Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
vorschlag ist ok
ich denke man kann ihn mal im politik forum ansprechen...
ich denke man kann ihn mal im politik forum ansprechen...
Zitat
When all else fails, read the directions.
Eigentlich kann ich den hread hier ja verschieben, oder?
Zitat
Original von JoshuaSendler
vorschlag ist ok
ich denke man kann ihn mal im politik forum ansprechen...

Ich warte da mal auf ne Antwort...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Habe ich heirmit auch verschoben. 
So, dann warte ich mal auf weitere Kommentare...

So, dann warte ich mal auf weitere Kommentare...

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich dachte schon, warum hab ich den Plot überlesen. *gg*
Also, ich finde die Idee ganz interessant, wobei ich persönlich die RL-USA nicht ganz nachahmen würde, weil -> ham wir schon in Astor.
Aber Kanzler/Präsi zu vereinen, ist in unserer jetzigen Lage nur sinnvoll. Den Vizepräsidenten würd ich allerdings dann durch das Parlament bestimmen lassen. Ergo: Der derzeitige Parlamentspräsi ist dann quasi auch Vizrepräsi, hätte dann auch den Vorteil, dass ich dahingehend nicht zu viel verändert. Aussedem würde ich dem Parlament das Recht einräumen, die Minister auch entlassen zu können (ohne Veto des Präsi denn.
).
Aber im grossen und ganzen. Zustimmung von mir!
Also, ich finde die Idee ganz interessant, wobei ich persönlich die RL-USA nicht ganz nachahmen würde, weil -> ham wir schon in Astor.

Aber Kanzler/Präsi zu vereinen, ist in unserer jetzigen Lage nur sinnvoll. Den Vizepräsidenten würd ich allerdings dann durch das Parlament bestimmen lassen. Ergo: Der derzeitige Parlamentspräsi ist dann quasi auch Vizrepräsi, hätte dann auch den Vorteil, dass ich dahingehend nicht zu viel verändert. Aussedem würde ich dem Parlament das Recht einräumen, die Minister auch entlassen zu können (ohne Veto des Präsi denn.

Aber im grossen und ganzen. Zustimmung von mir!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das ist gar nicht ganz richtig: Dort gibt es den Präsidenten und einen Premierminister!
Zitat
Original von Lord_Thasco
Ich dachte schon, warum hab ich den Plot überlesen. *gg*
Also, ich finde die Idee ganz interessant, wobei ich persönlich die RL-USA nicht ganz nachahmen würde, weil -> ham wir schon in Astor.![]()

Zitat
Aber Kanzler/Präsi zu vereinen, ist in unserer jetzigen Lage nur sinnvoll. Den Vizepräsidenten würd ich allerdings dann durch das Parlament bestimmen lassen. Ergo: Der derzeitige Parlamentspräsi ist dann quasi auch Vizrepräsi, hätte dann auch den Vorteil, dass ich dahingehend nicht zu viel verändert. Aussedem würde ich dem Parlament das Recht einräumen, die Minister auch entlassen zu können (ohne Veto des Präsi denn.).
Vizepräsident: Okay, aber der Präsident hat das Vorschlagsrecht! Dann müssen Präsident und Parlament eben auf einen Nenner kommen.
![:]](wcf/images/smilies/pleased.gif)
Aktuell ist es auch so, dass der PP gleichzeitig der Vizepräsident ist. Aber dummerweise habe ich vergessen, dass dieser dann nicht Minister sein darf!

Minister: Man könnte auch darüber nachdenken, dass das Parlament jeden Minister bestätigen muss, den ihm der Präsident vorschlägt. Obwohl hier die Aktivität des parlamentes stimmen muss und nicht erst zwei Wochen nach Vorschlagseinreichung der Minister vereidigt werden kann...

Schön!
Zitat
Aber im grossen und ganzen. Zustimmung von mir!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Bin für baldige Umsetzung!! Es wird langsam etwas zu ruhig hier in Alpinia...
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich finde, dass es Bedarf gibt, den Staat organisatorisch umzuschaufeln. Es sind derzeit noch zu wenig Mitspieler, um das derzeitige System gut und routinert laufen lassen zu können.
Ich finde den Vorschlag von von Plausibel nicht schlecht... natürlich muss noch alles genau durchbaldovert werden!
Aber grundsätzlich stimme ich mit Herrn von Plausibel überein!
Ich finde den Vorschlag von von Plausibel nicht schlecht... natürlich muss noch alles genau durchbaldovert werden!
Aber grundsätzlich stimme ich mit Herrn von Plausibel überein!
MfG
Dr. Pierre Vaurien
Dr. Pierre Vaurien
So, ich hab mich mal rangesetzt und folgende Überarbeitung der Verfassung ausbaldowert. Kritik und Vorschläge sind erwünscht, Rechtschreibfehler bitte ebenfalls melden! 
PS: Ich denke, wir sollten die Verfassung per Volksabstimmung verabschieden, da ansonsten aufgrund der Verschiedung der Artikelnummern gegen Artikel 25 verstoßen werden würde. Ausserdem geht uns das ja alle was an, nicht?
PPS: Ich habe die ersten drei Artikel nicht verändert, also nicht wundern, wenn die hier nicht auftauchen!
Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Obersten Richter.
Abschnitt II [Exekutive]
Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Minister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den vom Staatspräsidenten vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Vizepräsidenten vertreten, welchen der Staatspräsident nach eigenem Ermessen ernennt bzw. entlässt. Bei Ausübung der Stellvertretung hat der Vizepräsident jedes andere Staatsamt ruhen zu lassen. Das Amt des Vizepräsidenten ist immer zu besetzen.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Amt auf Staatsebene bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative, der Vizepräsident kein Staatsamt in Legislative oder Judikative. Der Staatspräsident darf ebenfalls nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein.
Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich.Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die diplomatischen Gesandten.
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten.
(3) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(5) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(6) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat der Demokratischen Republik Alpinia.
(7) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.
Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister beantragen. Daraufhin hat eine Volksabstimmung stattzufinden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des mißtrauten Regierungsmitgliedes abstimmen muss, um jenes des Amtes zu entheben.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.
(3) Nach einer Amtsenthebung des Staatspräsidenten haben Neuwahlen innerhalb von drei Wochen stattzufinden, für diese Zeit übt der Vizepräsident die Amtspflichten des Staatspräsidenten aus. Nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten erledigt sich das Amt des bisherigen Vizepräsidenten Amt automatisch.
Artikel 8 – Die Minister
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister. Sie werden vom Obersten Richter vereidigt.
(2) Die Regierung konstituiert sich mit Wahl des Staatspräsidenten und der Ernennung der Minister. Sie besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Ministern.
(3) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten.
(4) Der Staatspräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament und dem Volke die Verantwortung.
(5) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Staatspräsidenten und dem Parlament.
(6) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Staatspräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(7) Das Kabinett berät über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Sicherheitsrates fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(
Die Regierung spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Sicherheitsrat ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.
Artikel 9 - Vertrauensfrage
(1) Der Staatspräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Staatspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist er berechtigt das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum oder eine Abwahl gegen den Staatspräsidenten erfolgreich ist.
ABSCHNITT III [Der Nationale Sicherheitsrat]
Artikel 10
(1) Es besteht ein Nationaler Sicherheitsrat.
(2) Der Sicherheitsrat umfaßt drei Mitglieder: der Staatspräsident, der Vizepräsident und ein weiteres vom Staatspräsidenten auf einen Monat berufenes Mitglied. Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.
(3) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat. Er gibt die Richtlinien der Arbeit des Sicherheitsrates vor.
Artikel 11 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist es dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen. Die weiteren Mitglieder des Sicherheitsrates beraten den Staatspräsidenten in diesen Belangen.
(2) Der Sicherheitsrat verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Sicherheitsrat verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Sicherheitsrat jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, aber durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Sciherheitsrat hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Sicherheitsrat getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
Artikel 12
(1) Entscheidungen des Sicherheitsrates werden mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Sicherheitsrat übt die weiteren Kompetenzen aus, die ihm von den Artikeln der Verfassung oder den Bestimmungen der speziellen Gesetze übertragen worden sind.
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden zwingend.
ABSCHNITT IV [Die Legislative]
Artikel 13 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament durch eine Verordnung auflösen. Diese Verordnung muß eine Begründung für die Auflösung sowie die Gegenzeichnung des Vizepräsidenten enthalten und kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(7) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat ist somit befugt, Notverordnungen zu erlassen.
(
Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Artikel 14 - Parlamentspräsident
(1) Präsident des Parlamentes ist kraft Amtes der Vizepräsident Alpinias. Er hat jedoch keine Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Vizepräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Artikel 15 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 16 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Artikel 17 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Fortsetzung nächster Post!

PS: Ich denke, wir sollten die Verfassung per Volksabstimmung verabschieden, da ansonsten aufgrund der Verschiedung der Artikelnummern gegen Artikel 25 verstoßen werden würde. Ausserdem geht uns das ja alle was an, nicht?

PPS: Ich habe die ersten drei Artikel nicht verändert, also nicht wundern, wenn die hier nicht auftauchen!
Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Obersten Richter.
Abschnitt II [Exekutive]
Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Minister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den vom Staatspräsidenten vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Vizepräsidenten vertreten, welchen der Staatspräsident nach eigenem Ermessen ernennt bzw. entlässt. Bei Ausübung der Stellvertretung hat der Vizepräsident jedes andere Staatsamt ruhen zu lassen. Das Amt des Vizepräsidenten ist immer zu besetzen.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Amt auf Staatsebene bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative, der Vizepräsident kein Staatsamt in Legislative oder Judikative. Der Staatspräsident darf ebenfalls nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein.
Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich.Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die diplomatischen Gesandten.
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten.
(3) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(5) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(6) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat der Demokratischen Republik Alpinia.
(7) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.
Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister beantragen. Daraufhin hat eine Volksabstimmung stattzufinden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des mißtrauten Regierungsmitgliedes abstimmen muss, um jenes des Amtes zu entheben.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.
(3) Nach einer Amtsenthebung des Staatspräsidenten haben Neuwahlen innerhalb von drei Wochen stattzufinden, für diese Zeit übt der Vizepräsident die Amtspflichten des Staatspräsidenten aus. Nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten erledigt sich das Amt des bisherigen Vizepräsidenten Amt automatisch.
Artikel 8 – Die Minister
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister. Sie werden vom Obersten Richter vereidigt.
(2) Die Regierung konstituiert sich mit Wahl des Staatspräsidenten und der Ernennung der Minister. Sie besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Ministern.
(3) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten.
(4) Der Staatspräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament und dem Volke die Verantwortung.
(5) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Staatspräsidenten und dem Parlament.
(6) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Staatspräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(7) Das Kabinett berät über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Sicherheitsrates fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(

Artikel 9 - Vertrauensfrage
(1) Der Staatspräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Staatspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist er berechtigt das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum oder eine Abwahl gegen den Staatspräsidenten erfolgreich ist.
ABSCHNITT III [Der Nationale Sicherheitsrat]
Artikel 10
(1) Es besteht ein Nationaler Sicherheitsrat.
(2) Der Sicherheitsrat umfaßt drei Mitglieder: der Staatspräsident, der Vizepräsident und ein weiteres vom Staatspräsidenten auf einen Monat berufenes Mitglied. Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.
(3) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat. Er gibt die Richtlinien der Arbeit des Sicherheitsrates vor.
Artikel 11 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist es dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen. Die weiteren Mitglieder des Sicherheitsrates beraten den Staatspräsidenten in diesen Belangen.
(2) Der Sicherheitsrat verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Sicherheitsrat verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Sicherheitsrat jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, aber durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Sciherheitsrat hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Sicherheitsrat getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
Artikel 12
(1) Entscheidungen des Sicherheitsrates werden mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Sicherheitsrat übt die weiteren Kompetenzen aus, die ihm von den Artikeln der Verfassung oder den Bestimmungen der speziellen Gesetze übertragen worden sind.
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden zwingend.
ABSCHNITT IV [Die Legislative]
Artikel 13 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament durch eine Verordnung auflösen. Diese Verordnung muß eine Begründung für die Auflösung sowie die Gegenzeichnung des Vizepräsidenten enthalten und kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(7) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat ist somit befugt, Notverordnungen zu erlassen.
(

Artikel 14 - Parlamentspräsident
(1) Präsident des Parlamentes ist kraft Amtes der Vizepräsident Alpinias. Er hat jedoch keine Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Vizepräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Artikel 15 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 16 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Artikel 17 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Fortsetzung nächster Post!
Fortsetzung
Artikel 18 - Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Der Sicherheitsrat verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht und ist bei der Entscheidung des Parlamentes herbeizuziehen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt der Sicherheitsrat allein über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Artikel 19 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Staatspräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels zum Volksbegehren beim wahlberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Obersten Gerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Oberste Gerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 7 bis 21 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]
Artikel 21 - Der Oberste Gerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Oberste Gerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil-, straf-, steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Der Oberste Gerichtshof Alpinias setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Obersten Richter und 2 Richtern.
(2) Der Oberste Richter wird durch das Parlament auf unbestimmte Zeit ernannt. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Die Richter werden vom Parlament auf jeweils einen Monat berufen, während dieser Zeit haben die Richter alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(4) Des Parlament ist berechtigt den Obersten Richter sowie jeden Richter mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
Artikel 23 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Oberste Richter leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.
Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Obersten Gerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.
Artikel 25 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 26 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens zwei Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]
Artikel 27 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Amt auf Staatsebene ausführen.
(3) Jedes Mitglied der Regierung, die Richter, der Staatspräsident und sämtliche anderen Staatsdiener legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
Artikel 28 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 sowie 27.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Artikel 29 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Amt des Staatspräsidenten innerhalb von 2 Wochen statt zu finden, das Ende der Legislaturperiode des Parlamentes wird auf den 16. März 2003 vorgezogen. Der amtierende Oberste Richter (vormals der Präsident des Hauptgerichtshofes) bleibt bis zum 1. April 2003.
ENDE des Vorschlages
Achja: Ich habe versucht, alle Änderungen durch die kursive Schrift hervorzuheben.
Artikel 18 - Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Der Sicherheitsrat verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht und ist bei der Entscheidung des Parlamentes herbeizuziehen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt der Sicherheitsrat allein über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Artikel 19 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Staatspräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels zum Volksbegehren beim wahlberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Obersten Gerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Oberste Gerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 7 bis 21 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]
Artikel 21 - Der Oberste Gerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Oberste Gerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil-, straf-, steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Der Oberste Gerichtshof Alpinias setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Obersten Richter und 2 Richtern.
(2) Der Oberste Richter wird durch das Parlament auf unbestimmte Zeit ernannt. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Die Richter werden vom Parlament auf jeweils einen Monat berufen, während dieser Zeit haben die Richter alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(4) Des Parlament ist berechtigt den Obersten Richter sowie jeden Richter mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
Artikel 23 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Oberste Richter leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.
Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Obersten Gerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.
Artikel 25 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 26 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens zwei Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]
Artikel 27 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Amt auf Staatsebene ausführen.
(3) Jedes Mitglied der Regierung, die Richter, der Staatspräsident und sämtliche anderen Staatsdiener legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
Artikel 28 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 sowie 27.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Artikel 29 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Amt des Staatspräsidenten innerhalb von 2 Wochen statt zu finden, das Ende der Legislaturperiode des Parlamentes wird auf den 16. März 2003 vorgezogen. Der amtierende Oberste Richter (vormals der Präsident des Hauptgerichtshofes) bleibt bis zum 1. April 2003.
ENDE des Vorschlages
Achja: Ich habe versucht, alle Änderungen durch die kursive Schrift hervorzuheben.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Gefällt mir im grossen und ganzen sehr gut! Aber warum willst Du den Hauptgerichtshofspräsidenten jetzt Oberster Richter nennen? Ja, ich geb zu, Oberster Richter ist einfacher, aber das haben irgendwie alle. ich find schön, dass Alpinia da was eigenes hatte. Auch die Idee mit HGF-Präsident und Schöffen (statt Richter) fand ich besser...
Ach ja, der Vizepräsident wird etwas nebensächlich eingeführt. Man sollte noch mal irgendwo (am Anfang?) genau erklären, dass er nicht einberufen wird, wenn der Präsi mal weg ist, sondern dass das ne feste Position ist.
Ich würde auch den Artikel, dass das Parlament vom Präsi aufgelöst werden kann, noch etwas präziser fassen, sonst ist der zu schwammig (von wegen "mit Begründung"... da kommen se dann alle zum Gericht gelaufen.
)
Soweit meine Kommentare beim "ersten Blick".
Aber: Gute Ideen drin!!!!!
Ach ja, der Vizepräsident wird etwas nebensächlich eingeführt. Man sollte noch mal irgendwo (am Anfang?) genau erklären, dass er nicht einberufen wird, wenn der Präsi mal weg ist, sondern dass das ne feste Position ist.
Ich würde auch den Artikel, dass das Parlament vom Präsi aufgelöst werden kann, noch etwas präziser fassen, sonst ist der zu schwammig (von wegen "mit Begründung"... da kommen se dann alle zum Gericht gelaufen.

Soweit meine Kommentare beim "ersten Blick".

Aber: Gute Ideen drin!!!!!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Nunja, HGH-Präsident ist doch ein wenig lang, wenns ausgeschrieben ist.
Zitat
Original von Lord_Thasco
Gefällt mir im grossen und ganzen sehr gut! Aber warum willst Du den Hauptgerichtshofspräsidenten jetzt Oberster Richter nennen? Ja, ich geb zu, Oberster Richter ist einfacher, aber das haben irgendwie alle. ich find schön, dass Alpinia da was eigenes hatte. Auch die Idee mit HGF-Präsident und Schöffen (statt Richter) fand ich besser...

Aber wenn die bisherige Betitelung witerhin gewünscht wird, finde ich das in Ordnung!
Auch wenn wir dann weiterhin zwei "Präsidenten" haben...

Okay, ich habe mal "Das Amt des Vizepräsidenten ist immer zu besetzen." eingefügt. Ich denke, das reicht. Oder soll das wie in den RL-USA gemacht werden und der Vize wird zusammen mit dem Präsidenten gewählt?
Zitat
Ach ja, der Vizepräsident wird etwas nebensächlich eingeführt. Man sollte noch mal irgendwo (am Anfang?) genau erklären, dass er nicht einberufen wird, wenn der Präsi mal weg ist, sondern dass das ne feste Position ist.
Nunja, in welchem Falle darf er es denn dürfen? Ich dachte da an Inaktivität des Parlamentes, keine Mehrheitsfindung möglich bzw. kein "Vertrauen" zur Arbeit des Präsidenten...?
Zitat
Ich würde auch den Artikel, dass das Parlament vom Präsi aufgelöst werden kann, noch etwas präziser fassen, sonst ist der zu schwammig (von wegen "mit Begründung"... da kommen se dann alle zum Gericht gelaufen.)
Najut, ich warte auf weitere!
Zitat
Soweit meine Kommentare beim "ersten Blick".
Aber: Gute Ideen drin!!!!!

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Nunja, HGH-Präsident ist doch ein wenig lang, wenns ausgeschrieben ist.
Aber wenn die bisherige Betitelung witerhin gewünscht wird, finde ich das in Ordnung!
Auch wenn wir dann weiterhin zwei "Präsidenten" haben...
Wie wäre es mit "Vorsitzender des Hauptgerichtshofs"? Dann hätten wir nur einen Präsi...
Zitat
Okay, ich habe mal "Das Amt des Vizepräsidenten ist immer zu besetzen." eingefügt. Ich denke, das reicht. Oder soll das wie in den RL-USA gemacht werden und der Vize wird zusammen mit dem Präsidenten gewählt?
Nö, find ich so gut. Der Präsi wird ja gewählt und ernennt seine Mitarbeiter. Dazu zählt auch der Vizepräsi. Ist im Prinzip ja von der Art auch sowas wie n Minister ("Minister für Parlamentsangelegenheiten"

Zitat
Nunja, in welchem Falle darf er es denn dürfen? Ich dachte da an Inaktivität des Parlamentes, keine Mehrheitsfindung möglich bzw. kein "Vertrauen" zur Arbeit des Präsidenten...?
Ja... ist schwer zu formulieren, stimmt. Aber der Punkt ist: Wenn das Parlament inaktig ist, sollte man die Möglichkeit haben, es aufzulösen. Volle Zustimmung. Aber man sollte eben nicht die Möglichkeit haben, es aufzulösen, wenn es nur eine andere Politik als der Präsi will... da müssen sich dann beide einigen und an einen Tisch setzen, nicht gleich die grosse Fliegenklatsche rausholen.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Daran hab' ich auch schon gedacht... Wenn die Bezeichnung gefällt, warum nicht?
Zitat
Original von Lord_Thasco
Wie wäre es mit "Vorsitzender des Hauptgerichtshofs"? Dann hätten wir nur einen Präsi...

Ja, obwohl hier die Grenze zwischen Exekutive und Legislative natürlich relativ verzerrt wird. Aber der direkte Einfluß ist ja nur bei Stimmengleichheit im Parlament vorhanden...
Zitat
Nö, find ich so gut. Der Präsi wird ja gewählt und ernennt seine Mitarbeiter. Dazu zählt auch der Vizepräsi. Ist im Prinzip ja von der Art auch sowas wie n Minister ("Minister für Parlamentsangelegenheiten") bzw. ist ja auch im RL üblich, dass der stlv. Bundeskanzler benannt und nicht gewählt wird.

Dann sollte es also bei Inaktivität und bei mißglückter Vertrauensfrage gehen, denke ich mal.
Zitat
Ja... ist schwer zu formulieren, stimmt. Aber der Punkt ist: Wenn das Parlament inaktig ist, sollte man die Möglichkeit haben, es aufzulösen. Volle Zustimmung. Aber man sollte eben nicht die Möglichkeit haben, es aufzulösen, wenn es nur eine andere Politik als der Präsi will... da müssen sich dann beide einigen und an einen Tisch setzen, nicht gleich die grosse Fliegenklatsche rausholen.![]()
Wegen der "anderen Politik" muss man natürlich sagen, dass es der Präsident während seiner Amtszeit mit wechselnden Mehrheiten zu tun bekommt (mind. zwei Parlamentslegislaturen fallen in seine Legislatur), das wird sicherlich eine Herausforderung!

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Lass man "Präsident des Hauptgerichtshofs" stehen, klint besser. Bei "Vorsitzender" hat man das Problem, dass die Bezeichnung nicht zwingend an das Amt "Richter" geknüpft ist und man müsste dann die Schöffen doch Richter nennen. Präsi klingt auch vom Sound her besser.
Wenn mir was besseres einfällt, meld ich mich.
Wenn mir was besseres einfällt, meld ich mich.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Naja, bis auf den doppelten "Präsidenten" finde ich das ja auch voll in Ordnung.
Zitat
Original von Lord_Thasco
Lass man "Präsident des Hauptgerichtshofs" stehen, klint besser. Bei "Vorsitzender" hat man das Problem, dass die Bezeichnung nicht zwingend an das Amt "Richter" geknüpft ist und man müsste dann die Schöffen doch Richter nennen. Präsi klingt auch vom Sound her besser.

Wie wäre es mit "vorsitzender Richter"?!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mir sind heute Nacht noch ein paar Idee gekommen:
Gerichtstitel: Hauptgerichtshof
Hauprichtertitel: Gerichtspräsident
oder
Hauprichtertitel: Präsidialrichter
oder
Hauprichtertitel: Volksrichter
Was haltet ihr davon?
Gerichtstitel: Hauptgerichtshof
Hauprichtertitel: Gerichtspräsident
oder
Hauprichtertitel: Präsidialrichter
oder
Hauprichtertitel: Volksrichter
Was haltet ihr davon?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Den nehm ich!
Zitat
Original von Lord_Thasco
Mir sind heute Nacht noch ein paar Idee gekommen:
Gerichtstitel: Hauptgerichtshof
Hauptrichtertitel: Gerichtspräsident

Klingt auch viel besser, ausserdem werden später sicherlich auch mehr Kammern eingerichtet, da muss man dann schauen, wie die Namensgebung da ausfällt...

Nöö, das erstere klingt nicht so gut und das zweitere klingt ein wenig nach (National?)Sozialismus...
Zitat
Hauptrichtertitel: Präsidialrichter
oder
Hauptrichtertitel: Volksrichter

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
So, jetzt mal die Artikel der Verfassung, die mir aufgefallen sind, wo man drüber reden sollte:
Besser: "ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten, dass den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung oder alpinischen Gesetzen hin überprüft."
Zu Absatz 1: Ich würde hier reinschreiben, dass bei einem Misstrauensvotum gegen ein Regierungsmitglied (also alle ausser Staatspräsident) dasjenige Mitglied auch wirklich abgesetzt ist. Gleich ne Volksabstimmung hierfür finde ich etwas happig. Beim Präsi ist das ok. So hat man auch ein klein wenig gewährleistet, dass der Präsi sich auch ein bisschen Mehrheiten im Parlament suchen sollte.
Zu Absatz 2: Ich würde hier schreiben: "Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie eines Verbrechens unter Anklage gestellt und vom Hauptgerichtshof für schuldig befunden worden sind."
Vergehen würde ich weglassen, weil zum Beispiel "Halten im Parkverbot" ein vergehen ist, wofür aber der Präsi nicht gleich abgesetzt werden sollte.
Ich würde hier auch den Vizepräsidenten durch den Richter vereidigen lassen.
Was meinst Du hier mit "zwingend"?
Zu Absatz 6: Ich würde hier schreiben: "Der Staatspräsident kann das Parlament wegen Inaktivität auflösen. Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein."
Zu Absatz 7: Da fehlt noch das Wörtchen "Zeit".
)
Ach ja: Und Du solltest die "8"er Punkte überprüfen, weil stattdessen immer ein "cool"-Zeichen dasteht.
Der Absatz ist etwas schwammig. Was heisst denn in unserer VL-Welt "einmal gelesen"? Ein Klick? Oder eine Woche drüber debattieren?
Guter Neuartikel! Die Frage ist nur, wie so ein Referendum zustande kommt, da steht nämlich nix davon.
Sagt ein Bürger "Ich will jetzt ne Volksabstimmung" und die anderen Bürger müssen "ja!" schreien? Und dann müssen es 25-Prozent sein? Wie ist das im VL umsetzbar? Oder macht man einen Thread dazu auf und sammelt Stimmen?
Den Artikel hatte ich schon vorher nicht verstanden.
Heisst das, dass nur Parlament und/oder Sicherheitsrat regierungsmitglieder verklagen kann? Nicht ein "normaler" Bürger? Wenn das so heissen soll, find ich, dass man da noch weas einbauen sollte, dass auch "normale" Bürger Anklage erheben können. Vielleicht eine Art "Sammelklage" von 5 Bürgern?
Ja, soweit das, was mir aufgefallen ist.
Zitat
Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten.
Besser: "ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten, dass den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung oder alpinischen Gesetzen hin überprüft."
Zitat
Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister beantragen. Daraufhin hat eine Volksabstimmung stattzufinden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des mißtrauten Regierungsmitgliedes abstimmen muss, um jenes des Amtes zu entheben.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.
Zu Absatz 1: Ich würde hier reinschreiben, dass bei einem Misstrauensvotum gegen ein Regierungsmitglied (also alle ausser Staatspräsident) dasjenige Mitglied auch wirklich abgesetzt ist. Gleich ne Volksabstimmung hierfür finde ich etwas happig. Beim Präsi ist das ok. So hat man auch ein klein wenig gewährleistet, dass der Präsi sich auch ein bisschen Mehrheiten im Parlament suchen sollte.

Zu Absatz 2: Ich würde hier schreiben: "Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie eines Verbrechens unter Anklage gestellt und vom Hauptgerichtshof für schuldig befunden worden sind."
Vergehen würde ich weglassen, weil zum Beispiel "Halten im Parkverbot" ein vergehen ist, wofür aber der Präsi nicht gleich abgesetzt werden sollte.

Zitat
Artikel 8 – Die Minister
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister. Sie werden vom Obersten Richter vereidigt
Ich würde hier auch den Vizepräsidenten durch den Richter vereidigen lassen.
Zitat
Artikel 12
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden zwingend.
Was meinst Du hier mit "zwingend"?
Zitat
Artikel 13 – Das Parlament
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament durch eine Verordnung auflösen. Diese Verordnung muß eine Begründung für die Auflösung sowie die Gegenzeichnung des Vizepräsidenten enthalten und kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(7) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat ist somit befugt, Notverordnungen zu erlassen.
Zu Absatz 6: Ich würde hier schreiben: "Der Staatspräsident kann das Parlament wegen Inaktivität auflösen. Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein."
Zu Absatz 7: Da fehlt noch das Wörtchen "Zeit".

Ach ja: Und Du solltest die "8"er Punkte überprüfen, weil stattdessen immer ein "cool"-Zeichen dasteht.

Zitat
Artikel 19 - Gesetzgebung
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann
Der Absatz ist etwas schwammig. Was heisst denn in unserer VL-Welt "einmal gelesen"? Ein Klick? Oder eine Woche drüber debattieren?
Zitat
Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung
Guter Neuartikel! Die Frage ist nur, wie so ein Referendum zustande kommt, da steht nämlich nix davon.

Zitat
Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Obersten Gerichtshof angeklagt werden.
Den Artikel hatte ich schon vorher nicht verstanden.

Ja, soweit das, was mir aufgefallen ist.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Sonntag, 24. August 2025, 18:20
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