Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Original von Quentin Vaurien
Ich halte es für bedenklich, dass die Intention einer Gesetzes-, nein, gar einer Verfassungsänderung in diesem Falle aufgrund persönlicher Differenzen forciert wird.
Nun, ich will persönliche Differenzen nicht negieren, allerdings haben diese eher aufgezeigt, dass es anscheinend da eine Lücke gibt, wie ich dann beim Nachsehen verblüfft feststellen musste.
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2. Auch die Feststellung, ob eine Klage zulässig ist oder nicht, ist durch den Richter öffentlich zu machen (§ 2 Abs. 4 AGG).
Was nichts bringt, wenn es eine Ablehnung ist, die vielleicht völlig unangebracht ist, weil der Richter zwar begründen muss, aber es keinen Einspruch dagegen gibt, was die Sache endgültig rückgängig macht, wenn es der Richter nicht will.
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Die Volkskammer ist berechtigt, den Richter mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Amt zu wählen.
Warum erst eine Verfassungsänderung mit Zweidrittelmehrheit beschließen lassen, wenn es Gesetzesnormierungen gibt, die dies schon auf rechtlicher Ebene regeln?
Exzellenz, das war mir wie gesagt vorher nicht bewusst. Würden Sie denn sagen, dass hier kein Widerspruch zur Verfassung aufkommt? Wenn nein, ziehe ich den Antrag zurück.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
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Original von Dr. Thasco
Was nichts bringt, wenn es eine Ablehnung ist, die vielleicht völlig unangebracht ist, weil der Richter zwar begründen muss, aber es keinen Einspruch dagegen gibt, was die Sache endgültig rückgängig macht, wenn es der Richter nicht will.
Wenn es eine Ablehnung ist, so kann seine Majestät von seinem Vetorecht Gebrauch machen.
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Original von Dr. Thasco
Exzellenz, das war mir wie gesagt vorher nicht bewusst. Würden Sie denn sagen, dass hier kein Widerspruch zur Verfassung aufkommt? Wenn nein, ziehe ich den Antrag zurück.
Ich weise hier auf Art. 21 Abs. 2 der Verfassung hin:
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Verfassung
Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.
Die Verfassung hat dem Gesetzgeber (der Volkskammer) durch diesen Artikel ausdrücklich die Ausstaffierung des AGG übertragen.
Ich sehe demnach darin keinen Widerspruch.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Die Diskussion ist hiermit beendet.
Eine Abstimmung findet nicht statt, da der Antrag zurückgezogen wurde.
Eine Abstimmung findet nicht statt, da der Antrag zurückgezogen wurde.
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 19:37
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