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Johanna Gutenberg

Bundesabgeordnete

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21

Freitag, 4. August 2006, 21:50

Ich denke wir können die GO relativ unverändert übernehmen, oder nicht?
Außer das man überlegen sollte, ob wirklich ein stellvertrender Präsident gewählt werden sollte, oder ob der in einer Situation in der er gebraucht wird einfach ernannt wird.

Clausi I. von Alpinia

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22

Dienstag, 8. August 2006, 10:01

Ich schlage die folgende Geschäftsordnung vor:

Zitat

Geschäftsordnung der Bundesversammlung
(GOBV)


I. KONSTITUIERUNG

§1 [Konstituierung]
(1) In der ersten Sitzung führt der König das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Abgeordneten und leitet die Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung.
(2) Nach Wahl des Präsidenten übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.

II. PRÄSIDIUM

§2 [Präsident; Wahl]
(1) Der Präsident der Bundesversammlung wird regelmäßig mit Mehrheit der Stimmen auf die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Amt auf Grund von Rücktritt, Abwahl oder Tod wird ein neuer Präsident für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3) In Fällen der Abwesenheit des Präsidenten bestimmt dieser, oder wenn er verhindert ist, der König, einen Stellvertreter. Dieser übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten für die Dauer der Abwesenheit.
(4) In strittigen Fällen interpretiert der Präsident die Geschäftsordnung.

III. ABGEORDNETE

§3 [Rechte und Pflichten]
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Bundesversammlung zu erlangen.
(2) Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Abgeordnete können Fraktionen bilden, die als informelle Zusammenschlüsse zur politischen Willensbildung innerhalb der Bundesversammlung dienen. Ihre Bildung wird dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt, dabei ist anzugeben, wer zum Vorsitzenden der Fraktion bestellt worden ist.

IV. VERFAHREN

§4 [Sitzungen]
Die Bundesversammlung tagt permanent und öffentlich.

§5 [Verhandlungsgegenstände]
(1) Verhandlungsgegenstände sind:
1. Gesetzesanträge,
2. Anträge auf Verfassungsänderung,
3. Anträge auf Einleitung eines Referendums sowie
4. andere Anträge, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Anträge sind im Büro des Präsidenten zu hinterlegen.
(3) Antragsbefugt sind, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, der König, der Bundeskanzler und die Abgeordneten.

§6 [Aussprache]
(1) Der Präsident eröffnet über Verhandlungsgegenstände die Aussprache, sobald ihm der Verhandlungsgegenstand zugeht.
(2) Eine Aussprache soll 48 bis 96 Stunden dauern.
(3) Auf Antrag kann sie vom Präsidenten auf höchstens 168 Stunden verlängert werden.
(4) Stellt kein Abgeordneter innerhalb von 48 Stunden einen Antrag auf Aussprache, ist die Abstimmung einzuleiten.

§7 [Abstimmung; Wahl]
(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Abstimmung.
(2) Eine Abstimmung dauert 120 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben.
(3) Abstimmungen sind in der Regel öffentlich.
(4) Auf eine Wahl sind die vorgenannten Regelungen anzuwenden. Sie kann auf Antrag geheim stattfinden.

§8 [Form der Abstimmung]
(1) Abstimmungen sind wertneutral und sachbezogen zu stellen.
(2) Abgestimmt wird durch Wortbeiträge, aus denen eindeutig hervorgehen muss, mit welcher Stimmoption der Abgeordnete die Abstimmungsfrage beantwortet
(3) Abstimmungen sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(4) Aktive Stimmenenthaltung ist zulässig.

§9 [Abstimmungsergebnis]
Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

V. WAHRUNG DER ORDNUNG

§10 [Hausordnung]
(1) In den Räumlichkeiten der Bundesversammlung ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Abgeordneten, sowie dem Personal.

§11 [Sach- und Ordnungsruf]
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen.

§12 [Ordnungsmaßnahmen gegen Besucher]
Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Johanna Gutenberg

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23

Dienstag, 8. August 2006, 20:33

Sieht gut aus. Bin zufrieden!

Clausi I. von Alpinia

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24

Dienstag, 8. August 2006, 21:08

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
Sieht gut aus. Bin zufrieden!


Wunderbar. ;) Herr Skynet?
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Johanna Gutenberg

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25

Dienstag, 8. August 2006, 22:22

Meine Stimmen reichen doch... ;)

Clausi I. von Alpinia

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26

Dienstag, 8. August 2006, 22:46

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
Meine Stimmen reichen doch... ;)

Dann wäre ich ja arbeitslos... ^^
Clausi von Plausibel
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Johanna Gutenberg

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27

Dienstag, 8. August 2006, 22:53

Ach darüber hast du dich doch noch nie beschwert... ;) :rofl:

Derek Skynet

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28

Mittwoch, 9. August 2006, 01:08

§ 7 II gefällt mir nicht ganz... mir fehlt die Möglichkeit, dass der Vorsitzende bei Bedarf auch die Frist verlängern darf....
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Clausi I. von Alpinia

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29

Mittwoch, 9. August 2006, 07:11

Zitat

Original von Derek Skynet
§ 7 II gefällt mir nicht ganz... mir fehlt die Möglichkeit, dass der Vorsitzende bei Bedarf auch die Frist verlängern darf....

Sind 5 Tage aber nicht genug Zeit? Nicht, dass sich der Fall "Feiertagsgesetz" noch wiederholt... ;)

Aber meinetwegen. Dann wohl als zweiten Satz "Auf Antrag kann der Präsident die Abstimmung um bis zu 72 Stunden verlängern." Der dritte Satz wäre dann "Er kann sie vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben."
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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30

Mittwoch, 9. August 2006, 08:32

ok
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Clausi I. von Alpinia

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31

Donnerstag, 10. August 2006, 09:57

Wunderbar. Dann könnten wir die Geschäftsordnung wohl so beschließen. Oder hat meine Verlobte noch etwas auf dem Herzen? ;)
Clausi von Plausibel
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Johanna Gutenberg

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32

Donnerstag, 10. August 2006, 19:53

Viele Dinge mein Schatz, aber nichts zur GO. ;)

Ich bitte der Einfachheit halber um Handzeichen. Bitte stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.

Johanna Gutenberg

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33

Donnerstag, 10. August 2006, 19:56

:ja:

Clausi I. von Alpinia

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34

Donnerstag, 10. August 2006, 20:08

:ja:
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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35

Donnerstag, 10. August 2006, 20:14

:ja:
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Johanna Gutenberg

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36

Donnerstag, 10. August 2006, 20:19

Da alle Stimmberechtigten abgestimmt haben, beende ich hiermit die Abstimmung und stelle fest, dass die GO angenommen wurde.

Clausi I. von Alpinia

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37

Donnerstag, 10. August 2006, 20:19

Darauf gebe ich eine Runde Likör aus. ;)

:einschenk:
Clausi von Plausibel
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Johanna Gutenberg

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38

Donnerstag, 10. August 2006, 20:23

Aber bitte nicht hier! Getrunken wird draußen... :richter:

Clausi I. von Alpinia

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39

Donnerstag, 10. August 2006, 20:26

:heul:
Clausi von Plausibel
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Johanna Gutenberg

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40

Donnerstag, 10. August 2006, 20:30

Ist doch hier keine Bar! ;)