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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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1

Mittwoch, 7. Juli 2004, 08:45

Königliches Hofkontrollamt

Hiermit beaantrage ich, das folgende Amt einzurichten und direkt dem König zu unterstellen:

Königliches Hofkontrollamt

Das Amt ist für die staatliche Kontrolle administrativer gesetzlicher Vorgaben gedacht. Alles, was die Volkskammer diesem Amt zur kOntrolle überlässt, wird von ihm kontrolliert.

In einem ersten Fall wäre das zum Beispiel die Zulassung und Überwachung des Parteiengesetzes. Weitere Möglichkeiten wäre die Zulassung von Firmen und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Firmen. Auch das Einwohnermeldeamt könnte diesem Amt unterstehen.

Das Amt möge direkt dem König unterstehn, aber der Volkskammer rechenschaftspflichtig sein. Auch die Personalbestellung obliege Seiner Majestät.

Meinungen?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Anna-Lisa von Lojewski

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2

Mittwoch, 7. Juli 2004, 09:20

Ja, das finde ich gut.
Aber was hat die Volkskammer davon, wenn das Amt ihr gegenüber rechenschaftspflichtig ist, die Volkskammer aber keine Konsequenzen daraus ziehen kann?
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

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3

Mittwoch, 7. Juli 2004, 09:51

Ich denke, dass die personalwirtschaftlichen Kompetenzen bei der Volkskammer liegen sollten. Allerdings - wie beim Richteramt - lediglich ein Vorschlagsrecht besteht, welches von seiner Majestät auch ausgeschlagen werden kann. Oder auch andersrum: Der Monarch hat ein Vorschlagsrecht und die vorgeschlagene Person wird durch die Volkskammer bestätigt oder begründet abgelehnt.

Einwirkungen durch die Volkskammer in die tägliche Arbeit erfolgen natürlich über die Gesetzvorschlagskompetenz. Der Hofkontrolleur könnte jeden Monat einen Bericht vorlegen. Somit hat die Volkskammer auch ein Feedback hinsichtlich der Brauchbarkeit und Notwenidkeit von weiteren Gesetzen!

Rechenschaftspflichten sind wahrlich ein schwer umzusetzendes Problem: Immerhin liegt die alpinische Gesetzgebung bei seiner Majestät.
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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4

Mittwoch, 7. Juli 2004, 10:48

Also, die personalwirtschaftliche Kompetenz könnte man wirklich so gestalten wie beim Richteramt, bin ich dafür!

Die Rechenschaftspflicht stelle ich mir tatsächlich so vor, wie es Herr Vaurien gesagt hat. Aus dem Bericht können Konsequenzen abgeleitet werden. Weiterhin kann die Volkskammer ja durch die Gesetzgebung die Aufgaben des Kontrollamts steuern.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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5

Mittwoch, 7. Juli 2004, 11:45

Inwiefern stellt ihr euch die Umsetzung vor, Euer Heiligkeit? Sollte ein eigenständiges Gesetz herhalten oder kann dieses Amt in das Grundgesetz aufgenommen werden?

In diesem Zusammenhang schlage ich vor, den Vorschlag des Ministerrates zu streichen und den Lordkanzler als "Außenminister mit mehr Kompetenzen" zu komzipieren, ihm evtl. Sekretäre beizustellen.
Clausi von Plausibel
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6

Mittwoch, 7. Juli 2004, 14:47

Eine Bezugnahme im Grundgesetz finde ich übertrieben.

Im Endeffekt handelt es sich hier ja nur um ein Gesetz in Verbindung mit einer Zuständigkeitsverordnung. Insoweit würde ich hier für ein Gesetz und eine ZustVO plädieren.

Die Aufgaben des zukünftigen Hoffkontrollamtes sind ja irgendwie schon im bisherigen GG oder anderen Gesetzen verankert. So sind die Aufgaben des Amtes hinsichtlich der alpinischen Bürger im Staatsbürgergesetz geregelt, die Angelegenheiten bezgl. Betriebe, Firmen oder Vereinen haben auch ihre Normen in den bestimmten Gesetzen gefunden.

Ich denke, dass eine ZustVO angebracht ist - gerade in Bezug auf mögliche andere Ämter, die es eines Tages einzurichten gilt.

So sollten dem Hofkontrollamt Aufgaben im "eigenen Wirkungskreis" zugeordnet werden (z.B. Leitung des Bürgernetzes); alle weiteren denkbaren Aufgaben sollten als "übertragender Wirkungskreis" in einer Verordnung geregelt werden.

So könnte folgendes Gesetz erlassen werden:

Gesetz über die Aufgaben des Hofkontrollamtes [GüdAdH]


§ 1 Das Hofkontrollamt

[...] Beschreibung und Personal

§ 2 Aufgaben des Hofkontrollamtes

Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit andere Gesetze nicht ausdrücklich etwas anders bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (das Bürgernetz).

§ 3 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eignen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der Bürgerverwaltung, die dem Hofkontrollamt durch Gesetz oder sonstig Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Pflichten können dem Kontrollamt nur durch Gesetz auferlegt werden.
(2) In die Rechte des Hofkontrollamtes kann nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Königs. (Über so eine Regelung lässt sich die rechenschaftspflicht gegenüber der Volkskammer herleiten; das Vetorecht liegt dennoch beim König)
(3) Im eignen Wirkungskreis ist das Hofkontrollamt nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.

§ 4 Übertragener Wirkungskreis

(1) Dem Hofkontrollamt können durch Gesetz staatliche (königliche) Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises).
(2) Aufgaben des Hofkontrollamtes auf Grund von Reichsgesetzen gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Das Hofkontrollamt ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.

Eine ZustVO könnte zum Beispiel wie folgt aussehen:

Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für das Hofkontrollamt für Ausführungen von Reichsrecht


Auf Grund

des § 4 GüdAdH vom XX.XX.200X,

des § X XxxX vom XX.XX.200X,

[...]

wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit des Hofkontrollamtes

Das Hofkontrollamt ist zuständig für

1. Anordnungen zur Aufenthaltsregelun nach § XX des StBürgG vom XX.XX.200X

2. [...]
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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7

Mittwoch, 7. Juli 2004, 15:13

Das ist schonmal nicht schlecht, für meine Begriffe aber zu bürokratisch. ;)

Wieso muss es noch extra Verdornungen zu einem Gesetz geben?
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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8

Mittwoch, 7. Juli 2004, 15:23

Gefällt mir schon sehr gut! Ich fände es nur besser, wenn wir hier ein wenig mehr Spielraum einbauen könnten. So würde ich überlegen, ob die Aufgaben nicht per Dekret vom König übertragen werden könnten und wir nur ein Rahmengesetz schaffen müssten.

Was denken Sie?

Ins Grundgesetz könnte man bei einer Novelierung, die uns ja noch bevorsteht, eine Art "Verweisung" machen. Näheres regelt ein Gesetz oder so.

Lordkanzler: Eine sehr gute Idee, diesen mit aussenpolitischen Vollmachten auszustatten. Das befürworte ich!!
Viele Grüße

Dr. Thasco

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9

Donnerstag, 8. Juli 2004, 09:44

Also bei der Verknüpfung des Gesetzes mit einer ZustVO habe ich mir ja nun was bei gedacht! :D

Das der Einwand: "zu bürokratisch" kommt, war mir vorher schon bewusst.

Lassen Sie mich meinen Entwurf wie folgt erläutern; gleichzeitig möchte ich aber Herrn Dr. Thasco's Idee einbringen, die interessante Ansätze verspricht.

Das Gerüst des Gesetzes klärt lediglich die grundsätzlichen Voraussetzungen und notwendigen Normierungen, die ZustVO füllt dieses Gerüst aus.

Vorteil eines solchen Aufbaus: Das Gesetz muss nicht von Vornherein abschließend alle denkbaren Aufgaben und Pflichten definieren. Der Aufgabenbereich des Hofkontrollamtes kann schnell und einfach den Gegebenheiten angepasst werde, lediglich durch eine Erweiterung der ZustVO und nicht durch eine Neufassung des eigentlichen Gesetzes - dies ist in meinen Augen eher eine Verminderung des bürokratischen Handelns.

Darüber hinaus ist die Zuweisung von Aufgaben durch die Einführung von Wirkungskreisen eine - m.E. - nahezu perfekte Möglichkeit, den Verwaltungsapparat in Alpinia flexibel aus- und umzugestalten. Wenn wir bisher das Problem hatten, dass bestimmte Aufgaben nicht erfüllt werden konnten, da kaum Personal zur Verfügung stand, oder das zuständige Personal mit Abwesenheit glänzte, so können wichtige Kompetenzen schnell auf andere Ämter umgeschaufelt werden.

Und hier komme ich nun zur Idee von Dr. Thasco. Es ist durchaus richtig, dass die Erweiterung der ZustVO ebenfalls eines Beschlusses der Volkskammer bedarf, da es sich um eine gesetzesähnliche Verordnung handelt. Die Alternative dazu wäre ein Erlass oder ein Dekret des Königs. Diese Dekrete könnten im Alpinischen Reichsblatt (ARBl.) gesammelt und veröffentlicht werden. Vorteil von Erlssen und Dekreten: sie wirken wie Rechtsverordnungen, können allerdings sehr schnell und ohne großen Personal- und Zeitaufwand geändert oder aufgehoben werden.

Nachteil: Die Volkskammer ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes und auch im Bereich der Gesetzgebung wirkt die Kammer entscheidend mit. Dekrete des Königs haben diverse Auswirkungen auf ebend diese Aufgaben. Dort müsste sich nooch eine Lösung finden.

Ich merke, dass ich irgendwie vom roten Faden abgekommen und schaffe es nicht, diesen wieder aufzugreifen! :D Werde jetzt erstmal Frühstückspause machen.

Ich bitte um erste Meinungen!
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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10

Donnerstag, 8. Juli 2004, 17:47

Wir sind selbstverständlich dafür, dass diese Verordnung - so sie wirklich nötig ist... - durch den könig per Dekret erlassen wird. Man kann selbstverständlich ein Widerspruchsrecht für die Volkskammer belassen. 8)

Im übrigen fehlt mir die "In-Amt-Einsetzung" im Gesetz. Wie gelangt der Hofkontrolleur nun ins Amt? ?(
Clausi von Plausibel
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11

Donnerstag, 8. Juli 2004, 20:00

Ich möchte darauf hinweisen, dass das bisher Ausformulierte lediglich ein rudimentäres Gerüst eines möglichen Gesetzes darstellt.

Ich bin nicht der Vater dieses Gedankens; allerdings habe ich zu Ihrer Frage schon zwei Vorschläge gemacht.

Dr. Thasco möge sich diesbezüglich noch einmal zu Worte melden.


------------------------

Mit Verlaub,sie scheinen es allerdings nicht ganz verstanden zu haben.

Die Vorschläge ZustVO und Erlaß/Dekret stehen hier nicht kommulativ sondern alternativ zueinander!
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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12

Freitag, 9. Juli 2004, 09:00

Ich bedanke mich für die Ausführungen von Herrn Vaurien! So in etwa habe ich mir das auch vorgestellt. Damit wir hier etwas voran kommen, mein Vorschlag hier:

1. Die Volkskammer beschliesst ein Gesetz, in dem die Einrichtung eines Hofkontrollamtes beschrieben wird.

2. In diesem Gesetz steht zwei wichtige Dinge drin:
a) Der König ernennt auf Vorschlag der Volkskammer den Hofkontrolleur. Ihm obliegt es auch, das Hofkontrollamt mit weiteren Person durch Vorschlagsrecht der Volkskammer zu besetzen. (Sprich: Eine Person Minimum, aber wenn es mehr Arbeit ist können da auch noch weitere Personen hin).
b) Der König kann per Dekret bestimmen, welche Aufgaben das Hofkontrollamt hat. Die Volkskammer kann ein Dekret mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen wieder ausser Kraft setzen. Damit wird die Bedeutung des Dekretes hervorgehoben (wir sind immerhin ja eine Monarchie mit teildemokratischen Zügen).

Was halten Sie von der Vorgehensweise?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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13

Freitag, 9. Juli 2004, 11:17

Ich persönlich finde es unglücklich, dass - Ihrer Formulierung nach - alle Aufgaben durch königliches Dekret zugewiesen werden sollen.

Grundsätzlich ist doch festzuhalten, dass das Hofkontrollamt eingerichtet werden soll, um das Bürgernetz zu leiten und als sog. Fach- und Aufsichtsbehörde alle anfallenden Fragen, Probleme und Aufgaben in diesem Bereich zu bearbeiten.

Das Hofkontrollamt kann - insbesondere durch die von mir gewählte Ausführung - sich seine Aufgaben im eignen Wirkungskreis (also alles, was mit dem Bürgernetz zu tun hat) selbst bestimmen; also als Selbstverwaltungsangelegenheit mit Rechenschaftspflichten.

Alle Aufgaben und Zuständigkeiten die darüber hinaus in den Bereich eines solchen Amtes fallen sollen, müßten durch Dekret zugewiesen werden; also in den übertragenen Wirkungskreis geschoben werden; so bräuchte man das Gesetz nicht abschließend mit allen denkbaren Aufgaben "vollstopfen", sondern beläßt die Normierungen so flexibel wie möglich und schafft damit eine Einrichtung, welche allen aktuellen Gegebenheiten gewachsen sein kann.

Die Regelung zum Vorschlagsrecht, wie Sie es dargestellt haben, ist für mich problematisch. Sehen wir das Kontrollamt als einen verlängerten Arm der Legislative oder der Exekutive?

Ich bin mir nicht sicher, welches der beiden Gewalten dem Amt mit seinem verwaltenden und doch irgendwie ausführenden Charakter zuzuordnen ist.

Ich würde - aus dem Aufgabenbereich und der Stellung des gedachten Amtes - eher zu einer gewissen Zu- und Angehörigeit zur Volkskammer tendieren.

Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren! Also, versuchen Sie es! :D
MfG
Quentin Vaurien

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14

Freitag, 9. Juli 2004, 12:59

Vielleicht vorab. Das Hofkontrollamt soll nicht nur die Bürgerverwaltung übernehmen, sondern eben auch Kontrollfunktionen für Firmenzulassungenn und was man eben noch für Kontrollaufgaben findet.

Es ist daher auch eher ein verlängerter Arm der Exekutive mit einem starken Hang zur Judikative. Die Legislative sehe ich hier gar nicht tangiert, da das Kontrollamt nur im Rahmen der Gesetze handeln kann, nicht neue Gesetze aufstellen kann.

Seine Majestät ernennt ja derzeit auch den Richter auf Vorschlag der Kammer. Dasselbe stelle ich mir beim Hofkontrolleur vor.

Man könnte folgendes machen:

Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt

1. Das Hofkontrollamt ist eine direkt dem König unterstellte Institution.
2. Das Hofkontrollamt hat seinen Wikrungskreis innerhalb der Gesetz und bekommt seine Funktion durch königliche Dekrete benannt.
3. Der König ist zum Erlass dieser Dekrete berechtigt.
4. Das Hofkontrollamt besteht aus mindestens einen Mitarbeiter (Hofkontrolleur).
5. Die Mitarbeiter des Hofkontrollamtes werden durch die Volkskammer dem König vorgeschlagen.
6. Die Mitarbeiter werden vom König ernannt. Vorgeschagene Mitarbeiter müssen nicht ernannt werden.
7. Die Mitarbeiter des Hofkontrollamtes sind der Volkskammer auf Anfrage hin Rechenschaftspflichtig.
8. Ein Mitarbeiter kann mit einer 2/3-Mehrheit der Volkskammer aus seinem Amt entlassen werden.

Was halten Sie davon??
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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15

Freitag, 9. Juli 2004, 18:18

Die Kürze ist gut, aber mir gefallen die Formulierungen von Monsieur Vaurien eigentlich sehr gut. Sein Vorschlag müsste nur ergänzt bzw. in Hinsicht der "Verordnung" entschlackt werden. ;)
Clausi von Plausibel
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16

Freitag, 9. Juli 2004, 18:32

Ich möchte nur noch insoweit darauf eingehen, als dass die in meinem Vorschlag formulierten Normierungen durchaus die Firmen- und Vereinseintragungen und deren Überwachung beinhaltet; als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

Wenn man sich den Aufbau des Bürgernetzes ansieht, dann erkennt man, dass nicht nur das *simoff* Einwohnermeldeamt, sondern auch das *simoff* Amtsgericht für die Vereine und das *simoff* Gewerbeamt für die Gewerbeüberwachung im Bürgernetz vereinigt sind.

Somit wäre im Rahmen der Selbstverwaltung vom Hofkontrolleur zu erkennen, das er z.B. für die Eintragung und Genehmigung von Vereinen im Rahmen des vereinsgesetzes zuständig ist; Somit auch für die Überwachung und mögliche Aussprache eines Verbots.

Dies sind also die grundsätzlichen und aus dem Tätigkeitsbereich des Amtes ableitbare Aufgaben. Alles andere geht dem Amt nichts an, soweit nicht durch Dekret Aufgaben zugewiesen werden.

Ich denke, dass dem Amt der eigene Wirkungskreis nicht vorgeschrieben werden muss, da dieser klar sein dürfte und der Amtsleiter aka "Hofkontrolleur" immerhin rechenschaftspflichtig ist.

-----------------------------

Seine Majestät möge beachten, dass der von mir vorgeschlagene und noch nicht in allen Punkten ausgefeilte Gesetzesentwurf das Mittel der Übertragung von Aufgaben nicht benennt.

Es wird lediglich von übertragenen Aufgaben gesprochen - wie diese übertragen werden sollen/können, bedarf keiner zwingenden Erwähnung. Die ZustVO ist auch für mich als Alternative ausgeschieden; die Übertragung per Dekret ist paraktischer.


------------------------------

MfG
Quentin Vaurien

17

Freitag, 9. Juli 2004, 19:43

Die Frage ist ob ein Hofkontrollamt überhaupt im simulativen Sinn momentan als nützlich zu bewerten ist, denn Alpinia ist doch noch sehr überschaubar, als dass man das nicht noch über die simexterne Schiene laufen lassen könnte.

Interessant sind solche Regelungen erst, wenn:

a) Der Administrator nicht ständig anwesend ist (-> Schaffung einer Legitimitation für einen Dritten, mit Einverständnis seitens Administrator und in gewisserweise der Bürger)
b) Die Bürgerzahl und verbundene Aufgaben so hoch sind, dass die Durchführung dieser Aufgaben durch mehrere im Kontext mit der Simulation einen wirklichen Sinn ergeben (bspw. Vereinsfreischaltung durch Innenministerium, Unternehmensfreischaltungen durch Wirtschaftsministerium etc. pp.)
Alain Dacourt

Clausi I. von Alpinia

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18

Sonntag, 11. Juli 2004, 18:02

Worauf sie anspielen, sind die Angelegenheiten, die "Hinter den Kulissen" stattfinden. Ich gebe ihnen Recht, dass dies zu Teilen sicherlich auch durch den RL-Admin (also mich) geschehen kann.

Dennoch werde ich ab dem nächsten Monat voraussichtlich nicht mehr so viel Zeit wie bisher haben und daher wäre eine derartige Entlastung sicherlich nicht verkehrt.

Ausserdem ist es simulativ gesehen eine interessante und lohenswerte Idee, solch eine Instutution zu schaffen. Falls wir einmal eine WiSim haben werden, kann die Bankdirektion ebenfalls dort angesiedelt werden - das plant Personalien und bündelt die Kompetenzen recht effektiv.


Bei näherer Betrachtung sollte man das Hofkontrollamt (oder wie Quentin mir vorgeschlagen hat: die Hof- oder Verwaltungsdirektion) dem Lordkanzler unterstellen, sollten wir dieses Amt bei Reform des Grundgesetzes schaffen wollen. Immerhin stellt er dann die Führung der Exekutive dar. ;)
Clausi von Plausibel
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Sonntag, 11. Juli 2004, 21:14

Das Hofkontrollamt (ich möchte bitte bei dieser Bezeichnung bleiben!) dem Lordkanzler zu unterstellen, ist eine gute Sache! Damit wäre die Exekutiv-Funktion dieses Amtes sicherlich noch sichtbarer.

Herr Vaurien, ich muss zu meinem Bedauern gestehen, dass ich Ihren Ausführungen nicht 100prozentig folgen kann (nicht, weil ich es nicht will, sondern weil ich einfach derzeit Rl zu müde bin. ;) ). Zwei Frage, vielleicht verstehe ich es dann besser:

1. Wäre es denkbar, in dem Gesetz zum Hofkontrollamt den Wirkungskreis so zu definieren, dass wir hier nicht ein verstecktes Einwohnermeldeamt haben, sondern eben ein Kontrollamt mit zugewiesenen Aufgaben?

2. Ist es denkbar (ich weiss, das haben Sie shcon gesagt, aber bitte für mich noch mal verständlicher) die Zuweisungsfunktion per Dekret durch den könig in dem Gesetz konkret zu verankern?

Vielen Dank!!
Viele Grüße

Dr. Thasco

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20

Montag, 12. Juli 2004, 11:39

Zuallererst möchte ich eine andere Bezeichnung für die beiden Arten des Begriffs "Wirkungskreis" vorschlagen:

Selbstverwaltungsangelegenheit und Auftragsangelegenheit. Diese Bezeichnungen scheinen eindeutiger in ihrer Intention.

Dann möchte ich hier weniger auf den Inhalt des Vorschlages, als auf das, was hinter dieser angedachten "Organisation" stehen sollte, eingehen.

Natürlich wollte ich mit meinem Vorschlag nicht suggerieren, dass es sich bei dem Hofkontrollamt lediglich um ein "verstecktes" Einwohnermeldeamt handeln soll.

Als Hofamt - man beachte die laufende Diskussion um meinen Änderungsvorschlag des GG - ist das Hofkontrollamt vorerst allzuständig, kann aber nicht (immer) eigenverantwortlich handeln.
Die Funktion des Amtes sollte in erster Hinsicht zweckmäßig sein, da die Erfüllung der Aufgaben des Bürgernetzes zur Entlastung des bald mehr und mehr abwesenden Admins beitragen soll (also eigentlich *simoff-Grund).

Weitergehend lässt sich mit der Gründung eines (und später vielleicht mehrerer Hofämter) auch simintern ein Verwaltungsapparat einführen, der sich von den bisherigen Mikronationen unterscheidet, da dieser zwar zweistufig und doch unbürokratisch und felxibel handeln kann.

So ist dieses Amt von vornherein mit eigenen Aufgaben (Selbstverwaltungsangelegenheiten) bestückt, welche eigenverantwortlich - also ohne müßige Eingriffe des Königs - bearbeitet werden (Bürgernetz).

Die weitergehende Funktion des Hofkontrollamtes, wie der Name schon sagt als Kontrollamt, erfolgt als Träger von staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), welche durch Dekrete des Königs oder als Gesetz zugewiesen werden. Das bedeutet, dass das Hofkontrollamt nicht nur die Leitung und Überwachung aller mit dem Bürgernetz verflochtenen Aufgaben wahrnimmt, sondern auch als Fach- und Aufsichtsamt für andere staatliche Aufgaben hinzugezogen werden kann.

Darüber hinaus sollte auch gesehen werden, dass das bisher formulierte (also §§ 3,4) keine Zuständigkeitsnormen sind, sondern Definitionsnormen.
Daher lassen sich aus meiner Ausführung folgende drei Gruppen der Amtsangelegenheiten ableiten:

1. die verfassungsrechtlich und/oder durch sonstige Gesetze als "eigene" deklarierte Funktionen (deswegen auch "Bürgerverwaltung; § 1)
2. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten, also staatliche Aufgaben, die in Behördenfunktion für das Land erledigt werden sollen
3. Leistungen anderer Stellen, die sich nicht (voll) in die beiden Kategorien einordnen lassen.

Eine konkrete Definition der Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten - womöglich noch die Bennenung eines genauen Aufgabenkataloges - macht die Einführung von Wirkungskreisen logischerweise überflüssig.


Ja, die Zuweisung von Aufgaben in den Bereich der Auftragsangelegenheiten durch Dekret können konkret normiert werden; allerdings sollte dies nicht nur durch Dekrete erfolgen können. Auch zukünftige Gesetze könnten dem Hofkontrollamt spezifische, nicht zwingend in den Fachbereich gehörende Aufgaben zuweisen (also alles, was zukünftig nicht in die Selbstverwaltungsangelegenheit "Bürgerverwaltung" gehört). So stelle ich mir vor, dass alles, was das Bedürfnis nach "Konrolle, Überwachung und Überprüfung" auslöst (Verträge, vorerst auch Wirtschaftsgesetze, ....) vorerst auch - weil regelungsbedürftig - dem Hofkontrollamt als Auftragsangelegenheit zugewiesen werden kann.
MfG
Quentin Vaurien