Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
Ich bitte folgenden Gesetzesvorschlag zu diskutieren. Die Erforderlichkeit dieses Gesetzesvorschlages ergibt sich aus der anstehenden Grundgesetzänderung; dann: Art. V a Sek. 5 GG.
Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
- Gesetz aufgrund Art. Va Sek. 5 GG -
§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.
§ 2 Der Verwaltungsaufbau
Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:
Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofskanzlei
Nr. 3 Die Hofämter
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 4 Die Hofskanzlei
(1) Die Hofskanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofskanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 5 Die Hofämter
(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofskanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
- Gesetz aufgrund Art. Va Sek. 5 GG -
§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.
§ 2 Der Verwaltungsaufbau
Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:
Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofskanzlei
Nr. 3 Die Hofämter
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 4 Die Hofskanzlei
(1) Die Hofskanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofskanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 5 Die Hofämter
(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofskanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Bin ich einverstanden mit. Würde nur gerne das "s" aus Hofskanzlei rausnehmen. Hofkanzlei klingt doch so schon ok.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Eine solche Änderung stellt natürlich keinen Aufwand dar! 
Darüber hinaus haben SIe recht - es klingt besser!

Darüber hinaus haben SIe recht - es klingt besser!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Absolute Zustimmung meinerseits.
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski
Anna-Lisa von Lojewski
Sehe ich das richtig, dass somit Bedarf für drei weitere Gesetze besteht? Falls ja: Ist das nicht zuviel? 
Ansonsten ist der Vorschlag in Ordnung.

Ansonsten ist der Vorschlag in Ordnung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Sehe ich das richtig, dass somit Bedarf für drei weitere Gesetze besteht? Falls ja: Ist das nicht zuviel? 
Ansonsten ist der Vorschlag in Ordnung.

Ansonsten ist der Vorschlag in Ordnung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
ist doch cool, dann haben wir fast so viele Gesetze wie Bürokratelon.

Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski
Anna-Lisa von Lojewski
Für die Hofämter käme ja immer dann ein Gesetz dazu, wenn ein Amt eingerichtet werden soll. Das Königshaus braucht in meinen Augen nur dann ein Gesetz, wnn der König an seinem hof die Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten speziefiziert unterteilen bzw. delegieren will. Also auch kein MUSS. Nur bei der Hofkanzlei sollte man dann noch ein Gesetz machen. Das ist aber auch notwendig, weil der Lordkanzler ja bei uns weitergehende Vollmachten bekommt.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Genau daran wollte ich anknüpfen.
Der Königshof braucht nur dann ein gesetz, wenn er sich konkrete staatliche Aufgaben zuweisen will.
Die Hofkanzlei bedarf mit Sicherheit ein Gesetz, da - wie Dr. Thasco schon sagte - gewisse Aufgaben geregelt werden sollten.
Darüber hinaus denke ich, dass eine gewisse Regelung des Verwaltungsapparates notwendig ist. Auch wenn ich mir dachte, dass einige angst/Aversionen vor zuviel "Bürokratismus" haben. Allerdings ist das der Nachteil der Einrichtung eines Verwaltungsapparates. Dieser muss geregelt werden.
Somit frage ich jetzt schonmal an, ob es weitere Einwendungen geben würde, wenn ich mich an ein nur für die Verwaltung verbindliches Gesetz über das Verwaltungsverfahren mache??? Ansonsten hätte die ganze Arbeit ja keinen Sinn. Wenn damit zuviel Bürokratie gesehen wird, werde ich mir die Mühe nicht machen; auch wenn ich dazu Lust hätte.
Der Königshof braucht nur dann ein gesetz, wenn er sich konkrete staatliche Aufgaben zuweisen will.
Die Hofkanzlei bedarf mit Sicherheit ein Gesetz, da - wie Dr. Thasco schon sagte - gewisse Aufgaben geregelt werden sollten.
Darüber hinaus denke ich, dass eine gewisse Regelung des Verwaltungsapparates notwendig ist. Auch wenn ich mir dachte, dass einige angst/Aversionen vor zuviel "Bürokratismus" haben. Allerdings ist das der Nachteil der Einrichtung eines Verwaltungsapparates. Dieser muss geregelt werden.
Somit frage ich jetzt schonmal an, ob es weitere Einwendungen geben würde, wenn ich mich an ein nur für die Verwaltung verbindliches Gesetz über das Verwaltungsverfahren mache??? Ansonsten hätte die ganze Arbeit ja keinen Sinn. Wenn damit zuviel Bürokratie gesehen wird, werde ich mir die Mühe nicht machen; auch wenn ich dazu Lust hätte.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Nun gut, Gesetzes sind in Ordnung - solange sie KURZ gehalten werten. 
@ Königshof: Mir wäre es lieber, das per Dekret zu lösen. Immerhin würde es keine direkten Auswirklungen auf den Staat und seine Verwaltung haben - nur zu Teilen der Simulation dienen. Ich denke da an die Ausführungen über den Premier am Hofe (der ja per Streitkräftgesetz vorgesehen ist) etc.

@ Königshof: Mir wäre es lieber, das per Dekret zu lösen. Immerhin würde es keine direkten Auswirklungen auf den Staat und seine Verwaltung haben - nur zu Teilen der Simulation dienen. Ich denke da an die Ausführungen über den Premier am Hofe (der ja per Streitkräftgesetz vorgesehen ist) etc.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Also, Ihr meint, dass nicht ein Gesetz, sondern ein Dekret den Verwaltungsapparat IM Königshause beschliesst? Ja, finde ich eigentlich ok. Der König sollte hier schon "Narrenfreiheit" haben, was das Königshaus angeht. Ich finde die Mischung auch ganz ok so dann!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich ebenfalls. Was sagen die anderen werten Mitglieder der Volkskammer hierzu? 
PS: Neue Sig...

PS: Neue Sig...

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich finde eine Regelung durch Dekret ebenfalls i.O..
Allerdings möchte ich verhindert wissen, dass sich der Königshof für allzuständig erklärt!
Alles was im Rahmen des Königshauses geregelt werden soll (Personalhoheit über die Verwaltung, Weisungsbefugnis, Pressestelle, etc.. pp) und natürlich auch alle Selbstverwaltungsangelegenheiten sollte in angemessener Weise einfließen. Allerdings sollten dann vorerst die Aufgaben der Hofkanzlei geregelt werden, da diese sicherlich die umfangreichsten Regelungen sein dürften (wobei ich immer noch nicht ganz genau weiß, welche allgemeinen Aufgaben dem Lordkanzler angedacht sind
).
Gewisse Zuständigkeiten sollten ja auch noch durch die Änderung der KGerO zugewiesen werden (Widerspruchszuständigkeit hinsichtlich angefochtener Entscheidungen der Hofkanzlei).
P.S.: Sehr hübsch...!!!
Allerdings möchte ich verhindert wissen, dass sich der Königshof für allzuständig erklärt!

Alles was im Rahmen des Königshauses geregelt werden soll (Personalhoheit über die Verwaltung, Weisungsbefugnis, Pressestelle, etc.. pp) und natürlich auch alle Selbstverwaltungsangelegenheiten sollte in angemessener Weise einfließen. Allerdings sollten dann vorerst die Aufgaben der Hofkanzlei geregelt werden, da diese sicherlich die umfangreichsten Regelungen sein dürften (wobei ich immer noch nicht ganz genau weiß, welche allgemeinen Aufgaben dem Lordkanzler angedacht sind

Gewisse Zuständigkeiten sollten ja auch noch durch die Änderung der KGerO zugewiesen werden (Widerspruchszuständigkeit hinsichtlich angefochtener Entscheidungen der Hofkanzlei).
P.S.: Sehr hübsch...!!!

MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Äh ... ja.
Heisst das jetzt, wir können 3.2 in "Dekrete" ändern oder nicht?

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das sollte das heißen. Oder noch besser:
--------
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.
--------
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Nunja, ich weise nur darauf hin, dass Dekrete im Normalfall durch die Volkskammer "gekippt" werden können. Es sei denn, wir bestimmgen per Gesetz im Einzelfall das Gegenteil.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Nönö, natürlich nicht...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich verstehe das jetzt nicht so ganz:
Warum sollte die Volkskammer ein solches Dekret aufheben können?
Entsprechend der Verfassung (Art. III Sek. 6 GG) kann die VK doch nur solche Dekrete aufheben, welche zur Aufrechterhaltung der öffentl. Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentl. Notstandes gedacht sind.
Und ein solches Dekret, welches wir hier gerade andenken beruht ja nicht auf Art. III Sek. 6 GG sondern auf Art. I Sek. 2 Satz 1 GG i.V.m. Sek. 4. Daher könnte die VK ein Dekret zur Klärung der Zuständigkeiten und Aufgaben des Königshofes nicht und niemals aufheben, solange es nicht eine Rechtsgrundlage dafür gibt. Sehe ich das falsch?
Somit wäre eine Änderung nicht nötig/erforderlich!
Warum sollte die Volkskammer ein solches Dekret aufheben können?
Entsprechend der Verfassung (Art. III Sek. 6 GG) kann die VK doch nur solche Dekrete aufheben, welche zur Aufrechterhaltung der öffentl. Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentl. Notstandes gedacht sind.
Und ein solches Dekret, welches wir hier gerade andenken beruht ja nicht auf Art. III Sek. 6 GG sondern auf Art. I Sek. 2 Satz 1 GG i.V.m. Sek. 4. Daher könnte die VK ein Dekret zur Klärung der Zuständigkeiten und Aufgaben des Königshofes nicht und niemals aufheben, solange es nicht eine Rechtsgrundlage dafür gibt. Sehe ich das falsch?
Somit wäre eine Änderung nicht nötig/erforderlich!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
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Donnerstag, 26. Juni 2025, 00:40
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