Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Bildungsgesetz
Ich würde gerne der Volkskammer folgendes Bildungsgesetz vorschlagen:
Bildungsgesetz
§ 1. Grundlagen
Die Lehrinstitute erziehen zu einem Verhalten, das sich an humanistischen Wertvorstellungen, der Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Umweltbewusstsein orientiert. Die Lehrinstitute erfüllen ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens im Lehrinstitut. Die Lehrinstitute vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führen zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen und bereitet die Jugendlichen auf die weitere Ausbildung und die berufliche Tätigkeit vor. Alle Kinder mit Aufenthalt in der Freien Stadt Volkby haben das Recht, die Lehrinstitute zu besuchen. Dreijährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig, Vierjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres vorschulpflichtig, Sechsjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Mittelschule.
§ 2. Gliederung
Die Lehrinstitute bestehen aus dem Kindergarten, der Vorschule, Grundschule, den Mittelschulen und der Universität. Der Kindergarten dauert ein Jahr, die Vorschule zwei Jahre, die Grundschule dauert vier Jahre. Die Mittelschulen dauern sechs Jahre und umfassen drei Abteilungen (Sekundarabschluss, Mittlere Reife und Abitur). Die Verordnung bezeichnet sechs bis zehn Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können. Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Zum Erwerb der pädagogischen Eignung für eine Professur bietet die Universität fächerübergreifend geeignete Veranstaltungen an. Die Direktion des Lehrinstitutes genehmigt die Lehrpläne. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt kann für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
§ 3. Schulort und Unentgeltlichkeit
Der Anspruch auf den Besuch des Lehrinstitutes gilt am Wohnort. Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Werden die Kinder in der Schule verpflegt, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
§ 4. Ergänzende Angebote und unterstützende Dienste zu den Lehrinstituten
Die Freie Stadt Volkby bezeichnet die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben. Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
§ 5. Klasse und Umteilung
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengröße. Für jede Klasse ist eine Lehrperson verantwortlich. Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in Klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.
§ 6. Lehrplan und Lehrmittel
Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Ziele und Inhalte des Unterrichts sowie die Lektionentafel, welche die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmt. Der Lehrplan bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.
§ 7. Unterrichtszeit
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags. Die Schulferien dauern für die Schüler 15 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.
§ 8. Beurteilung und Versetzung
Die Schüler werden regelmäßig beurteilt. Berücksichtigt wird insbesondere die Leistung. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt regelt die Einzelheiten. Über die Versetzung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Mittelschulen entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung die Eltern und die Schüler gemeinsam. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schüler Klassen wiederholen oder überspringen. Schullaufbahnentscheide werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung getroffen.
§ 9. Schulträger und Lehrinstitute
Die Freie Stadt Volkby führt die öffentlichen Lehrinstitute und ist für die Qualitätssicherung in den Lehrinstituten verantwortlich. Jedes Lehrinstitut organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst. Es ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts sowie die Erreichung der Lernziele gemäß Lehrplan. Es erlässt ein Schulprogramm, das die von ihr für die nächsten Monate festgelegten Ziele und die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen enthält.
§ 10. Rektor
Der Rektor ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Lehrinstitute verantwortlich. Der Rektor orientiert sich am Schulprogramm. Er führt regelmäßig Besuche in den Klassen durch. Der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) in eigener Kompetenz:
1. Administrative und personelle Führung des Lehrinstitutes,
2. Mitwirkung bei Personalgeschäften der Schulpflege,
3. Mitwirkung bei der Beurteilung der Lehrpersonen,
4. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
5. Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen,
6. Verwaltung der des Lehrinstitutes zugeteilten Mittel,
b) unter Mitwirkung des Gesamtkonvents:
1. Qualitätsentwicklung und -sicherung im Lehrinstitut,
2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen,
3. Festlegen der Stundenpläne.
§ 11. Grundsätze für Schüler
(1) Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schüler. Diese beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb und erfüllen die ihnen obliegenden Pflichten. Die Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor. Ist das Wohl einer eines Schülers gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.
(2) Allgemeines über Studierende
Studierende bedürfen vor der Aufnahme ihrer Studien der Immatrikulation an der Universität. Jeder ist zu dem von ihm gewählten Studium berechtigt, wenn er die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse oder Versagungsgründe vorliegen. Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten Berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch das Abitur nachgewiesen. Der Student ist zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem er die Abschlussprüfung bestanden hat. Ein Student ist zu exmatrikulieren wenn er dies beantragt. Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 12. Disziplinarmassnahmen
(1) Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, können folgende Maßnahmen angeordnet werden: Aussprache, Schriftlicher Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Versetzung in ein anderes Lehrinstitut.
(2) Sonderpädagogische Maßnahmen
Die sonderpädagogischen Maßnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die einbeziehende Ausrichtung steht im Vordergrund. Die Verordnung regelt Art und Umfang der sonderpädagogischen Maßnahmen. Sonderpädagogische Maßnahmen sind einbeziehende Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht und besondere Klassen. Besondere Klassen sind außerhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Die Entscheidung über sonderpädagogische Maßnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
§ 13. Zusammenarbeit und Information
Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden regelmäßig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil. Die Eltern und Dritte, denen ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmäßigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.
§ 14. Lehrerschaft
Alle Lehrpersonen des Lehrinstitutes sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt. Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschließlich der Mitglieder der Schulleitung, einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Monaten. Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen. Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Versetzungen. Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Versetzungen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplans, Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. Zwischen der Direktion der Schule und der Lehrerschaft finden regelmäßige Gespräche statt.
§ 15 Verleihung von akademischen Graden
Auf Grund der Universitätsprüfung, mit der ein Berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Die Universität kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universität verleiht den Doktorgrad nach erfolgreicher Promotion als Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Die Promotion dient dem Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Der Professortitel wird für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte verliehen. Die akademischen Grade werden in Form einer Urkunde verliehen.
Bildungsgesetz
§ 1. Grundlagen
Die Lehrinstitute erziehen zu einem Verhalten, das sich an humanistischen Wertvorstellungen, der Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Umweltbewusstsein orientiert. Die Lehrinstitute erfüllen ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens im Lehrinstitut. Die Lehrinstitute vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führen zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen und bereitet die Jugendlichen auf die weitere Ausbildung und die berufliche Tätigkeit vor. Alle Kinder mit Aufenthalt in der Freien Stadt Volkby haben das Recht, die Lehrinstitute zu besuchen. Dreijährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig, Vierjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres vorschulpflichtig, Sechsjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Mittelschule.
§ 2. Gliederung
Die Lehrinstitute bestehen aus dem Kindergarten, der Vorschule, Grundschule, den Mittelschulen und der Universität. Der Kindergarten dauert ein Jahr, die Vorschule zwei Jahre, die Grundschule dauert vier Jahre. Die Mittelschulen dauern sechs Jahre und umfassen drei Abteilungen (Sekundarabschluss, Mittlere Reife und Abitur). Die Verordnung bezeichnet sechs bis zehn Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können. Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Zum Erwerb der pädagogischen Eignung für eine Professur bietet die Universität fächerübergreifend geeignete Veranstaltungen an. Die Direktion des Lehrinstitutes genehmigt die Lehrpläne. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt kann für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
§ 3. Schulort und Unentgeltlichkeit
Der Anspruch auf den Besuch des Lehrinstitutes gilt am Wohnort. Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Werden die Kinder in der Schule verpflegt, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
§ 4. Ergänzende Angebote und unterstützende Dienste zu den Lehrinstituten
Die Freie Stadt Volkby bezeichnet die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben. Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
§ 5. Klasse und Umteilung
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengröße. Für jede Klasse ist eine Lehrperson verantwortlich. Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in Klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.
§ 6. Lehrplan und Lehrmittel
Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Ziele und Inhalte des Unterrichts sowie die Lektionentafel, welche die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmt. Der Lehrplan bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.
§ 7. Unterrichtszeit
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags. Die Schulferien dauern für die Schüler 15 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.
§ 8. Beurteilung und Versetzung
Die Schüler werden regelmäßig beurteilt. Berücksichtigt wird insbesondere die Leistung. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt regelt die Einzelheiten. Über die Versetzung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Mittelschulen entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung die Eltern und die Schüler gemeinsam. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schüler Klassen wiederholen oder überspringen. Schullaufbahnentscheide werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung getroffen.
§ 9. Schulträger und Lehrinstitute
Die Freie Stadt Volkby führt die öffentlichen Lehrinstitute und ist für die Qualitätssicherung in den Lehrinstituten verantwortlich. Jedes Lehrinstitut organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst. Es ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts sowie die Erreichung der Lernziele gemäß Lehrplan. Es erlässt ein Schulprogramm, das die von ihr für die nächsten Monate festgelegten Ziele und die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen enthält.
§ 10. Rektor
Der Rektor ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Lehrinstitute verantwortlich. Der Rektor orientiert sich am Schulprogramm. Er führt regelmäßig Besuche in den Klassen durch. Der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) in eigener Kompetenz:
1. Administrative und personelle Führung des Lehrinstitutes,
2. Mitwirkung bei Personalgeschäften der Schulpflege,
3. Mitwirkung bei der Beurteilung der Lehrpersonen,
4. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
5. Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen,
6. Verwaltung der des Lehrinstitutes zugeteilten Mittel,
b) unter Mitwirkung des Gesamtkonvents:
1. Qualitätsentwicklung und -sicherung im Lehrinstitut,
2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen,
3. Festlegen der Stundenpläne.
§ 11. Grundsätze für Schüler
(1) Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schüler. Diese beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb und erfüllen die ihnen obliegenden Pflichten. Die Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor. Ist das Wohl einer eines Schülers gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.
(2) Allgemeines über Studierende
Studierende bedürfen vor der Aufnahme ihrer Studien der Immatrikulation an der Universität. Jeder ist zu dem von ihm gewählten Studium berechtigt, wenn er die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse oder Versagungsgründe vorliegen. Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten Berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch das Abitur nachgewiesen. Der Student ist zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem er die Abschlussprüfung bestanden hat. Ein Student ist zu exmatrikulieren wenn er dies beantragt. Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 12. Disziplinarmassnahmen
(1) Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, können folgende Maßnahmen angeordnet werden: Aussprache, Schriftlicher Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Versetzung in ein anderes Lehrinstitut.
(2) Sonderpädagogische Maßnahmen
Die sonderpädagogischen Maßnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die einbeziehende Ausrichtung steht im Vordergrund. Die Verordnung regelt Art und Umfang der sonderpädagogischen Maßnahmen. Sonderpädagogische Maßnahmen sind einbeziehende Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht und besondere Klassen. Besondere Klassen sind außerhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Die Entscheidung über sonderpädagogische Maßnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
§ 13. Zusammenarbeit und Information
Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden regelmäßig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil. Die Eltern und Dritte, denen ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmäßigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.
§ 14. Lehrerschaft
Alle Lehrpersonen des Lehrinstitutes sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt. Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschließlich der Mitglieder der Schulleitung, einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Monaten. Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen. Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Versetzungen. Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Versetzungen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplans, Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. Zwischen der Direktion der Schule und der Lehrerschaft finden regelmäßige Gespräche statt.
§ 15 Verleihung von akademischen Graden
Auf Grund der Universitätsprüfung, mit der ein Berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Die Universität kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universität verleiht den Doktorgrad nach erfolgreicher Promotion als Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Die Promotion dient dem Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Der Professortitel wird für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte verliehen. Die akademischen Grade werden in Form einer Urkunde verliehen.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Danke, Herr Senator Dreistein.
Ich eröffne nun die offene Diskussion im Plenum.
Ich eröffne nun die offene Diskussion im Plenum.
Tot?!
An sich sehr schönes Gesetz. Ich bevorzuge aber ehrlich gesagt eine längere Grundschulphase. Was genau hab ich mir unter einer Vorschule vorzustellen?
Eine Volkbyer Uni wird es sicher nicht geben, die entsprechenden Artikel sind IMO unnötig. Andererseits finde ich 10 Jahre bis zum Abi etwas wenig. Evtl könnte man ein "College" oder so von zwei bis drei Jahren einrichten, die a) einen höheren Bildungsabschluss bieten und b) auf das Studium in anderen Ländern vorbereitet.
Eine Volkbyer Uni wird es sicher nicht geben, die entsprechenden Artikel sind IMO unnötig. Andererseits finde ich 10 Jahre bis zum Abi etwas wenig. Evtl könnte man ein "College" oder so von zwei bis drei Jahren einrichten, die a) einen höheren Bildungsabschluss bieten und b) auf das Studium in anderen Ländern vorbereitet.
Das Konzept der Vorschule ist darauf angelegt, Vorschulkinder am Ende den Übergang in die Schule zu erleichtern und sie auf den Schulbesuch vorzubereiten. Die Schulreife selbst ist ein vom Kind kommender Entwicklungsabschnitt, den die Vorschule unterstützt und fördert. Die Vorschularbeit bietet eine alters- und entwicklungsspezifische Förderung unter Berücksichtigung der neuen Lernansprüche des Kindes. In Kindergarten und Vorschule soll eine von Respekt und Toleranz getragene Beziehung geschaffen werden, so dass sich jedes Kind so entfalten kann, wie es seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. Jedes Kind wird als individuelle Persönlichkeit anerkannt und im Rahmen seiner Möglichkeiten optimal gefördert.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Dann könnten wir es auch so machen:
Bildungsgesetz
§ 1. Grundlagen
Die Lehrinstitute erziehen zu einem Verhalten, das sich an humanistischen Wertvorstellungen, der Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Umweltbewusstsein orientiert. Die Lehrinstitute erfüllen ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens im Lehrinstitut. Die Lehrinstitute vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führen zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen und bereitet die Jugendlichen auf die weitere Ausbildung und die berufliche Tätigkeit vor. Alle Kinder mit Aufenthalt in der Freien Stadt Volkby haben das Recht, die Lehrinstitute zu besuchen. Dreijährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig, Vierjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres vorschulpflichtig, Fünfjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Mittelschule.
§ 2. Gliederung
Die Lehrinstitute bestehen aus dem Kindergarten, der Vorschule, Grundschule, den Mittelschulen und der Universität. Der Kindergarten dauert ein Jahr, die Vorschule ein Jahr , die Grundschule dauert fünf Jahre. Die Mittelschulen dauern fünf Jahre und umfassen drei Abteilungen (Sekundarabschluss, Mittlere Reife und Abitur). Die Verordnung bezeichnet sechs bis zehn Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können. Das College baut auf das Abitur auf und dauert 3 Jahre, dort wird der Collegeabschluß erlangt, der auf ein ausländisches Studium vorbereitet. Die Fachhochshulen dienen der Berufsvorbereitung für anspruchsvollere Berufe, durch Lehre und Weiterbildung. Die Direktion des Lehrinstitutes genehmigt die Lehrpläne. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt kann für besonders begabte Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
§ 3. Schulort und Unentgeltlichkeit
Der Anspruch auf den Besuch des Lehrinstitutes gilt am Wohnort. Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Werden die Kinder in der Schule verpflegt, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
§ 4. Ergänzende Angebote und unterstützende Dienste zu den Lehrinstituten
Die Freie Stadt Volkby bezeichnet die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben. Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
§ 5. Klasse und Umteilung
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengröße. Für jede Klasse ist eine Lehrperson verantwortlich. Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in Klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.
§ 6. Lehrplan und Lehrmittel
Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Ziele und Inhalte des Unterrichts sowie die Lektionentafel, welche die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmt. Der Lehrplan bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.
§ 7. Unterrichtszeit
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags. Die Schulferien dauern für die Schüler 15 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.
§ 8. Beurteilung und Versetzung
Die Schüler werden regelmäßig beurteilt. Berücksichtigt wird insbesondere die Leistung. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt regelt die Einzelheiten. Über die Versetzung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Mittelschulen entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung die Eltern und die Schüler gemeinsam. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schüler Klassen wiederholen oder überspringen. Schullaufbahnentscheide werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung getroffen.
§ 9. Schulträger und Lehrinstitute
Die Freie Stadt Volkby führt die öffentlichen Lehrinstitute und ist für die Qualitätssicherung in den Lehrinstituten verantwortlich. Jedes Lehrinstitut organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst. Es ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts sowie die Erreichung der Lernziele gemäß Lehrplan. Es erlässt ein Schulprogramm, das die von ihr für die nächsten Monate festgelegten Ziele und die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen enthält.
§ 10. Rektor
Der Rektor ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Lehrinstitute verantwortlich. Der Rektor orientiert sich am Schulprogramm. Er führt regelmäßig Besuche in den Klassen durch. Der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) in eigener Kompetenz:
1. Administrative und personelle Führung des Lehrinstitutes,
2. Mitwirkung bei Personalgeschäften der Schulpflege,
3. Mitwirkung bei der Beurteilung der Lehrpersonen,
4. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
5. Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen,
6. Verwaltung der des Lehrinstitutes zugeteilten Mittel,
b) unter Mitwirkung des Gesamtkonvents:
1. Qualitätsentwicklung und -sicherung im Lehrinstitut,
2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen,
3. Festlegen der Stundenpläne.
§ 11. Grundsätze für Schüler
(1) Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schüler. Diese beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb und erfüllen die ihnen obliegenden Pflichten. Die Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor. Ist das Wohl einer eines Schülers gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.
(2) Allgemeines für Fachhochschüler
Für den Besuch der Fachhochschule wird mindestens dass Abitur benötigt. Die Lehre soll den Fachhochschüler auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Beruf entsprechend so vermitteln, dass er zu der Arbeit in dem Beruf und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 12. Disziplinarmassnahmen
(1) Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, können folgende Maßnahmen angeordnet werden: Aussprache, Schriftlicher Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Versetzung in ein anderes Lehrinstitut.
(2) Sonderpädagogische Maßnahmen
Die sonderpädagogischen Maßnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die einbeziehende Ausrichtung steht im Vordergrund. Die Verordnung regelt Art und Umfang der sonderpädagogischen Maßnahmen. Sonderpädagogische Maßnahmen sind einbeziehende Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht und besondere Klassen. Besondere Klassen sind außerhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Die Entscheidung über sonderpädagogische Maßnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
§ 13. Zusammenarbeit und Information
Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden regelmäßig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil. Die Eltern und Dritte, denen ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmäßigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.
§ 14. Lehrerschaft
Alle Lehrpersonen des Lehrinstitutes sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt. Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschließlich der Mitglieder der Schulleitung, einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Monaten. Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen. Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Versetzungen. Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Versetzungen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplans, Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. Zwischen der Direktion der Schule und der Lehrerschaft finden regelmäßige Gespräche statt.
Bildungsgesetz
§ 1. Grundlagen
Die Lehrinstitute erziehen zu einem Verhalten, das sich an humanistischen Wertvorstellungen, der Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Umweltbewusstsein orientiert. Die Lehrinstitute erfüllen ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens im Lehrinstitut. Die Lehrinstitute vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führen zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen und bereitet die Jugendlichen auf die weitere Ausbildung und die berufliche Tätigkeit vor. Alle Kinder mit Aufenthalt in der Freien Stadt Volkby haben das Recht, die Lehrinstitute zu besuchen. Dreijährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig, Vierjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres vorschulpflichtig, Fünfjährige Kinder werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Mittelschule.
§ 2. Gliederung
Die Lehrinstitute bestehen aus dem Kindergarten, der Vorschule, Grundschule, den Mittelschulen und der Universität. Der Kindergarten dauert ein Jahr, die Vorschule ein Jahr , die Grundschule dauert fünf Jahre. Die Mittelschulen dauern fünf Jahre und umfassen drei Abteilungen (Sekundarabschluss, Mittlere Reife und Abitur). Die Verordnung bezeichnet sechs bis zehn Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können. Das College baut auf das Abitur auf und dauert 3 Jahre, dort wird der Collegeabschluß erlangt, der auf ein ausländisches Studium vorbereitet. Die Fachhochshulen dienen der Berufsvorbereitung für anspruchsvollere Berufe, durch Lehre und Weiterbildung. Die Direktion des Lehrinstitutes genehmigt die Lehrpläne. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt kann für besonders begabte Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
§ 3. Schulort und Unentgeltlichkeit
Der Anspruch auf den Besuch des Lehrinstitutes gilt am Wohnort. Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Werden die Kinder in der Schule verpflegt, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
§ 4. Ergänzende Angebote und unterstützende Dienste zu den Lehrinstituten
Die Freie Stadt Volkby bezeichnet die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben. Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
§ 5. Klasse und Umteilung
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengröße. Für jede Klasse ist eine Lehrperson verantwortlich. Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in Klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.
§ 6. Lehrplan und Lehrmittel
Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Ziele und Inhalte des Unterrichts sowie die Lektionentafel, welche die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmt. Der Lehrplan bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.
§ 7. Unterrichtszeit
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags. Die Schulferien dauern für die Schüler 15 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.
§ 8. Beurteilung und Versetzung
Die Schüler werden regelmäßig beurteilt. Berücksichtigt wird insbesondere die Leistung. Der Senator für Bildung, Wissenschaft & Umwelt regelt die Einzelheiten. Über die Versetzung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Mittelschulen entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung die Eltern und die Schüler gemeinsam. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schüler Klassen wiederholen oder überspringen. Schullaufbahnentscheide werden auf Grund einer Gesamtbeurteilung getroffen.
§ 9. Schulträger und Lehrinstitute
Die Freie Stadt Volkby führt die öffentlichen Lehrinstitute und ist für die Qualitätssicherung in den Lehrinstituten verantwortlich. Jedes Lehrinstitut organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst. Es ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts sowie die Erreichung der Lernziele gemäß Lehrplan. Es erlässt ein Schulprogramm, das die von ihr für die nächsten Monate festgelegten Ziele und die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen enthält.
§ 10. Rektor
Der Rektor ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Lehrinstitute verantwortlich. Der Rektor orientiert sich am Schulprogramm. Er führt regelmäßig Besuche in den Klassen durch. Der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) in eigener Kompetenz:
1. Administrative und personelle Führung des Lehrinstitutes,
2. Mitwirkung bei Personalgeschäften der Schulpflege,
3. Mitwirkung bei der Beurteilung der Lehrpersonen,
4. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
5. Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen,
6. Verwaltung der des Lehrinstitutes zugeteilten Mittel,
b) unter Mitwirkung des Gesamtkonvents:
1. Qualitätsentwicklung und -sicherung im Lehrinstitut,
2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen,
3. Festlegen der Stundenpläne.
§ 11. Grundsätze für Schüler
(1) Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schüler. Diese beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb und erfüllen die ihnen obliegenden Pflichten. Die Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor. Ist das Wohl einer eines Schülers gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.
(2) Allgemeines für Fachhochschüler
Für den Besuch der Fachhochschule wird mindestens dass Abitur benötigt. Die Lehre soll den Fachhochschüler auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Beruf entsprechend so vermitteln, dass er zu der Arbeit in dem Beruf und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 12. Disziplinarmassnahmen
(1) Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, können folgende Maßnahmen angeordnet werden: Aussprache, Schriftlicher Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Versetzung in ein anderes Lehrinstitut.
(2) Sonderpädagogische Maßnahmen
Die sonderpädagogischen Maßnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die einbeziehende Ausrichtung steht im Vordergrund. Die Verordnung regelt Art und Umfang der sonderpädagogischen Maßnahmen. Sonderpädagogische Maßnahmen sind einbeziehende Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht und besondere Klassen. Besondere Klassen sind außerhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Die Entscheidung über sonderpädagogische Maßnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
§ 13. Zusammenarbeit und Information
Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Eltern werden regelmäßig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil. Die Eltern und Dritte, denen ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmäßigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.
§ 14. Lehrerschaft
Alle Lehrpersonen des Lehrinstitutes sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt. Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschließlich der Mitglieder der Schulleitung, einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Monaten. Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen. Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Versetzungen. Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Versetzungen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplans, Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. Zwischen der Direktion der Schule und der Lehrerschaft finden regelmäßige Gespräche statt.
Zitat
When all else fails, read the directions.
An wen errinnert mich nur dieses Monstergesetz???

Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Hat noch jemand etwas zu sagen, wenn nein, das rufe ich morgen die Abstimmung aus.
Tot?!
Ich bin grundsätzlich gegen solche Gesetze. Egal wie viel Mühe sich der Herr Spoc...ähhh...Dreistein damit macht. Das einzigste was man machen kann, ist novellieren und zwar vor der Abstimmung...

Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Gucken Sie sich daochmal diesen Klopper da an. Muss das sein??? Wer schnell mal was nachgucken will braucht erst mal eine halbe Stunde um die Stelle zu finden.
Das Schlimmste ist die schlechte Gliederung. Die Gliederung macht ein ganzes Gesetz aus. Es ist doch wirklich nicht schwer ein gesetz in Paragraphen zu unterteilen und ansprechend anzubieten...nein, da kommte ein Haufen zusammengekloppter Texte an. Ich brauche es mir nicht einmal durchlesen und lehne es trotzdem ab.
Das Schlimmste ist die schlechte Gliederung. Die Gliederung macht ein ganzes Gesetz aus. Es ist doch wirklich nicht schwer ein gesetz in Paragraphen zu unterteilen und ansprechend anzubieten...nein, da kommte ein Haufen zusammengekloppter Texte an. Ich brauche es mir nicht einmal durchlesen und lehne es trotzdem ab.
Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Es ist doch in 14 §§ unterteilt!
Zitat
When all else fails, read the directions.
Also ich finde das Gesetz sehr gut unterteilt, die Gliederung ist klar und verständlich.
Tot?!
§ 14 errinnert mich an den letzten Roman, den ich gelesen hab (genau so langweilig und inhaltslos
) Und der 1. § errinnert mich auch eher an eine Kurzgeschichte...

Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
§1 verhindert z. B. , dass Lehrer die Schüler prügeln.
§14 bestimmt z. B. wie die Notenvergabe vor sich geht.
§14 bestimmt z. B. wie die Notenvergabe vor sich geht.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Ach, ist schon gut...man muss ja da nicht ewig drüber diskutieren...
Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Gilt die Anmerkung: Das Gesetz ist totaler Mist???
Für was brauchen wir einen Artikel darin, dass Schüler nicht geschlagen werden dürfen, wenn das doch schon in der Verfassung ist???
Für was brauchen wir einen Artikel darin, dass Schüler nicht geschlagen werden dürfen, wenn das doch schon in der Verfassung ist???
Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Edit: Doppelpost...
Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
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Freitag, 27. Juni 2025, 03:19
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