Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Verfassungsänderung Art. 23 + 24
Wir hatten gesagt das das nachgebessert werden muß.
Zumindest der Artiel 23. Und der 24 soll gestrichen werden.
Vorschläge?
Zumindest der Artiel 23. Und der 24 soll gestrichen werden.
Vorschläge?
Zitat
Art. 22 Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Zitat
Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
was genau wollen wir ändern?
Zitat
When all else fails, read the directions.
Wir wollten doch, dass die GeschO allgemein gilt und in der Verfassung nicht mehr steht, was darin stehen muss, oder?
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Also hier sind nochmal die Vorschläge von Herrn Vaurin und Herrn Plausibel.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Ich denke das ist bis auf Artikel 23 (1) so in Ordnung.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Ich denke das ist bis auf Artikel 23 (1) so in Ordnung.
Was ist an Artikel 23 (1) auszusetzen?
Zitat
Original von Jack Kröger
Ich denke das ist bis auf Artikel 23 (1) so in Ordnung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Die Tatsache das sich das Palament eine GeschO gibt. Wir haben doch die aktuelle GeschO so formuliert, das die dauerhaft gilt.
Stimmt, es sollte heißen:
Das Parlament gibt sich eine neue Geschäftsordnung oder behält die alte bei.
Das Parlament gibt sich eine neue Geschäftsordnung oder behält die alte bei.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Dann lenken wir das Problem in eine andere Richtung, lösen es aber nicht. Wenn sich das Parlament eine Geschäftsordnung gibt, kann man auch die alte herausholen und jener zustimmen...
Es kann nicht sein, dass spätere Parlamente Umwege gehen müssen, wenn sie etwas in der GeschO geändert haben möchten.
Es kann nicht sein, dass spätere Parlamente Umwege gehen müssen, wenn sie etwas in der GeschO geändert haben möchten.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich sehe nicht, wieso unser Vorschlag einen Umweg darstellt.
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Es kann nicht sein, dass spätere Parlamente Umwege gehen müssen, wenn sie etwas in der GeschO geändert haben möchten.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Zitat
Dann lenken wir das Problem in eine andere Richtung, lösen es aber nicht. Wenn sich das Parlament eine Geschäftsordnung gibt, kann man auch die alte herausholen und jener zustimmen...
Das ist nicht so einfach. Die Inhalte der Verordnung stehen doch in der GeschO und nicht in der Verfassung. Da laut Verfassung und nach dem neuen Entwurf, die alte GeschO mit beginn der konstituierenden Sitzung ausser kraft ist, ist wieder keine Handhabe für die Konstituierende Sitzung vorhanden.
Zitat
Es kann nicht sein, dass spätere Parlamente Umwege gehen müssen, wenn sie etwas in der GeschO geändert haben möchten.
Dazu ist doch nur ein Vorschlag und eine Abstimmung nötig. Ist im Prinzip kein Umweg. Die Abstimmung über eine Änderung oder über die GeschO dauern gleich lange.
Ich finde das der Satz mit der GeschO aus der verfassung raus muß.
Wenn der Satz "raus muss", dann haben wir keine gesetzliche Grundlage, um überhaupt eine GeschO für das Parlament zu verabschieden...
Fügen wir lieber bei Art. 22 (4) folgendes ein:
"[...] endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat "
Fügen wir lieber bei Art. 22 (4) folgendes ein:
"[...] endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat "
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Gut, können wir uns darauf einigen, den Satz in 23/1 zu streichen und dafür die Änderung an 22/4 nach Vorschlag von Herrn von Plausibel vorzunehmen?
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Nur das mit der GeschO streichen. Der rest bleibt in 32/1 drin.
Die Ergänzung von 22/4 finde ich soweit in ordnung aber ich muß erst noch mal alles genau lesen.
Die Ergänzung von 22/4 finde ich soweit in ordnung aber ich muß erst noch mal alles genau lesen.
Ich sagte auch extra den Satz in 23/1, nicht den kompletten Abschnitt.

Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Man darf 23/1 nicht streichen. Wie ich schon sagte: Damit wäre die gesetzliche Grundlage für die Selbstverwaltung des Parlamentes nicht mehr gegeben...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Aber wenn es in 22/4 steht, muss es doch nicht auch noch in 23/1 stehen.
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Man darf 23/1 nicht streichen. Wie ich schon sagte: Damit wäre die gesetzliche Grundlage für die Selbstverwaltung des Parlamentes nicht mehr gegeben...
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
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Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
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Doch. Denn es weiß dann niemand, wer dem Parlament die Geschäftsordnung gibt. Es ist doch hirnrissig, diesen Halbsatz zu streichen, ohne die Konsequenzen abzuwägen...
Zitat
Original von Richard Nightingale III.
Aber wenn es in 22/4 steht, muss es doch nicht auch noch in 23/1 stehen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Meinst Du die ursprüngliche, erste Geschäftsordnung? Dann gebe ich Dir Recht, behaupte aber, dass dies egal ist, da es ja jetzt eine gibt.
Ansonsten reicht der Satz "Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat" in 22/4 aus.
Ansonsten reicht der Satz "Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat" in 22/4 aus.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
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Ich schlage dann nochmal volgende Änderungen vor:
Art. 22 Das Parlament
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Art. 22 Das Parlament
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes. Die gültige Geschäftsordnung gilt weiterhin so lange, bis sich das Parlament eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.
Art. 23 Präsidium und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine weiteren Organe. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Immunität und Indemnität
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Organe getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Parlamentes auszusetzen.
Okay, ich bin damit einverstanden.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:50
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