz "kein anderer Weg als ich ihn bereits beschritten..." - heißt dass, dass der vorgeschlagene Weg des Königs nicht sein kann? Außerdem heißt der neueste Vorschlag "selbstständige" Kantone - nicht "besondere"

Zitat

Die Bestimmungen zur Bundesstadt sind in meinen Augen zudem Problematisch, da die Bundesstadt nicht als Bestandteil des Bundes gilt, also einem Kanton zugehörig sein müsste. Der Entwurf widerspricht sich daher auf eine gewisse Weise.


Es wird doch klar und deutlich Hervorgehoben, dass die Bundesstadt die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie Kantone - nur keine eigene Verfassungsgebung - durch die Unter-Verwaltung-Stellung der Bundesstadt beim Bund wird doch das Ziel erreicht, die Bundesstadt nicht Verwaltungslos zu belassen...

Zitat


Die Bestimmungen zum Vizekanzler sind zudem zu weitgehend, da der Vizekanzler eben nur im Falle der Abwesenheit des Bundeskanzlers eine Funktion hat. Eine Wahl durch die Bundesversammlung ist daher vielleicht ein paar Schritte zu weit. Durch eine Neuregelung sollte nur sichergestellt werden, dass der Bundeskanzler bei der Auswahl nicht nur auf Bundesbedienstete beschränkt ist.


Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass bei Wegfall des BK keine Vakanz entsteht (und die uns dadurch alt bekannte Arbeitsunfähigkeit des Bundes unterbunden wird). Art. 24 II 3 meint die Fälle Tod oder Inaktivität - soll dann keiner die Arbeit kommissarisch leiten?

Zitat

Erinnerung:
Zum anderen sind die beiden Halbkantone (nach meinem Vorschlag) diejenigen, die derzeit überhaupt nicht aussimuliert werden. Es ist daher eher nachzuvollziehen, díese Kantone in eine Sonderstellung zu nehmen, anstatt sie gleich zu behandeln, was einer Benachteiligung der derzeit hier repräsentierten Kantone gleichkommt.


Nichts anderes sieht der o.g. Vorschlag vor, nur dass die Kantone statt "Halbkantone" "selbstständige Kantone" genannt werden. Es ist außerdem so, dass wenn ein Kanton den Kantonsoberhaupt oder den Vorsitzenden des Parlaments schicken möchte sollte es den Kantonen vorbehalten sein, dies so auch zu regeln - schreibt da der Bund entsprechendes vor, finden übertriebene Wahlen statt (in einem Kanton mit einem Bürger zB unnötig)
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Derek Skynet

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18

Montag, 13. November 2006, 10:10

So - ich habe meinen Vorschlag nochmal überarbeitet:

Zitat

Verfassungsänderungsgesetz zur Einführung von Bundesstadt und den Status des selbstständigen Kantons


Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Einführung der Bundesstadt und des Status von selbstständigen Kantonen.

Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt ist als Bundesstadt zu bezeichnen und genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(2) Dem Artikel 2 wird ein Absatz 3 mit folgenden Inhalt hinzugefügt: „Die Kantone mit einer Kantonsverfassung haben den Status eines selbstständigen Kantons. Der Status wird aufgehoben, wenn der Kanton unter Bundeszwang gestellt wird.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben einen Sitz in der Bundesversammlung. Die selbstständigen Kantone haben einen zusätzlichen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die einzelnen Kantone hierzu keine Gesetze erlassen haben.
(2) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler auf andere Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Die Bundesversammlung und der König haben im Rahmen ihrer Kompetenzen auf die zügige Wahl eines Bundeskanzlers hinzuwirken. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.

Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Hinzugekommen ist in Artikel 2 Absatz 6:
"Die Bundesversammlung und der König haben im Rahmen ihrer Kompetenzen auf die zügige Wahl eines Bundeskanzlers hinzuwirken."

Damit soll es eine verfassungsrechtliche Pflicht der Beteiligten sein, die Vakanz des Bundeskanzlerposten nicht allzulange bestehen zu lassen - womit die Befugnisse des Vizekanzlers auf ein zeitlich geringes Maß beschränkt werden soll.

Nebenbei: Die Gesetzgebung der Kantone über die Wahl des Vertreters sind bislang nicht in der Verfassung , weder im Kapitel IV, noch in den Artikel 5 oder 6 gesregelt - daher wäre eine kantonale Gesetzgebung diesbezüglich nicht Verfassungswidrig.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (13. November 2006, 10:10)


Clausi I. von Alpinia

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Montag, 13. November 2006, 14:08

Zitat

Original von Derek Skynet
Damit soll es eine verfassungsrechtliche Pflicht der Beteiligten sein, die Vakanz des Bundeskanzlerposten nicht allzulange bestehen zu lassen - womit die Befugnisse des Vizekanzlers auf ein zeitlich geringes Maß beschränkt werden soll.

Es tut sich hier dennoch ein Personalproblem auf - bislang gab es schon Probleme, das Amt des Bundeskanzlers zu besetzen. Wie soll das Amt des Vizekanzlers besetzt werden können, zumal das Amt sowieso die meiste Zeit überflüssig ist?

Ausserdem gibt es nun Differenzen zu Artikel 23 Absatz 3: "Bei Rücktritt bleibt der Bundeskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt." - Der Vizekanzler soll nun aber die Geschäfte kommissarisch übernehmen, u.a. auch im Falle des Rücktritts des Bundeskanzlers?

Zitat

Nebenbei: Die Gesetzgebung der Kantone über die Wahl des Vertreters sind bislang nicht in der Verfassung , weder im Kapitel IV, noch in den Artikel 5 oder 6 gesregelt - daher wäre eine kantonale Gesetzgebung diesbezüglich nicht Verfassungswidrig.

Ich bin da anderer Meinung. Bislang ist die Besetzung via kantonalem Recht nicht ausgeschlossen; nun aber soll sie explizit erlaubt werden. Das halte ich schon für äußerst bedenklich. Zumal sich aus Artikel 7 Absatz 1 ableiten lässt, dass der Bund über die "Ausübung der politischen Rechte in Bundes[angelegenheiten]" entscheidet - also auch, unter welchen Umständen jemand das Wählbarkeitsrecht zum einem Amt auf Bundesebene besitzt. Ergo kann ein Kanton nicht darüber entscheiden, ob ein Bundesbürger durch denn Gewinn einer kantonalen Wahl ein Bundesamt ausüben darf.

Bisherige Grundlage dafür, dass die aktuellen Abgeordneten der Bundesversammlung gewählt werden konnten, war übrigens das Dekret vom 26. Juni. Jenes dürfte aber künftig nicht mehr anzuwenden sein, da es nur für den Übergang zum Kantonssystem gilt.

Nachtrag:
Im Übrigen ist die Formulierung "selbständiger Kanton" eine Art Vorgriff auf den Bundeszwang, der bislang nur durch Gesetz konkretisiert ist, womöglich sogar über den Zweck des Artikel 8 Abs. 2 hinaus geht. Ich gebe zu bedenken, dass die implizit wohl als "nichtselbständig" zu bezeichnenden Kantone weiterhin selbständig sind (es sein müssen!), nämlich über eine Verwaltung, ein Parlament und ein eigenes Rechtssystem verfügen. Diese Kantone mit der formalen Begründung des Bundeszwanges nochmals zu benachteiligen, indem sie "nur" einen Abgeordneten in die Bundesversammlung entsenden dürfen, "selbständige" Kantone jedoch derer zwei, bezeichnet nicht umbedingt das Bemühen, alle Kantone möglichst gleichwertig zu behandeln, so wie es die Verfassung derzeit (wenn wiederum auch nur implizit) gebietet. Ich bin daher sehr dafür, klare Verhältnisse zu schaffen und die Kantone eben nicht alle an der einen Stelle gleich zu bezeichnen, an der anderen Stelle nicht.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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Montag, 13. November 2006, 15:01

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Es tut sich hier dennoch ein Personalproblem auf - bislang gab es schon Probleme, das Amt des Bundes-kanzlers zu besetzen. Wie soll das Amt des Vizekanzlers besetzt werden können, zumal das Amt sowieso die meiste Zeit überflüssig ist?

Ich bin nicht auf die Idee gekommen, einen Vizekanzler „einzuführen“ – von mir aus kann man das wieder streichen.

Zitat


Ausserdem gibt es nun Differenzen zu Artikel 23 Absatz 3: "Bei Rücktritt bleibt der Bundeskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt." - Der Vizekanzler soll nun aber die Geschäfte kommissarisch über-nehmen, u.a. auch im Falle des Rücktritts des Bundeskanzlers?

Da mein Vorschlag „auf andere Weise“ beinhaltet könnte man durch ein bisschen nachlesen schon he-rausfinden, dass zB der Rücktritt nicht dazu zählt – allerdings gebe ich zu, dass es rechtsanwenderisch formal nicht schön ist, dies so zu ändern. Daher mein neuer Vorschlag für diese Passage:
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König er-nannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler auf andere Weise als Rücktritt oder Abwahl sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Die Bundesversammlung und der König haben im Rahmen ihrer Kompetenzen auf die zügige Wahl eines Bundeskanzlers hinzuwirken. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“

Zitat

Ich bin da anderer Meinung. Bislang ist die Besetzung via kantonalem Recht nicht ausgeschlossen; nun aber soll sie explizit erlaubt werden.

Ich sehe da keinen Unterschied – sondern Haarspalterei.

Zitat

Zumal sich aus Artikel 7 Absatz 1 ableiten lässt, dass der Bund über die "Ausübung der politischen Rechte in Bundes[angelegenheiten]" entscheidet - also auch, unter welchen Umständen jemand das Wähl-barkeitsrecht zum einem Amt auf Bundesebene besitzt. Ergo kann ein Kanton nicht darüber entscheiden, ob ein Bundesbürger durch denn Gewinn einer kantonalen Wahl ein Bundesamt ausüben darf.[/quote[
„also“ bedeutet für mich, dass es Auslegungssache ist, was „Ausübung politischer Rechte“ bedeutet. Und ich sehe nicht ein, dass der Kantonsoberhaupt nicht automatisch Sitzinhaber sein darf – sondern nochmal gewählt werden sollte – wenn die Kantonsbevölkerung das so will, so kann sie doch Bestimmungen dazu erlassen...Es ist aber übertrieben, wenn zB Mayenburg (und allen anderen Kantonen) neben den Kantons-rat noch extra ein Abgeordneter für die BV gewählt werden müsste.

Zitat

Bisherige Grundlage dafür, dass die aktuellen Abgeordneten der Bundesversammlung gewählt wer-den konnten, war übrigens das Dekret vom 26. Ju-ni. Jenes dürfte aber künftig nicht mehr anzuwenden sein, da es nur für den Übergang zum Kantons-system gilt.

Richtig – gilt nicht mehr

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Nachtrag:
Im Übrigen ist die Formulierung "selbständiger Kanton" eine Art Vorgriff auf den Bundeszwang, der bislang nur durch Gesetz konkretisiert ist, womöglich sogar über den Zweck des Artikel 8 Abs. 2 hinaus geht. Ich gebe zu bedenken, dass die implizit wohl als "nichtselbständig" zu bezeichnenden Kantone wei-terhin selbständig sind (es sein müssen!), nämlich über eine Verwaltung, ein Parlament und ein eigenes Rechtssystem verfügen. Diese Kantone mit der formalen Begründung des Bundeszwanges nochmals zu benachteiligen, indem sie "nur" einen Abgeordneten in die Bundesversammlung entsenden dürfen, "selb-ständige" Kantone jedoch derer zwei, bezeichnet nicht umbedingt das Bemühen, alle Kantone möglichst gleichwertig zu behandeln, so wie es die Verfassung derzeit (wenn wiederum auch nur implizit) gebietet. Ich bin daher sehr dafür, klare Verhältnisse zu schaffen und die Kantone eben nicht alle an der einen Stelle gleich zu bezeichnen, an der anderen Stelle nicht.

Ich verstehe echt nicht, was hier los ist – der Zweck der Halbkantone und der ganze Quatsch war doch die nicht s’off ausgestalteten s’on unbesetzten Kantone entsprechend zu benachteiligen, bzw. die anderen Kanton zu bevorteilen....

Der Bund gibt doch die Grundlage, dass alle Kantone gleichwertig behandelt werden – Jeder Kanton hat die Möglichkeit als selbständig zu gelten und somit auch den gleichen Rang zu erreichen. Ihr Vorschlag hingegen hatte von vornherein bestimmte Kantone auf Verfassungsebene als Halbkantone bezeichnet und mit minderer Wertigkeit belegt. Mein Vorschlag jedoch belässt es den Kantonen ihren Status selber zu bestimmen. Ihr Vorschlag wg. der Halbkantone überzeugte jedenfalls nicht irgendein „Bemühen, alle Kan-tone möglichst gleichwertig zu behandeln“ zu erkennen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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