Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Neue GO d. Parlaments - GOdP 2003
Geschätzte Parlamentarier!
Beiliegend möchte ich Ihnen einen Entwurf zu einer völlig neuen Geschäftsordnung des Parlaments präsentieren.
Mit diesem Entwurf soll die Arbeitsweise innerhalb des Parlaments effizienter werden und eine schnellere Abhandlung von Beschlussanträgen gewährleistet werden, denn ist einfach nicht zumutbar, dass eine solche Abhandlung über Wochen unnötig hinausgezögert wird und somit die Entwicklung unseres Landes gebremst wird.
Beiliegend möchte ich Ihnen einen Entwurf zu einer völlig neuen Geschäftsordnung des Parlaments präsentieren.
Mit diesem Entwurf soll die Arbeitsweise innerhalb des Parlaments effizienter werden und eine schnellere Abhandlung von Beschlussanträgen gewährleistet werden, denn ist einfach nicht zumutbar, dass eine solche Abhandlung über Wochen unnötig hinausgezögert wird und somit die Entwicklung unseres Landes gebremst wird.
Zitat
Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments 2003 (GOdP 2003)
I. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten spätestens sieben Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.
III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.
§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 3 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum statt, soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "Abstimmung: BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(6) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst spätestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.
§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.
§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.
VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS
§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.
§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall.
Eric Deschamps
Auf den ersten Blick fällt mir dieser Teil auf, der schon bei der aktuellen GeschO verfassungswidrig ist.
Zitat
Original von Eric Deschamps
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
[...]
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.

Zum Rest äußere ich mich, wenn sich ihre Kollegen nicht motivieren können.

Jedenfalls bin ich froh, dass ebenfalls jemand der Meinung ist, dass gewisse Fristen eingeführt werden sollten.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ok. Dieser Teil gehört natürlich auf alle Fälle geändert bzw. könnte man diesen Teil ja gänzlich streichen, da ja in der Verfassung selbst geregelt ist, dass der MP auf Vorschlag des Staatspräsidenten gewählt wird.
Man könnte in der GO ja lediglich auf die Verfassungbestimmung hinweisen.
Man könnte in der GO ja lediglich auf die Verfassungbestimmung hinweisen.
Eric Deschamps
Also ich verstehe das so.
Wir können jederzeit über alles reden. Nur wenn jemand einen Beschlussantrag stellt treten die Fristen in Kraft. Ich möchte das eingefügt wird, das man keinen Antrag sofort als Beschlussantrag einreichen kann sondern das er vorher zur Diskussion gestellt werden muß.
Kleiner Hinweis. In diesem Land ist es unmöglich Entwürfe innerhalb von 3 bis 7 Tagen Auszudiskutieren. Das sollte jetzt inzwischen jeder mitbekommen haben.
Wie soll das genau funktionieren?
Muß ich mich erst per PN beim PP melden und den Antrag einreichen. Darf ich nicht selbsständig einen Thread eröffnen?
Wofür steht das BA?
Andere Frage. Darf der Staatapräsident im Plenum reden? Ich habe diesbezüglich nichts gefunden.
Außerdem finde ich es nicht gut das jedes Regierungsmitglied jederzeit dazwischenrufen kann.
Soweit fürs erste.
Wir können jederzeit über alles reden. Nur wenn jemand einen Beschlussantrag stellt treten die Fristen in Kraft. Ich möchte das eingefügt wird, das man keinen Antrag sofort als Beschlussantrag einreichen kann sondern das er vorher zur Diskussion gestellt werden muß.
Kleiner Hinweis. In diesem Land ist es unmöglich Entwürfe innerhalb von 3 bis 7 Tagen Auszudiskutieren. Das sollte jetzt inzwischen jeder mitbekommen haben.
Zitat
Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet.
Wie soll das genau funktionieren?
Muß ich mich erst per PN beim PP melden und den Antrag einreichen. Darf ich nicht selbsständig einen Thread eröffnen?
Zitat
BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages
Wofür steht das BA?
Andere Frage. Darf der Staatapräsident im Plenum reden? Ich habe diesbezüglich nichts gefunden.
Außerdem finde ich es nicht gut das jedes Regierungsmitglied jederzeit dazwischenrufen kann.
Soweit fürs erste.
stimme mit Kröger überein
v.a. in der Diskussion über einen Antrag
außerdem würde ich gerne wissen wie das ist wenn ein "gastsprecher" was sagen will, wie er da vorgehen muss, ich gehe davon aus das er die erlaubniss vom parlamtspräsi braucht aber ich finde nichts
v.a. in der Diskussion über einen Antrag
außerdem würde ich gerne wissen wie das ist wenn ein "gastsprecher" was sagen will, wie er da vorgehen muss, ich gehe davon aus das er die erlaubniss vom parlamtspräsi braucht aber ich finde nichts
Zitat
When all else fails, read the directions.
Werter Herr Kröger!
Jeder Antrag ist als BA anzusehen und somit werden beginnen auch die Fristen zu laufen. Die Parlamentarier haben dann 1 Woche Zeit über diesen Antrag zu diskutieren bzw. Änderungswünsche einzubringen und sollte dies nicht möglich sein innerhalb dieses Zeitraumes einen Gesetzesentwurf auszudiskutieren, dann, werter Herr Kröger, ist dies m.E. ein Armutszeugnis für jeden einzelnen Parlamentarier.
Ich bin mir sehr wohl bewußt, dass im alpinischen Parlament die Arbeit etwas langsam vor sich geht und die Arbeit somit unnötig in die Länge gezogen wird. Zuviel reden bringt auch nicht wirklich immer etwas.
Daher ist es ja auch mein Bestreben mit diesem Entwurf die Arbeitsweise des Parlaments zu steigern. Die Parlamentarier sollen gefordert werden und dementsprechend eine Leistung erbringen und nicht 1 bis 2 Monate Zeit haben sich über einen Vorschlag zu äußern.
Zum Thema Antragsstellung:
Um eine geordnete Arbeitweise hier im Parlament zu gewährleisten können, muss die Antragsstellung über den Parlamentspräsidenten erfolgen. Die Art und Weise wie Sie den Antrag dem Parlamentspräsidenten übermitteln bleibt Ihnen selbst überlassen. Dieser muss dieses Dokument natürlich entsprechend vorbereiten und dem Parlament mit der Bekanntgabe des Zeitraumes zur Diskussion vorlegen.
Das Rederecht des Staatspräsidenten im Parlament habe ich wohl vergessen mit hinein zunehmen. Ist ein Fehler meinerseits. Wird natürlich geändert, außer Sie sind der Meinung, dass dem Staatsoberhaupt nur nach Erlaubnis das Rederecht zu teil wird, um hier einer eventuellen Beeinflussung auf Parlamentarier zu entgehen.
Bzgl. dem Rederecht der Regierungsmitglieder möchte ich zu bedenken geben, dass im Normalfall die Regierungsmitglieder auch Parlamentarier sind und somit sowieso ein Rederecht besitzen. Aber eine entsprechende Änderung kann selbstverständlich erfolgen.
Ein Rederecht für Gastredner habe ich in meinem Entwurf nicht vorgesehen, aber dies kann ohne weiters natürlich geändert werden.
BA = BeschlussAntrag
Jeder Antrag ist als BA anzusehen und somit werden beginnen auch die Fristen zu laufen. Die Parlamentarier haben dann 1 Woche Zeit über diesen Antrag zu diskutieren bzw. Änderungswünsche einzubringen und sollte dies nicht möglich sein innerhalb dieses Zeitraumes einen Gesetzesentwurf auszudiskutieren, dann, werter Herr Kröger, ist dies m.E. ein Armutszeugnis für jeden einzelnen Parlamentarier.
Ich bin mir sehr wohl bewußt, dass im alpinischen Parlament die Arbeit etwas langsam vor sich geht und die Arbeit somit unnötig in die Länge gezogen wird. Zuviel reden bringt auch nicht wirklich immer etwas.
Daher ist es ja auch mein Bestreben mit diesem Entwurf die Arbeitsweise des Parlaments zu steigern. Die Parlamentarier sollen gefordert werden und dementsprechend eine Leistung erbringen und nicht 1 bis 2 Monate Zeit haben sich über einen Vorschlag zu äußern.
Zum Thema Antragsstellung:
Um eine geordnete Arbeitweise hier im Parlament zu gewährleisten können, muss die Antragsstellung über den Parlamentspräsidenten erfolgen. Die Art und Weise wie Sie den Antrag dem Parlamentspräsidenten übermitteln bleibt Ihnen selbst überlassen. Dieser muss dieses Dokument natürlich entsprechend vorbereiten und dem Parlament mit der Bekanntgabe des Zeitraumes zur Diskussion vorlegen.
Das Rederecht des Staatspräsidenten im Parlament habe ich wohl vergessen mit hinein zunehmen. Ist ein Fehler meinerseits. Wird natürlich geändert, außer Sie sind der Meinung, dass dem Staatsoberhaupt nur nach Erlaubnis das Rederecht zu teil wird, um hier einer eventuellen Beeinflussung auf Parlamentarier zu entgehen.
Bzgl. dem Rederecht der Regierungsmitglieder möchte ich zu bedenken geben, dass im Normalfall die Regierungsmitglieder auch Parlamentarier sind und somit sowieso ein Rederecht besitzen. Aber eine entsprechende Änderung kann selbstverständlich erfolgen.
Ein Rederecht für Gastredner habe ich in meinem Entwurf nicht vorgesehen, aber dies kann ohne weiters natürlich geändert werden.
Zitat
Wofür steht das BA?
BA = BeschlussAntrag
Eric Deschamps
Nichgt in jeder MN muß eine Diskussion mit Lichtgeschwindigkeit laufen. In dieser MN arbeiten die Mühlen langsammer. 1 bis 2 Monate ist natürlich viel zu lang. Aber eine Woche halte ich für nicht praktikabel.
Zum Thema Antragsstellung:
Ich habe in einer MN mit dem Namen Moncao erlebt, das der Parlamentspräsident die Anträge dann nicht eingereicht hat. Und zwar aus dem Grunde weil er den Antrag nicht unterstützt. Ich finde diese Regelung gar nicht gut.
Wir könnten das Rederecht des Staatspräsidenten natürlich mit dem Redercht für Gastredner kombinieren.
Mit dem Rederecht der Regierungsmitglieder haben sie nicht ganz recht. Im Normalfall, sind die Regierungsmitglieder Parlamentarier aber besonders die letzten LP in Alpinia haben gezeigt das das nicht immer so ist.
Allerdings wäre es blöd wenn de eine hälfte der regierung uneingeschränkt im Parlamnet reden kann und die andere nicht.
PS Auf das BA hätte ich eigentlich kommen sollen.
Zum Thema Antragsstellung:
Ich habe in einer MN mit dem Namen Moncao erlebt, das der Parlamentspräsident die Anträge dann nicht eingereicht hat. Und zwar aus dem Grunde weil er den Antrag nicht unterstützt. Ich finde diese Regelung gar nicht gut.
Wir könnten das Rederecht des Staatspräsidenten natürlich mit dem Redercht für Gastredner kombinieren.
Mit dem Rederecht der Regierungsmitglieder haben sie nicht ganz recht. Im Normalfall, sind die Regierungsmitglieder Parlamentarier aber besonders die letzten LP in Alpinia haben gezeigt das das nicht immer so ist.
Allerdings wäre es blöd wenn de eine hälfte der regierung uneingeschränkt im Parlamnet reden kann und die andere nicht.
PS Auf das BA hätte ich eigentlich kommen sollen.
Zitat
Original von Jack Kröger
Nichgt in jeder MN muß eine Diskussion mit Lichtgeschwindigkeit laufen. In dieser MN arbeiten die Mühlen langsammer. 1 bis 2 Monate ist natürlich viel zu lang. Aber eine Woche halte ich für nicht praktikabel.
Ok. Neuer Vorschlag: Wie wäre es dann mit 2 Wochen? Da müßte eigentlich ja genug Zeit sein um einen Antrag ausreichend zu diskutieren.
Zitat
Zum Thema Antragsstellung:
Ich habe in einer MN mit dem Namen Moncao erlebt, das der Parlamentspräsident die Anträge dann nicht eingereicht hat. Und zwar aus dem Grunde weil er den Antrag nicht unterstützt. Ich finde diese Regelung gar nicht gut.
Der Parlamentspräsident ist gemäß der GO verpflichtet diese Anträge einzureichen, auch wenn er sie persönlich nicht unterstützt. Wenn dies so in Moncao passiert ist, dann war dies eine Verletzung der GO und der antragsstellende Parlamentarier war zu feige, dies aufzuzeigen bzw. rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.
Eric Deschamps
Zitat
Ok. Neuer Vorschlag: Wie wäre es dann mit 2 Wochen? Da müßte eigentlich ja genug Zeit sein um einen Antrag ausreichend zu diskutieren.
Gut darauf kann ich mich einigen.
Zitat
Der Parlamentspräsident ist gemäß der GO verpflichtet diese Anträge einzureichen, auch wenn er sie persönlich nicht unterstützt. Wenn dies so in Moncao passiert ist, dann war dies eine Verletzung der GO und der antragsstellende Parlamentarier war zu feige, dies aufzuzeigen bzw. rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.
Ist nicht nur einmal passiert.
Ich schiebe das nochaml hoch.
Sollen wir dran weiter docktern oder es fallen lassen?
Sollen wir dran weiter docktern oder es fallen lassen?
Änderungsvorschläge von mit in rot und fett:
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I. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.
III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.
§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "Abstimmung: BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(6) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst spätestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.
§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.
§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.
VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS
§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.
§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall.
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Ok, ein paar Kleinigkeiten verändert. Unter anderem die Beratungsfrist auf maximal 10 Tage (240 Stunden) verlängert. Ich denke, das ist fair, oder?
Kommentare?
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I. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.
III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.
§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "Abstimmung: BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(6) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst spätestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.
§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.
§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.
VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS
§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.
§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall.
--------------------------------------------
Ok, ein paar Kleinigkeiten verändert. Unter anderem die Beratungsfrist auf maximal 10 Tage (240 Stunden) verlängert. Ich denke, das ist fair, oder?
Kommentare?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
Es ist ja uns dem Parlament überlassen dieses zu ändenr. Sollen wir da jetzt anstelle des Staatspräsidenten den alten Parlamentspräsidenten einsetzen?
Zitat
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
Ich wäre für eine fortlaufende Nummerierung.
Zitat
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
Seit ihr mit der Abstimmungsdauer so einverstanden???
Mir kommt das ein wenig zu lang vor.
Zitat
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten in der Form "Abstimmung: BA Jahr/Kalenderwoche/Nummer des Antrages" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "001" beginnt.
Ich bin immer noch für eine durchgehende Nummerierung.
Zitat
(6) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst spätestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
Müßte es nicht "frühestens 4 Wochen" heißen?
Zitat
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
Ohne WiSim bringen die Ordnungsgelder nichts, und wenn wir eine hätten, was sind den dann so Richtwerte zum bestrafen??
Zitat
Original von Jack Kröger
Es ist ja uns dem Parlament überlassen dieses zu ändenr. Sollen wir da jetzt anstelle des Staatspräsidenten den alten Parlamentspräsidenten einsetzen?
Der Parlamentspräsident ist ja so lange stlv. Staatspräsident, bis es einen neuen Parlamentspräsidentengibt. .) Daher dachte ich, nehmen wir einfach den stlv. Staatspräsid noch mit rein, dann haben wir zwei Leute, die das neue Parlament einberufen und eröffnen dürfen. Oder?
Zitat
Ich wäre für eine fortlaufende Nummerierung.
Einverstanden. Mit dem Zusatz "Antrag" bitte! (wegen Archivierung)
Zitat
Seit ihr mit der Abstimmungsdauer so einverstanden???
Mir kommt das ein wenig zu lang vor.
Sagen wir einfach "zwischen 72 und 110 Stunden" (3 und 5 Tage). Ausserdem darf die Abstimmung ja vorher beendet werden, wenn alle Stimmen da sind.

Zitat
Ich bin immer noch für eine durchgehende Nummerierung.
Einverstanden. Mit dem Zusatz "Abstimmung" bitte! (wegen Archivierung)
Zitat
Müßte es nicht "frühestens 4 Wochen" heißen?
Ja, stimmt.
Zitat
Ohne WiSim bringen die Ordnungsgelder nichts, und wenn wir eine hätten, was sind den dann so Richtwerte zum bestrafen??
Think about the simulation.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Sagen wir einfach "zwischen 72 und 110 Stunden" (3 und 5 Tage). Ausserdem darf die Abstimmung ja vorher beendet werden, wenn alle Stimmen da sind.
Also ich wäre für 0 und 110 Stunden.
Als Parlamentspräsident kann ich ja auch ne Abstimmung abbrechen, wenn das Ergebniss schon fest steht. Nehmen wir an ich mache eine Abstimmung auf, und innerhalb von 5 Minuten kommen 3 Ja Stimmen, aber die restlichen Parlamentarier stimmen nicht ab. Dann muß ich bis zum Ende der 72 Stunden warten befor ich das Ergebniss verkünden kann.
Zeitverschwendung. Und eine Abstimmung kann ich eh nur dann abbrechen, wenn das Ergebniss feststeht.
So nun muß erst noch die Sitzung fertig werden und dann können wir abstimmen.
Es sei denn jemand hat noch was zu sagen.
Es sei denn jemand hat noch was zu sagen.
Nichts mehr von meiner Seite!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Beschlussantrag 1 - Geschäftsordnung
Bitte dann, sobald der slv. Parlamentspräsident feststeht, folgende Geschäftsordnung als Antrag 1 zur Abstimmung zu stellen:
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. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.
III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.
§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Name vorhanden sein muss.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern zwischen 0 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten mit demselbigen Wort durchgehend zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Namen vorhanden sein muss.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(7) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst frühestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.
§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.
§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.
VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS
§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.
§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall
-----------------------------------
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. WAHL DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 1 Konstituierung
(1) Das neugewählte Parlament wird zu seiner ersten Sitzung vom Staatspräsidenten oder seinem Stellvertreter spätestens vier Tage nach dem Ende der Parlamentswahl einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Parlaments führt der Staatspräsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, bis der neugewählte Parlamentspräsident das Amt übernimmt.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt seinen Parlamentspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode. Der Parlamentspräsident muss spätestens am 14. Tag nach dem Ende der Parlamentswahl gewählt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Staatspräsident den Parlamentspräsidenten.
(3) Scheidet der Parlamentspräsident während der Legislaturperiode aus dem Amt, ist innerhalb von 7 Tagen eine Neuwahl nach § 2 Absatz (2) einzuleiten.
(4) Für die Wahl des Parlamentspräsidenten-Stv. ist der § 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
II. AUFGABEN DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN
§ 4 Aufgaben des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert sein Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Parlamentspräsident steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(3) Der Parlamentspräsident nimmt die Beschlussanträge der Abgeordneten, der Minister, des Ministerpräsidenten, und des Staatspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen Aussprache und Abstimmung ein.
III. DIE MITGLIEDER DES PARLAMENTS
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlaments zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
IV. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 6 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt während seiner Legislaturperiode permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments erfolgt im Plenum des Forums der Demokratischen Republik Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit des Parlaments gewährleistet.
§ 7 Aussprachen
(1) Aussprachen über Beschlussanträge werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach der Einreichung der Beschlussanträge eröffnet. Sie dauern mindestens 72 und höchstens 240 Stunden. Einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als einem Drittel der Abgeordneten statt zu geben. Die Beratungsfrist kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(2) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(3) Beschlussanträge sind vom Parlamentspräsidenten durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Name vorhanden sein muss.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden öffentlich im Plenum in der Abstimmunskammer statt , soweit Gesetze oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen werden durch den Parlamentspräsidenten binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern zwischen 0 und höchstens 168 Stunden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten ist einer einmaligen Verlängerung oder Verkürzung der Abstimmungsdauer statt zu geben. Die Abstimmungsdauer kann höchstens um das Doppelte der festgelegten Frist verlängert bzw. verkürzt werden.
(3) Abstimmungen sind vom Parlamentspräsidenten mit demselbigen Wort durchgehend zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung jede Legislaturperiode bei "1" beginnt und ein inhaltsbezogener Namen vorhanden sein muss.
(4) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(5) Abstimmungen können auf Eigeninitiative des Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.
(6) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmt, sofern Verfassung oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(7) Eine neuerliche Aussprache und anschließende Abstimmung eines bereits abgelehnten Beschlussantrages ist erst frühestens 4 Wochen nach der letztmaligen Ablehnung desselben zulässig. Ausschlaggebend hierbei ist das Enddatum jener Abstimmung, welche zur Ablehnung des Beschlussantrages geführt hat. Ablehnungen gem. § 11 Abs. 3 der GOdP 2003, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 9 Dringliche Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal monatlich eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Plenum beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. Es sind höchstens fünf Einzelfragen zulässig.
§ 10 Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung
(1) Das Parlament kann durch einen begründeten Antrag von zwei Mitgliedern des Parlaments die Herbeirufung eines Mitgliedes der Regierung beschließen. Ausgenommen hiervon sind IRL urlaubende Regierungsmitglieder.
§ 11 Recht auf jederzeitiges Gehör
(1) Die Mitglieder der Regierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder der Regierung haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
§ 12 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung festgestellt, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Parlaments abgestimmt haben, stellt der Parlamentspräsident den Beschlussantrag binnen 7 Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, gilt der Beschlussantrag vorerst als abgelehnt.
VI. HAUSORDNUNG DES PARLAMENTS
§ 13 Hausordnung des Parlaments
(1) In den Räumlichkeiten des Parlaments ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Parlamentspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten, sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 14 geahndet.
§ 14 Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher des Parlaments gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Parlamentsabgeordneter gegen § 13. Abs. 1 u. 2, ist er vom Parlamentspräsidenten zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen des Parlamentsabgeordneten ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Parlamentspräsident entscheidet über Höhe des Ordnungsgeld.
VII. ABWEICHUNGEN UND AUSLEGUNG DIESER GESCHÄFTSORDNUNG
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Verfassung dem nicht entgegenstehen.
§ 16 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Staatspräsident im Einzelfall
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Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Darf ich bitten, diesen antrag zur Abstimmung zu stellen? Danke!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 18:18
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