Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Bin ich auch durchaus für!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Ich finde auch, dass diese Verfahrensordnung ein gelungenes Dokument ist... in anderen MNs mangelt es ja manchmal an einer solch gut differenzierten Verordnung!
Allerdings überlege ich gerade, ob nicht eine konkrete Ausführung zum allg. Rechtsschutz noch von Nöten wäre... ich denke aber, dass bei der derzeitigen "Auslastung" und sicherlich auch zukünftig, dieser Aspekt nicht allzu sehr ins Gewicht fallen wird bzw. den Mitbürgern grössere Kopfschmerzen bereiten dürfte.
Zumindest ist m. M. nach die Grundlage für eine handlungsfähige Judikative geschaffen worden... mein Respekt gebührt Ihnen, Dr. Thasco!
(schon gut Clausi... Dir natürlich auch *g*)
Allerdings überlege ich gerade, ob nicht eine konkrete Ausführung zum allg. Rechtsschutz noch von Nöten wäre... ich denke aber, dass bei der derzeitigen "Auslastung" und sicherlich auch zukünftig, dieser Aspekt nicht allzu sehr ins Gewicht fallen wird bzw. den Mitbürgern grössere Kopfschmerzen bereiten dürfte.
Zumindest ist m. M. nach die Grundlage für eine handlungsfähige Judikative geschaffen worden... mein Respekt gebührt Ihnen, Dr. Thasco!
(schon gut Clausi... Dir natürlich auch *g*)
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Spenden bitte auf bekanntes Konto!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mein Respekt sollte Dir genügen - oller Spammer!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ich spamme nicht, ich konversiere!
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Mein Respekt sollte Dir genügen - oller Spammer!![]()

Aber um diese Post nicht selber löschen zu müssen: Ich habe den einzuarbeitenden Artikel angepasst, siehe oben.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Prima! Dann brauchen wires doch nur noch in die Verfahrensordnung mit einbinden, in den Abstimmungsthread stellen und abstimmen, oder?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Prima! Dann brauchen wires doch nur noch in die Verfahrensordnung mit einbinden, in den Abstimmungsthread stellen und abstimmen, oder?
Jup. Das seh ich genauso.
ich habe das mal zusammen gebastelt und die Bettitelungen sowie ein paar Rechtschreibfehler korrigiert. 
Bitte bis übermorgen noch diskutieren, dann beginne ich die Abstimmung!
Gerichtsordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
§2 Zusammensetzung; Schöffen
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
6. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
7. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.

Bitte bis übermorgen noch diskutieren, dann beginne ich die Abstimmung!
Gerichtsordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
§2 Zusammensetzung; Schöffen
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
6. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
7. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Klasse Clausi!!!!
Herr Präsident, ich würde darum bitten - wenn kein größerer Einspruch kommt - bereits morgen Mittag die Abstimmung einzuleiten. Lieben Dank!!
Herr Präsident, ich würde darum bitten - wenn kein größerer Einspruch kommt - bereits morgen Mittag die Abstimmung einzuleiten. Lieben Dank!!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich hätte noch ein paar Kleinigkeiten.
Ich würde das streichen. Eigentlich dürfte das Palament nur bei Befangenheit einen Richter entheben. Und dafür haben wir ja einen eigenen Absatz.
Also ich glaube das das gestrichen werden kann. Wenn in der Verfassung nicht drin steht, das Regierungsmitglieder geschützt sind, dann brauch das auch nicht in dieses Papier. Vermeidet Paierkram.
Es wäre sinnvoll auch eine Verbrechenskatalog zu erstellen. Damit der Richter entscheiden kann, welche Klagen zulässig sind und welche nicht.
Wer ist mit Gericht gemeint?
Zitat
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
Ich würde das streichen. Eigentlich dürfte das Palament nur bei Befangenheit einen Richter entheben. Und dafür haben wir ja einen eigenen Absatz.
Zitat
5. Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Also ich glaube das das gestrichen werden kann. Wenn in der Verfassung nicht drin steht, das Regierungsmitglieder geschützt sind, dann brauch das auch nicht in dieses Papier. Vermeidet Paierkram.
Zitat
6. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
Es wäre sinnvoll auch eine Verbrechenskatalog zu erstellen. Damit der Richter entscheiden kann, welche Klagen zulässig sind und welche nicht.
Zitat
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
Wer ist mit Gericht gemeint?
Zitat
Original von Jack Kröger
Ich hätte noch ein paar Kleinigkeiten.
Ok.

Zitat
Ich würde das streichen. Eigentlich dürfte das Palament nur bei Befangenheit einen Richter entheben. Und dafür haben wir ja einen eigenen Absatz.
Ich denke, wir sollten es drinne lassen. Stell Dir vor, ein Richter wird inaktiv? Dann müsste man erst warten, bis die Staatsbürgerschafts nach Gesetz erlöscht... so ginge es schneller. Aber man könnte es auf eine 2/3-Mehrheit setzen?
Zitat
Also ich glaube das das gestrichen werden kann. Wenn in der Verfassung nicht drin steht, das Regierungsmitglieder geschützt sind, dann brauch das auch nicht in dieses Papier. Vermeidet Paierkram.
Ich dachte, es stünde da drin?
Zitat
Es wäre sinnvoll auch eine Verbrechenskatalog zu erstellen. Damit der Richter entscheiden kann, welche Klagen zulässig sind und welche nicht.
Nein, würde ich erstmal nicht machen. Erstmal etwas Vertrauen in die Justiz. Und wenn man merkt, dass hier das Recht des Richters schamlos ausgenutzt wird, dann sollte man hier eben was ändern. Aber nicht gleich alles von Anfang an, erstmal austesten.

Zitat
Wer ist mit Gericht gemeint?
Das gesamte Gericht, also Richter und Schöffen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Ich denke, wir sollten es drinne lassen. Stell Dir vor, ein Richter wird inaktiv? Dann müsste man erst warten, bis die Staatsbürgerschafts nach Gesetz erlöscht... so ginge es schneller. Aber man könnte es auf eine 2/3-Mehrheit setzen?
Stimmt. Das hatte ich übersehen. Habe den Satz das der Richter auf unbestimmte Zeit gewält wird überlesen.
Zitat
Ich dachte, es stünde da drin?
Ich habe nichts dergleichen gefunden.
Zitat
Nein, würde ich erstmal nicht machen. Erstmal etwas Vertrauen in die Justiz. Und wenn man merkt, dass hier das Recht des Richters schamlos ausgenutzt wird, dann sollte man hier eben was ändern. Aber nicht gleich alles von Anfang an, erstmal austesten.
Das hat mit Vertrauen nichts zu tun. Ich glaube schon das die Richter gut entscheiden. Allerdings, wäre es eine gute Hilfestellung.
Zitat
Das gesamte Gericht, also Richter und Schöffen.
Das dachte ich mir schon. Steht aber nirgentwo, wenn ich mich nicht vertue.
Zum Verbrechenskatalog möchte ich anmerken, dass die Feststellung eines Verbrechens voresrt durch ein Ermessen des Richters erfolgen sollte.
Grundsätzlich haben wir ja ersteinmal die Verfassung die Anhand des Tatbestandes dann insoweit ausgelegt werden sollte...
Vorab einen differenzierten Katalog zu verabschieden schrenkt das Ermessen des gerichtes teilweise ein... und die Rechtsfolgen müssten demnach auch vorgegeben werden.
Ich denke wir warten ein wenig ab und lasse dann durch die legislative ein strafgesetzbuch verabschieden!
das hätte meiner meinung nach mehr sinn, denn ein katalog schrenkt ein; lediglich zu sagen, was insbesondere strafe bzw. verbot ist, macht es der exekutive einfacher.
oder meintest du sowas?
Grundsätzlich haben wir ja ersteinmal die Verfassung die Anhand des Tatbestandes dann insoweit ausgelegt werden sollte...
Vorab einen differenzierten Katalog zu verabschieden schrenkt das Ermessen des gerichtes teilweise ein... und die Rechtsfolgen müssten demnach auch vorgegeben werden.
Ich denke wir warten ein wenig ab und lasse dann durch die legislative ein strafgesetzbuch verabschieden!
das hätte meiner meinung nach mehr sinn, denn ein katalog schrenkt ein; lediglich zu sagen, was insbesondere strafe bzw. verbot ist, macht es der exekutive einfacher.
oder meintest du sowas?
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ein grober Katalog war gemeint. Nicht einer der bis zum letzten Punkt alles drin hat. Also Strafen mit eventuellen Strafmaß.
Es besteht ja auch die Möglichkeit, den Katalog zu erstellen in dem man alle bisherigen und kommenden Fälle zusammenschreibt. Dann hat man alle Präzidenzfälle beisammen als groben Rahmen und für alles weitere einen großen Spielraum.
Es besteht ja auch die Möglichkeit, den Katalog zu erstellen in dem man alle bisherigen und kommenden Fälle zusammenschreibt. Dann hat man alle Präzidenzfälle beisammen als groben Rahmen und für alles weitere einen großen Spielraum.
Das geht irgendwie schon in Richtung Strafgesetzbuch. Da müssten wir uns dann entscheiden (oder gegebenefalls das Parlament), ob die Gesetzgebung in Alpinia per Präzedenzfall oder per Strafgesetzbuch geregelt werden soll. Oder durch ne Mischform.
Es ging Jack aber eher darum (wenn ich ihn richtig verstanden habe), dass es einen Katalog gibt, der dem Richter sagt, was vor Gericht als Fall zugelassen werden sollte und was nicht.
Könnten wir das vielleicht - damit die Ordnung endlich mal durchkommt - fürs erste so klären, dass wir in der Ordnug festhalten, dass nur Verfahren abgelehnt werden dürfen, die der Verfassung oder einem Gesetz widersprechen?
Es ging Jack aber eher darum (wenn ich ihn richtig verstanden habe), dass es einen Katalog gibt, der dem Richter sagt, was vor Gericht als Fall zugelassen werden sollte und was nicht.
Könnten wir das vielleicht - damit die Ordnung endlich mal durchkommt - fürs erste so klären, dass wir in der Ordnug festhalten, dass nur Verfahren abgelehnt werden dürfen, die der Verfassung oder einem Gesetz widersprechen?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Original von Jack Kröger
Stimmt. Das hatte ich übersehen. Habe den Satz das der Richter auf unbestimmte Zeit gewält wird überlesen.
Ok, dann nehmen wir das mit der 2/3 Mehrheit. Das ist fair, denk ich.
Zitat
Ich habe nichts dergleichen gefunden.
Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Zitat
Das dachte ich mir schon. Steht aber nirgentwo, wenn ich mich nicht vertue.
Dann ersetzen wir "Gericht" einfach durch "Richter und Schöffen".
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Das geht irgendwie schon in Richtung Strafgesetzbuch. Da müssten wir uns dann entscheiden (oder gegebenefalls das Parlament), ob die Gesetzgebung in Alpinia per Präzedenzfall oder per Strafgesetzbuch geregelt werden soll. Oder durch ne Mischform.
Wenn es nicht beschlossen wird, dann ist es auch nicht als maßgebend zu betrachten. Eine Zusammenstellung aller bisherigen Fälle und kommender Fälle wäre dann blos um mal nachzugucken wie das mal gehandhabt wurde. So als grobe Peilung quasi.
Zitat
Es ging Jack aber eher darum (wenn ich ihn richtig verstanden habe), dass es einen Katalog gibt, der dem Richter sagt, was vor Gericht als Fall zugelassen werden sollte und was nicht.
Genau. Muß aber kein Katalog sein. Nur will ich verhindern das der eine klagt und der andere wegen der gleichen Sache nicht darf. Hatte das mal in PFKanien gesehen (kann auch woanders gewesen sein). Da wurde wegen einer Sache monatelang geklagt mit Berufung etc. Nach dem entgültigen Urteil hat einer eine fast identische Klage eingereicht und die wurde abgewiesen. Mit fadenscheinigen Gründen. Es war offensichtlich das der Richter darauf nicht noachmal Lust hatte. Wie gesagt. Wann muß das Gericht arbeiten, wann darf es die Hände in den Schoß legen.
Zitat
Könnten wir das vielleicht - damit die Ordnung endlich mal durchkommt - fürs erste so klären, dass wir in der Ordnug festhalten, dass nur Verfahren abgelehnt werden dürfen, die der Verfassung oder einem Gesetz widersprechen?
Habe ich kein Problem mit. Wollte nur noch ein paar Sachen wissen.
Zitat
Ok, dann nehmen wir das mit der 2/3 Mehrheit. Das ist fair, denk ich.
Jup das denke ich auch.
Zitat
Ich habe nichts dergleichen gefunden.
Gut jetzt weiß ich wo es steht. Aber es ist nicht zwingend erforderlich das nochmal festzuhalten. Man kann aber man muß nicht.
Zitat
Dann ersetzen wir "Gericht" einfach durch "Richter und Schöffen".
Oder mam definiert vorher noch gericht. Aber egal. So ist es auch gut.
So, nun die meines Erachtens nach endgültige Version. Habe die Sache mit der Haftbarkeit, die schon in der Verfassung steht, rausgeschmissen, in Paragraph 2, Absatz 1 (der fehlte merkwürdigerweise vorher...) nun die definition von Gericht eingefügt und beim Richterabsetzen ne 2/3 Mehrheit eingebaut.
Gerichtsordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
Gerichtsordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden kann, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richterseinzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen einstimmigen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweise können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§7. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Richter hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Richter bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§8. Befangenheit
1. Der Richter und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter/Ad-Hoc-Schöffen ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Richter und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden eine Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werden, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Richter / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich würde das gerne so durch unseren geliebten Staatspräsidenten zur Abstimmung stellen lassen, wenn bis heute abend kein Widerspruch kommt.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Dienstag, 17. Februar 2026, 19:33
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