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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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1

Dienstag, 31. Mai 2005, 15:07

Beschlussantrag 01 / 31.05.2005 / Geschäftsordnung der Volkskammer

Zitat

Geschäftsordnung der Volkskammer
vom xx. xx 2005

I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzende der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt. Der Präsident kann ein Mitglied der Volkskammer in Fällen der eigenen Abwesenheit als temporären Stellvertreter ernennen. In strittigen Fällen interpretiert er die Geschäftsordnung.


II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.


III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussantrag können nur durch den Präsidenten der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König können im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Präsident erteilen.
(4) Beschlussanträge sind durch den Präsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder das Grundgesetz nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Präsidenten mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Präsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.

Jack Kröger

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2

Dienstag, 31. Mai 2005, 15:10

Obriger Beschlussantrag wurde von Herrn Dr. Thasco eingereicht. Die Diskussion ist hiermit eröffnet. Sie endet frühestens am Freitag den 03.06.2005 um 15.00 Uhr und spätestens 10.06.2005 um 15.00 Uhr in einer Abstimmung.

Jack Kröger

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3

Dienstag, 31. Mai 2005, 15:11

Okay dann wie in meinem Büro erwähnt:

Zitat

(6) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.


Ich wäre für eine erhöhung auf 96 Stunden. Die Zahl ist durch 24 teilbar.

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4

Dienstag, 31. Mai 2005, 15:42

Mit dem Änderungsvorschlag von Herrn Kröger findet der Entwurf meine Zustimmmung.

P.S.: Allerdings sollte die Smilie-Funktion im entsprechenden Entwuf deaktiviert werden, denn § 4 Abs. 8 wäre später komisch zu zitieren! :D
MfG
Quentin Vaurien

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5

Dienstag, 31. Mai 2005, 19:50

Ich würde gerne noch folgende Asprekte eingefügt haben:

- Möglichkeit der Bildung von Fraktionen; Rechtstellung
- Wahl des Stellvertreters; Rechtstellung des Präsidiums
- Hinterlegung von Anträgen im Büro des Präsidenten
- Ersetzung "verurteilen" in § 6 Absatz 2 - das Parlament ist kein Gericht
- Ergänzung Sanktionen "Ruf zur Sache" bei Abscheifen vom Thema (Spam...) neben dem "Ruf zur Ordnung"

Das war es, denke ich...
Clausi von Plausibel
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Dienstag, 31. Mai 2005, 21:34

Der Einwurf mit den 96 Stunden findet meine Zustimmung. Ich bitte den Präsidenten darum, meien Antrag dahingehen dzu korrigieren.

Zu den Einwürfen Seiner Majestät:

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
- Möglichkeit der Bildung von Fraktionen; Rechtstellung


Finde ich noch nicht nötig. Ich denke, dass wir diesen Aspekt dann einbringen können bei einer neuen GO, wenn es denn zu Fraktionenbildung kommt.

Zitat


- Wahl des Stellvertreters; Rechtstellung des Präsidiums


Ist bewusst von mir ausgeklammert worden und auf §1,1 minimiert worden. Allerdings sehe ich durchaus die Gefahr, dass ein Präsident auch mal durch Abwesenheit glänzen könnte. Wie wäre es mit dem Zusatz in §1,1 "Der König kann einen Stellvertreter des Präsidenten ernennen, sollte der Präsident der Volkskammer länger als 96 Stunden nicht in seinem Amte erschienen sein und keinen Stellvertreter benannt haben."

Zitat


- Hinterlegung von Anträgen im Büro des Präsidenten


Ist doch schon drin in §4,1. Man könnte höchstens dort das "können" durch "müssen" ersetzen.

Zitat


- Ersetzung "verurteilen" in § 6 Absatz 2 - das Parlament ist kein Gericht
- Ergänzung Sanktionen "Ruf zur Sache" bei Abscheifen vom Thema (Spam...) neben dem "Ruf zur Ordnung"


Einverstanden. Hier hatte ich mich an die alte GO angelehnt.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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7

Dienstag, 31. Mai 2005, 21:41

Zitat

Original von Dr. Thasco

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
- Möglichkeit der Bildung von Fraktionen; Rechtstellung


Finde ich noch nicht nötig. Ich denke, dass wir diesen Aspekt dann einbringen können bei einer neuen GO, wenn es denn zu Fraktionenbildung kommt.

Es wird aber nicht zur Fraktionenbildung kommen, wenn es dafür keine Grundlage gibt. ;)

Zitat

Zitat


- Wahl des Stellvertreters; Rechtstellung des Präsidiums


Ist bewusst von mir ausgeklammert worden und auf §1,1 minimiert worden. Allerdings sehe ich durchaus die Gefahr, dass ein Präsident auch mal durch Abwesenheit glänzen könnte. Wie wäre es mit dem Zusatz in §1,1 "Der König kann einen Stellvertreter des Präsidenten ernennen, sollte der Präsident der Volkskammer länger als 96 Stunden nicht in seinem Amte erschienen sein und keinen Stellvertreter benannt haben."

Da sich laut Verfassung die Volkskammer selbst ein Präsidium wählt, ist diese Lösung abzulehnen.
Im übrigen bedeutet die Formulierung "Präsidium" anstatt "Präsident" ganz klar, dass der Gesetzgeber hier ein Kollegialorgan vorgesehen hat.

Zitat

Zitat


- Hinterlegung von Anträgen im Büro des Präsidenten


Ist doch schon drin in §4,1. Man könnte höchstens dort das "können" durch "müssen" ersetzen.

Oh, das hatte ich übersehen. Ich würde an der Stelle ein "sollen" einsetzen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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8

Dienstag, 31. Mai 2005, 21:42

Die Wahl eines Stellvertreters der nach einer bestimmten Zeit das Amt übernimmt wäre durchaus besser als wenn ich oder seine Majestät einen solchen ernennt.

Jack Kröger

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9

Dienstag, 31. Mai 2005, 21:47

Zum Thema Fraktionsbildung. Wer einen Meinungsblock gründen möchte soll das tun. Sowas in die GeschO aufzunehmen halte ich nicht für klug. Bei bedarf lässt sich jederzeit ein Parteiengesetz entwickeln welches alles nötige regelt.

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 31. Mai 2005, 21:51

Zitat

Original von Jack Kröger
Zum Thema Fraktionsbildung. Wer einen Meinungsblock gründen möchte soll das tun. Sowas in die GeschO aufzunehmen halte ich nicht für klug. Bei bedarf lässt sich jederzeit ein Parteiengesetz entwickeln welches alles nötige regelt.

Ein Parteiengesetz gibt es übrigens schon.

Im Vereinsgesetz wird auf Fraktionen der Volkskammer explizit neben den Parteien verwiesen. Ich halte dies für einen Anlass, die Geschäftsordnung entsprechend zu ergänzen. Mir schwebt folgendes vor:

Zitat

§ 3. Fraktionen
(1) Mindestens zwei Mitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Bildung wird dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt, dabei ist anzugeben, wer zum Vorsitzenden der Fraktion bestelt worden ist.
(2) Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Volkskammer mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.


EDIT: Achja, in §4 Absatz 1 sollte das erste Wort "Beschlussanträge" heißen. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Clausi I. von Alpinia« (31. Mai 2005, 21:53)


Dr. Thasco

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11

Mittwoch, 1. Juni 2005, 07:38

Das mit den Fraktionen ist ok, denk ich.

"Sollen" in §4,1 ist auch ok.

Paragraph 1 dann neu:

§ 1. Vorsitz
(1) Vorsitzender der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt.
(2) Stellvertretender Vorsitzender der Volkskammer ist der Stellvertretende Präsident. Auch er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt und übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
(3) In strittigen Fällen interpretiert der geschäftsführende Präsident die Geschäftsordnung.

Ich habe das mit "in dessen Abwesenheit" extra so schwammig gelassen, weil dann es auch möglich ist, dass der Stlv. den Präsidenten auch bei dessen eigentlicher Anwesenheit bei den Amtsgeschäften unterstützt. Wenn also zum Beispiel Jack eine Abstimmung offen hat, die eigentlich zu gemacht werden könnte, kann das auch der Stlv. machen, wenn Jack eben gerade nicht "im Board" ist. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Mittwoch, 1. Juni 2005, 08:20

Sehr gute Änderungsvorschläge!
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 1. Juni 2005, 10:14

In Ordnung. ;)

Ich weise übrigens darauf hin, dass die Geschäftsordnung ein Selbstorganisationsakt der Volkskammer und demnach nicht mit einem Gesetz gleichzustellen ist. Daher habe ich in diesem Falle auch kein Veto-Recht.

Meine Vorschläge sind daher nicht verbindlich, ich würde diese aber gerne im Sinne der Erweiterung der Simulation aufgenommen wissen. :)

Nachtrag: § 4 Absatz 5 "Grundgesetz" streichen und "Verfassung" setzen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Clausi I. von Alpinia« (1. Juni 2005, 11:56)


Dr. Thasco

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Freitag, 3. Juni 2005, 10:04

Falls es keine weiteren Meinungen gibt, würde ich Seine Exellenz den Präsidenten bitten, die Änderungen im Vorschlag einzubringen und dann den Vorschlag zur Abstimmung zu stellen. Vielen Dank!
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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15

Sonntag, 5. Juni 2005, 14:35

So ich habe mal alles erwähnt zusammengefasst.

Zitat

Geschäftsordnung der Volkskammer
vom xx. xx. 2005

I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
( 1 ) Vorsitzender der Volkskammer ist der Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt.
( 2 ) Stellvertretender Vorsitzender der Volkskammer ist der Stellvertretende Präsident. Er wird alle drei Monate von der Volkskammer gewählt und übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
( 3 ) In strittigen Fällen interpretiert der geschäftsführende Präsident die Geschäftsordnung.

II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
( 2 ) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
( 3 ) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jeder Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.


III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
( 1 ) Die Volkskammer tagt permanent.
( 2 ) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
( 1 ) Beschlussanträge können nur durch den Präsidenten oder dessen Vertreter, in Abwesenheit des Präsidenten, der Volkskammer eröffnet werden. Mitglieder der Volkskammer sowie der König können im Büro des Präsidenten Anträge zu Beschlussanträgen einreichen.
( 2 ) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
( 3 ) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Präsident erteilen.
( 4 ) Beschlussanträge sind durch den Präsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
( 5 ) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche im entsprechenden Forum stattfindet und nicht öffentlich sind, soweit Gesetze oder das Verfassung nichts anderes bestimmen.
( 6 ) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 96 Stunden und werden von ihm beendet. Der Präsident gibt anschliessend öffentlich das Ergebnis bekannt.
( 7 ) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
( 8 ) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
( 9 ) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
( 1 ) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
( 2 ) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
( 3 ) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
( 1 ) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Präsidenten mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
( 2 ) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Präsidenten zur Ordnung bzw zur Sache zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Präsident entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.



Habe ich noch was vergesssen oder übersehen??? Wenn nein geht heute Abend die Abstimmung los.

Derek Skynet

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Sonntag, 5. Juni 2005, 14:42

Da ich mich jetzt erst im Land befinde, nehme ich jetzt erst an der Diskussion teil.

Folgendes:
Was ist mit der Möglichkeit bzw der Unterbindung von Wiedereinbringung von nicht angenommenen Beschlussanträgen. Man wird sich vielleicht noch an die Problematik erinnern, in der ein Beschlussantrag wg. verschiedener Umstände nicht die gewünschte Mehrheit fand, es aber voraussehbar war, das bei nochmaliger Einbringung des Antrages dieser angenommen werden würde (durch neue Bürger etc.)?

Ansonsten gefällt mir das....
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Jack Kröger

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17

Sonntag, 5. Juni 2005, 14:53

Wie wäre es mit:

§ 4
( 10 ) Abgearbeitete Beschlussanträge dürfen erst nach einer Dauer von 3 Monaten neu eingereicht werden.

Derek Skynet

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Sonntag, 5. Juni 2005, 14:56

gut...
..und:

Zitat


Der Präident kann im Einvernehmen mit dem König Ausnahmen hiervon zulassen.


???
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Jack Kröger

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Sonntag, 5. Juni 2005, 15:00

Ähhm das steht wo???

Derek Skynet

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Sonntag, 5. Juni 2005, 15:03

ich meinte das als Ergänzung in § 4 X, quasi als Satz 2...
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