Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Beschlussantrag 03 / 01.06.2005 / Königliches Gerichtsgesetz (KGG)
Zitat
Königliches Gerichtsgesetz (KGG)
vom xx. yyy 2005
I. Abschnitt: Grundsätze
§ 1 [Geltungsbereich]
(1) Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen des Königreiches Alpinia.
(2) Dieses Gesetz ist ebenfalls gültig in Gebieten, die dem Königreich Alpinia im Zuge völkerrechtlicher Vereinbarungen überlassen worden sind.
§ 2 [Zulässigkeit einer Klage]
(1) Der Rechtsweg ist in allen rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit sie durch Verfassung oder Gesetz vorgesehen sind.
(2) Durch Klageerhebung kann insbesondere
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Feststellungsklage);
2. die Aufhebung (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass (Verpflichtungsklage) eines abgelehnten oder unterlassenen Hofdossiers;
3. die Verurteilung aufgrund eines Verstoßes gegen Strafrechts- und Ordnungswidrigkeitsnormen;
4. die Kontrolle der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Dekretes
begehrt werden.
(3) Der zuständige Richter prüft eine Klage auf ihre Zulässigkeit hin.
(4) Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage ist öffentlich bekannt zu geben. Sie ist rechtsbindend.
II. Abschnitt: Königlicher Gerichtshof
§ 3 [Zusammensetzung des KGH]
(1) Der Königliche Gerichtshof besteht aus einem Richter. Die Wahl des Richters regelt die Verfassung.
(2) Die Volkskammer ist berechtigt, den Richter mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Amt zu wählen.
(3) Während der Zeit der Amtsausübung lässt ein Richter alle weiteren staatlichen Ämter ruhen.
(4) Sofern Klage eingereicht wird, während der Richterposten vakant ist, kann der König einen Interimsrichter einsetzen oder bestimmen, dass das Klagebegehren bis zur Wahl des Richters nicht verhandelt wird.
(5) Der Richter leistet bei Ernennung einen Eid auf die Verfassung mit folgendem Wortlaut:
„Hiermit gelobe ich, die Verfassung und Gesetze des Königreichs Alpinia zu achten und nach gutem Gewissen Recht über das alpinische Volk zu sprechen.“
(6) Der Königliche Gerichtshof hat seinen Sitz in Brexen.
§ 4 [Zusammensetzung des KGH mit Geschworenen]
(1) In gesetzlich festgelegten Fällen kann es zu einer Verhandlung des KGH mit Geschworenen kommen. In diesem Falle benennt der König auf Empfehlung des Richters 3 Staatsbürger/innen als Geschworene. Die Berufung kann nicht verweigert werden.
(2) Der Richter führt eine Liste aller Bürger, die zum Geschworenen ernannt werden können. Nicht zum Geschworenen berufen werden kann, wer direkter Verfahrensbeteiligter ist oder befangen (§ 15) ist.
(3) Sofern der König Zweifel an der Aktivität oder der Neutralität eines Geschworenen hat, kann er die Ernennung zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin eine andere Person vorschlagen.
(4) Die Geschworenen leisten bei ihrer Ernennung einen Eid entsprechend § 3 Abs. 5.
§ 5 [Zuständigkeit des KGH]
(1) Der Königliche Gerichtshof ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts und des Parteienrechts;
2. alle Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten;
3. alle Verfahren auf dem Gebiet des Gewerbe- und Bankenrechts;
4. alle Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien ein Amtsträger oder eine Behörde ist und
5. alle Verfassungsbeschwerden.
(2) Weitere Zuständigkeiten können dem KGH per Gesetz oder Dekret übertragen werden.
III. Abschnitt: Verfahrensablauf
§ 6 [Prozessbeteiligte]
(1) Als Prozessbeteiligte gelten
(a) der Richter und eventuelle Geschworene
(b) der Kläger
(c) der Angeklagte oder Beklagte
(d) Zeugen und Gutachter.
(2) Kläger, Angeklagte oder Beklagte haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu benennen, um ihre Sache zu vertreten. Diese gelten dann auch als Prozessbeteiligte.
§ 7 [Leitung eines Prozesses]
Ein Prozess wird durch den zuständigen Richter geleitet. Dieser sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens.
§ 8 [Öffentlichkeit]
(1) Verhandlungen des Königlichen Gerichtshofes sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Richters ausgeschlossen werden.
§ 9 [Verfahrensablauf]
(1) Der Richter erteilt den einzelnen Prozessparteien solange nacheinander das Wort, bis er sich eine Meinung gebildet hat und ein Urteil fällen kann. In Fällen der Besetzung als Geschworenengericht obliegt den Geschworenen die Meinungsbildung, anhand dessen der Richter das Urteil fällt.
(2) Zeugen und Gutachter werden dabei zuerst von der Partei befragt, die ihr Erscheinen beantragt hat. Danach ist die Gegenpartei berechtigt Fragen zu stellen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis beide Parteien erklären, dass sie keine weiteren Fragen haben. Danach wird der Zeuge oder Gutachter durch den vorsitzende Richter entlassen.
(3) Prozessparteien nach § 6 (d) dürfen erst dann dem Prozess beiwohnen, wenn ihre Befragung durch den Richter beendet wurde.
§ 10 [Urteilsverkündung]
(1) Der Richter verkündet nach erfolgter Meinungsbildung das begründete Urteil. Urteile enthalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zum Ergebnis des Urteils geführt haben
(2) Das Urteil muss binnen 96 Stunden nach Abschluss der Meinungsbildung verkündet werden. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen mit Begründung um maximal 96 Stunden überschritten werden.
IV. Abschnitt: Sonstige Regelungen
§ 11 [Recht zur Verweigerung der Aussage]
Es darf niemand gezwungen werden gegen sich selber oder seinem Ehegatten auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet der Richter über die Zulässigkeit.
§ 12 [Einstweilige Anordnungen]
In allen Verfahren kann der Gerichtshof auf Antrag einstweilig etwas anordnen. Sollte das endgültige Urteil davon abweichen, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers.
§ 13 [Berufung]
(1) Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn das Urteil nichts Entgegenstehendes bestimmt. Die Frist für die Einlegung einer Berufung ist 72 Stunden. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
(2) Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Prozess relevanter Fakten mit sich.
(3) Richter und Geschworene des Prozesses, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt wurde, können bei einem Berufungsprozesses keine Verfahrensteilnehmer sein.
§ 14 [Begnadigung]
(1) Der König übt im Einzelfalle Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation aus. Er hat solche Entscheidungen zu begründen.
(2) Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung oder Rehabilitation kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
§ 15 [Befangenheit]
(1) Der Richter kann sich vor einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall wird der König innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter ernennen.
(2) Sowohl Kläger, als auch Angeklagter oder Beklagter können innerhalb der ersten 24 Stunden des Prozesses einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Richters stellen. Der König entscheidet unverzüglich über die Befangenheit; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Richter ist als befangen zu erklären, wenn er
a) Prozessbetroffener (Kläger, Angeklagter oder Beklagter) oder
b) unmittelbarer Angehöriger (Ehegatte, Kind) eines anderen Prozessbeteiligten
ist oder sich in einem Rechtsstreit mit einer Prozesspartei befindet oder in den letzten 2 Monaten befunden hat.
(4) Die Befangenheit eines Geschworenen kann durch eine der Prozessparteien innerhalb der ersten 24 Stunden des Prozesses beantragt werden. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Der Richter entscheidet über den Antrag und trifft die notwendigen Maßnahmen.
§ 16 [Fristenüberschreitung]
(1) Durch dieses Gerichtsgesetz vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
(2) Fristversäumnisse, die der Kläger zu vertreten hat, wirken zugunsten des Angeklagten oder Beklagten.
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 17 [Prozesskosten]
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien am Kontensystem teilnehmen. Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gerichtskosten sind an das Hofkontrollamt zu entrichten, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen.
(4) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.
§ 18 [Befreiung von der Gerichtsbarkeit]
(1) Vertreter anderer Staaten, die unter die Bestimmungen des Diplomatiegesetzes fallen und ordnungsgemäß akkreditiert sind, sind von der alpinischen Gerichtsbarkeit befreit.
(2) Im übrigen erstreckt sich die alpinische Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(3) Der König hat rechtliche Immunität und kann niemals vor Gericht belangt werden. Dies gilt entsprechend für des Königs Ehegattin.
§ 19 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Eine Prozesspartei, die sich vor Gericht ungebührlich benimmt, den Prozessablauf stört oder die Aussage verweigert, kann zu einer Geldstrafe bis zu 5000 Kronen oder Arrest bis zu 21 Tagen belegt werden. § 11 ist zu beachten.
(2) Eine Person, die einem Prozess beiwohnt ohne selbst Prozesspartei zu sein und die sich vor Gericht ungebührlich benimmt oder den Prozessablauf stört, kann zu einer Geldstrafe bis zu 2000 Kronen oder Arrest bis zu 7 Tagen belegt werden.
§ 20 [Schlussbestimmung]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Seine Majestät im Arbeistwahn hat obrigen Beschlussantrag eingebracht. Die Diskussion ist eröffnet. Sie dauert mindestens bis zum 04.06.2005 um 13 Uhr und dauert höchstens bis zum 11.06.2005 um 13 Uhr. Dieser Beschlussantrag endet in einer Abstimmung.
Kann bisher nichts finden, was mich an dem Vorschlag stört.
Bin also so wie er ist dafür.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich wäre für eine Erweiterung des Gesetzes um den Bereich eines klagevorverfahrens (sog. Widerspruchsregelung) in Verwaltungsstreitigkeiten.
So würde das Gericht entlastet (*lach*) und die Verwaltungsentscheidung kann ausgerichtlichtlich (und somit weniger kosten- und aufwandsintensiv), vor Klageerhebung, vom Absender des Hofdossiers erneut geprüft werden.
So würde das Gericht entlastet (*lach*) und die Verwaltungsentscheidung kann ausgerichtlichtlich (und somit weniger kosten- und aufwandsintensiv), vor Klageerhebung, vom Absender des Hofdossiers erneut geprüft werden.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Gut, aber man kann mir dann nicht vorhalten, ich wäre der schlimmste Bürokrat im Lande... 
Machen Sie also einen entsprechenden Vorschlag, dann sehen wir weiter.

Machen Sie also einen entsprechenden Vorschlag, dann sehen wir weiter.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Nunja, dieses Privileg würde ich mir gerne an meinen Namen heften! 
Okay, hier nun mein Vorschlag:
Abschnitt III: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 6 [Vorverfahren]
(1) In Verwaltungsstreitigkeiten sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Hofdossiers in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn dieses oder ein anderes Gesetz dies bestimmt oder das Abhilfedossier oder das Widerspruchsdossier erstmalig eine beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Hofdossiers abgelehnt worden ist.
§ 7 [Beginn des Vorverfahrens]
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruches.
§ 8 [Erhebung des Widerspruchs]
Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Hofamt zu erheben, das das Hofdossier erlassen hat.
§ 9 [Abhilfe durch die Behörde]
Hält das Hofamt den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
§ 10 [Widerspruchsdossier]
(1) Hilft das Hofamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsdossier.
(2) Das Widerspruchsdossier ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Das Widerspruchsdossier bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
§ 11 [Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage]
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Widerspruchsdossiers erhoben werden. Ist nach § 6 ein Widerspruchsdossier nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Hofdossiers erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Hofdossiers abgelehnt worden ist.
§ 12 [Klageerhebung ohne Vorverfahren]
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Hofdossiers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden worde, so ist die Klage abweichend von § 6 zulässig.
Abschnitt IV: Verfahrensablauf ...
Spitzfindige und kundige Leser werden die Vorlage hierzu schnell erraten!
Aber in dieser Form ist dies sicherlich eine pragmatische Lösung.
Kritik ist mal wieder erwünscht und eingeplant!

Okay, hier nun mein Vorschlag:
Abschnitt III: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 6 [Vorverfahren]
(1) In Verwaltungsstreitigkeiten sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Hofdossiers in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn dieses oder ein anderes Gesetz dies bestimmt oder das Abhilfedossier oder das Widerspruchsdossier erstmalig eine beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Hofdossiers abgelehnt worden ist.
§ 7 [Beginn des Vorverfahrens]
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruches.
§ 8 [Erhebung des Widerspruchs]
Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Hofamt zu erheben, das das Hofdossier erlassen hat.
§ 9 [Abhilfe durch die Behörde]
Hält das Hofamt den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
§ 10 [Widerspruchsdossier]
(1) Hilft das Hofamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsdossier.
(2) Das Widerspruchsdossier ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Das Widerspruchsdossier bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
§ 11 [Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage]
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Widerspruchsdossiers erhoben werden. Ist nach § 6 ein Widerspruchsdossier nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Hofdossiers erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Hofdossiers abgelehnt worden ist.
§ 12 [Klageerhebung ohne Vorverfahren]
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Hofdossiers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden worde, so ist die Klage abweichend von § 6 zulässig.
Abschnitt IV: Verfahrensablauf ...
Spitzfindige und kundige Leser werden die Vorlage hierzu schnell erraten!

Aber in dieser Form ist dies sicherlich eine pragmatische Lösung.
Kritik ist mal wieder erwünscht und eingeplant!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (1. Juni 2005, 14:58)
*simoff* Du denkst aber schon daran, dass wir hier zumindest in der überwiegend Zahl keine Verwaltungsrechtler sind, ja?
*simon*

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
*simoff* Ja, da habe ich dran gedacht. letztlich ist das m.E. aber eines der einfrachen und überaus leicht verständlichen Thematiken, oder liege ich damit falsch?!?! *simon*
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Somit wächste das Gesetz auf 27 §§. Das ist meiner Ansicht nach zuviel. Dementsprechend werde ich - mit Berücksichtigung des Vorschlages von Herrn Vaurien - einige Kürzungen vornehmen, soweit dies angemessen ist.
Ich denke, es muss gelingen, zumindest einige Absätze streichen zu können.
Ich denke, es muss gelingen, zumindest einige Absätze streichen zu können.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Könnte man nicht das Gesetz in 2 Teile teilen?? Einen Verwaltungsteil und einen Verfahrensteil? Ausserdem müßte ein Straf- und Bußgeld Katalog erstellt werden. Sowie eine Sammlung von Präzedenzfälle (schreibt man das so?).
§§ 3-5, 12, 15, 17 (erste Fassung) sind alles Normen, die sich auf den Status des Gerichtshofs beziehen. Diese qürde ich auch weiterhin als KGH vorschlagen.
Die übrigen §§ sind Verwaltungsverfahrens- und Gerichtsordnungsnormen (Rechtsmittelgesetz [RechtsMG] ???)
Nur so'n Vorschlag...
Die übrigen §§ sind Verwaltungsverfahrens- und Gerichtsordnungsnormen (Rechtsmittelgesetz [RechtsMG] ???)
Nur so'n Vorschlag...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Dieses Gesetz ist wie vorliegend eingebracht worden. Es regelt sowohl die Organisation als auch das Verfahren für den Königlichen Gerichtshof. Dadurch ist eine Vorgabe der Verfassung umgesetzt worden.
Ich denke im Übrigen nicht, dass es übersichtlicher wäre, wenn man hier zwei Gesetze formen würde.
Ich denke im Übrigen nicht, dass es übersichtlicher wäre, wenn man hier zwei Gesetze formen würde.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich möchte daran erinnern, dass mein Einwand lediglich den Verwaltungsstreitigkeiten galt.
Ich denke, dass man diese Regelung tatsächlich den Verwaltungsgesetzen angliedern könnte. Dann müsste das KGG lediglich bei der Zulässigkeit einer Klage gegen ein Hofdossier das Vorverfahren berücksichtigen.
Oder man regelt die Verwaltungsstreitigkeiten direkt in einem eigenständigen Gesetz; so könnte das KGG so bestehen bleiben, wie es eingebracht worden ist (insoweit gab es ja keine Änderungsanregungen).
So wird vorab zwischen zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten unterschieden. Eine Verwaltungsinstanz müsste vorerst auch nicht extra eingeführt werden, das ließe sich bei unserem "Schmusestaat" und den anfallenden Aufgaben auch so regeln.
Ich denke, dass man diese Regelung tatsächlich den Verwaltungsgesetzen angliedern könnte. Dann müsste das KGG lediglich bei der Zulässigkeit einer Klage gegen ein Hofdossier das Vorverfahren berücksichtigen.
Oder man regelt die Verwaltungsstreitigkeiten direkt in einem eigenständigen Gesetz; so könnte das KGG so bestehen bleiben, wie es eingebracht worden ist (insoweit gab es ja keine Änderungsanregungen).
So wird vorab zwischen zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten unterschieden. Eine Verwaltungsinstanz müsste vorerst auch nicht extra eingeführt werden, das ließe sich bei unserem "Schmusestaat" und den anfallenden Aufgaben auch so regeln.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (6. Juni 2005, 14:05)
Im Grunde benötigen wir auch kein Vorverfahren, oder? Zumindest die Widerspruchsregelung verkompliziert alles...
Ich wäre dafür, direkt den Klageweg vorzusehen, wenn ein Hofdossier nicht zurückgenommen oder erlassen wird.
Ich wäre dafür, direkt den Klageweg vorzusehen, wenn ein Hofdossier nicht zurückgenommen oder erlassen wird.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
...wie gesagt, man trifft mich im Gasthaus "Zum Fuaßboiwirt"!

MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Wenn keine weiteren Anregungen zu diesem Thema gegeben werden sollen, bitte ich um Einleitung der Abstimmung über beide Beschlussvorschläge (alternativ):
Zum einen in der Fassung, wie sie seine Majestät vorgeschlagen hat (mit entsprechenden Änderungen) und zum anderen über die Fassung mit meiner Ergänzung (Vorverfahren).
Zum einen in der Fassung, wie sie seine Majestät vorgeschlagen hat (mit entsprechenden Änderungen) und zum anderen über die Fassung mit meiner Ergänzung (Vorverfahren).
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Die Beratung ist beendet. Weitere Wortbeiträge - bis auf eine Zusammenfassung der Beratungsergebnisse in einem Beschlussvorschlag durch den Vorsitzenden des Hauses - werden nicht mehr zugelassen.
Ich bitte um Geduld, bis der Vorschlag zur Abstimmung gestellt werden kann.
Ich bitte um Geduld, bis der Vorschlag zur Abstimmung gestellt werden kann.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ich bitte um Beachtung, dass die angekündigte gekürzte Fassung erst heute Nachmittag vorgelegt werden kann. Bis dahin bitte ich den Beginn der Abstimmung hinauszuschieben.
Zudem weise ich darauf hin, dass die Geschäftsordnung keine Abstimmung über alternative Beschlussanträge vorsieht. Demnach ist der vom Antragssteller eingebrachte Beschlussantrag als maßgeblich zu werten.
Vielen Dank.
Zudem weise ich darauf hin, dass die Geschäftsordnung keine Abstimmung über alternative Beschlussanträge vorsieht. Demnach ist der vom Antragssteller eingebrachte Beschlussantrag als maßgeblich zu werten.
Vielen Dank.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Nach reiflicher Überlegung und rechtlicher Überprüfung, halte ich gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 der GO der Volkskammer vom 07. August 2004 vorsorglich fest, dass die Einbringung von zwei alternativen Beschlussanträgen zu einer Abstimmung nicht rechtmäßig ist und explizit gegen § 4 Abs. 7 der GO verstoßen würde.
Da im Rahmen der Beratung nur von seiner Majestät Einwendungen gegen den Vorschlag der Einarbeitung eines Vorverfahrens vorgetragen wurden, seine Majestät aber gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 der GO kein Mitglied der Volkskammer ist, wird der Beschlussantrag hinsichtlich aller geäußerten und nicht mehrheitlich zurückgewiesenen Änderungsvorschläge zur Abstimmung gestellt.
Diese Entscheidung würdigt und beachtet insbesondere das Rechtmäßigkeits- und Demokratieprinzip. Die Zustimmung muss durch die Mitglieder der Volkskammer in einer Abstimmung erfolgen.
Da im Rahmen der Beratung nur von seiner Majestät Einwendungen gegen den Vorschlag der Einarbeitung eines Vorverfahrens vorgetragen wurden, seine Majestät aber gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 der GO kein Mitglied der Volkskammer ist, wird der Beschlussantrag hinsichtlich aller geäußerten und nicht mehrheitlich zurückgewiesenen Änderungsvorschläge zur Abstimmung gestellt.
Diese Entscheidung würdigt und beachtet insbesondere das Rechtmäßigkeits- und Demokratieprinzip. Die Zustimmung muss durch die Mitglieder der Volkskammer in einer Abstimmung erfolgen.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (13. Juni 2005, 11:15)
Gemäß § 1 Satz 3 der gültigen Geschäftsordnung lege ich hiermit Einspruch gegen diese Interpretation der Geschäftsordnung ein.
Vorsorglich kündige ich auch mein Veto an, sofern die Volkskammer nicht über den eingebrachten Beschlussantrag samt von mir als Bestandteil des Beschlussantrages anerkannter Ergänzungen und Abänderungen abstimmen wird.
Vorsorglich kündige ich auch mein Veto an, sofern die Volkskammer nicht über den eingebrachten Beschlussantrag samt von mir als Bestandteil des Beschlussantrages anerkannter Ergänzungen und Abänderungen abstimmen wird.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
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Donnerstag, 26. Juni 2025, 22:51
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