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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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21

Montag, 21. August 2006, 20:47

Nun, wie gesagt: Joa. :D

Ein solches Gesetz wäre sicherlich ausreichend. Die Kantone sollen ja genaueres selbst umsetzen können.
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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22

Montag, 21. August 2006, 21:35

Zitat

Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft

§ 1 Grundsatz
Die alpinische Staatsbürgerschaft erhält der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.

§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 25 Tage nach Ansiedlung in dem Kanton.

§ 3 Inaktivität
Ist ein Kantonsbürger 30 Tage nicht aktiv gewesen, so verliert er seine Kantonsbürgerschaft.

§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft


Das habe ich jetzt in 3 Minuten eingehackt - es ist lediglich eine Arbeitsgrundlage und sollte noch bearbeitet werden - damit wir hier vorankommen...
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Clausi I. von Alpinia

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23

Montag, 21. August 2006, 21:43

Ja, da kann man drauf aufbauen... ;)
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Derek Skynet

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24

Montag, 21. August 2006, 21:44

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ja, da kann man drauf aufbauen... ;)


viel Spaß :D
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Clausi I. von Alpinia

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25

Montag, 21. August 2006, 22:38

"Man" heißt nicht = "Clausi". ;)
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Derek Skynet

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26

Donnerstag, 24. August 2006, 14:48

wenn du mir sagts, was geändert/präzisiert/gestrichen werden soll, mache ich das

Wir haben momentan den größten Staatsbürgerschaftszuwachs seit 2 Jahren ;) - das dürfen wir uns nicht selber kaputt machen....
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Johanna Gutenberg

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27

Donnerstag, 24. August 2006, 18:48

§ 1
"Die alpinische Staatsbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist."

§ 2
25 Tage halte ich für zu lange.

§ 3
Es wäre vielleicht eine Warnung angebracht, bevor die Staatsbürgerschaft aberkannt wird. Wir hatten sowas doch schon mal.


Zusätzlich fehlt vielleicht noch jemand, der darüber wacht, wenn in den Kantonen keine Regelung existiert.

Derek Skynet

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28

Donnerstag, 24. August 2006, 18:53

§ 1: OK

§ 2: 15 Tage besser?

§ 3: Satz 2: "Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 im angemessenen Zeitraum anzuhören." - OK?

Ansonsten: Siehe § 6 BKBezG
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Johanna Gutenberg

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29

Donnerstag, 24. August 2006, 18:56

Ja, besser.

Derek Skynet

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30

Donnerstag, 24. August 2006, 18:58

Verbesserte Version:

Zitat

Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft

§ 1 Grundsatz
Die alpinische Staatsbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.

§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Ansiedlung in dem Kanton.

§ 3 Inaktivität
Ist ein Kantonsbürger einen Monat nicht aktiv gewesen, so verliert er seine Kantonsbürgerschaft. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 im angemessenen Zeitraum anzuhören.

§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (24. August 2006, 18:59)


Derek Skynet

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31

Donnerstag, 24. August 2006, 20:06

Und? Weitere Anmerkungen, was geändert/präzisiert/gestrichen werden soll *schielt-Richtung-Krone*
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32

Donnerstag, 24. August 2006, 20:37

*wundert sich, was der Herr Skynet so gierig auf seinem Kopf betrachtet*

Folgende Anmerkungen:

§ 1: "alpinische Staatsbürgerschaft" durch "Bundesbürgerschaft" ersetzen.

§ 2: "Ansiedlung in dem Kanton" durch "Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden." ersetzen.

§ 3: "anzuhören" durch "über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen" ersetzen. Zweiter Absatz anfügen: "Nicht aktiv ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt."

Ansonsten kann man das so beschließen.
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Derek Skynet

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33

Donnerstag, 24. August 2006, 21:05

"Nicht aktiv " habe ich mal durch "Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes " ersetzt. Die Kantone können das dann ja selber noch regeln, oder?

Ergänzt verbessert verbesserte Version:

Zitat

Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft

§ 1 Grundsatz
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.

§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden.

§ 3 Inaktivität
(1) Ist ein Kantonsbürger einen Monat nicht aktiv gewesen, so verliert er seine Kantonsbürgerschaft. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.

§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
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34

Donnerstag, 24. August 2006, 22:27

Ja, so kann ich dem zustimmen.
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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35

Donnerstag, 24. August 2006, 22:31

dann würde das wohl zum abnicken gehen, oder?
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Johanna Gutenberg

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36

Donnerstag, 24. August 2006, 23:26

Soll das ein freundlich gemeinter Hinweis sein, die Abstimmung einzuleiten? :richter:

Derek Skynet

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37

Freitag, 25. August 2006, 14:21

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
Soll das ein freundlich gemeinter Hinweis sein, die Abstimmung einzuleiten? :richter:


i gloab scho ;)
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