Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Zitat
Original von Jimmy Hendriks
Damit kann ich leben.
Ich nicht!
Mündige Bürger haben das Recht, zu sich zu nehmen was sie wollen, nicht was der Staat vorschreibt.
Außerdem werden Verbote überhaupt nicht wirken, es sei denn Sie wollen einen Überwachungsstaat einführen.
Wenn wir erlauben, das Drogen legalisiert werden, könnten wir ebenfalls erlauben, das Morder ungesühnt weiter morden dürften...
Tot?!
Zitat
Original von Florian von Bernhard
Wenn wir erlauben, das Drogen legalisiert werden, könnten wir ebenfalls erlauben, das Morder ungesühnt weiter morden dürften...
Das ist ja ein völlig lächerlicher Vergleich!
Ob die Bürger nun langsam und ehländig durch Drogen sterben oder direkt durch einen Mörder...
Tot?!
Zitat
Original von Florian von Bernhard
Ob die Bürger nun langsam und ehländig durch Drogen sterben oder direkt durch einen Mörder...
Wir können gerne über ein Gesetz reden, daß die Leute über Drogenmissbrauch aufklärt. Aber Verbote treiben die Leute nur in die Illegalität und die Kriminalität!
Ausserdem müssen Sie dann auch fettes Essen verbieten und für jeden Bürger staatliche Sportstunden vorschreiben!
Ein Gesetz zur Hilfe von Drogenabhängigen, habe ich schon verfasst...
Tot?!
Ein Gesetz zur Hilfe von Drogenabhängigen, habe ich schon verfasst...
Okay, dann einigen wir uns einfach darauf, das sonstige Drogen verboten werden
Okay, dann einigen wir uns einfach darauf, das sonstige Drogen verboten werden
Tot?!
Ein Gesetz zur Hilfe von Drogenabhängigen habe ich schon verfasst, ich werde es bei Gelegenheit vorstellen.
Und nun einigen wir uns darauf, das sonstige Drogen generell verboten werden, und das Alkohol und rauchen, generell erlaubt ist, ab 18 natürlich.
Und nun einigen wir uns darauf, das sonstige Drogen generell verboten werden, und das Alkohol und rauchen, generell erlaubt ist, ab 18 natürlich.
Tot?!
Zitat
Original von Florian von Bernhard
Ein Gesetz zur Hilfe von Drogenabhängigen habe ich schon verfasst, ich werde es bei Gelegenheit vorstellen.
Und nun einigen wir uns darauf, das sonstige Drogen generell verboten werden, und das Alkohol und rauchen, generell erlaubt ist, ab 18 natürlich.
Jetzt bin ich fast vollkommen zufrieden, nur sollte man das Mindestalter für Raucher auf 16 runterschrauben.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Ich wäre erhlich gesagt. für einen gänzlich anderen Vorschlag. Zufällig habe ich da auch einen schon ausgearbeitet:
Rauschmittelgesetz der Freien Stadt Volkby
§ 1 [Begriffsdefinition]
(1) Rauschmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Getränke, nikotinhaltige Genussmittel, THC-haltige Genussmittel sowie alle weiteren Mittel, die sich wahrnehmungs- und bewusstseinserweiternd auf das menschliche Nervensystem auswirken können.
§ 2 [Regelungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke]
(1) Hersteller und Händler von alkoholhaltigen Getränken unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Alkoholhaltige Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alkoholhaltige Getränke müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) Wer mit messbaren Alkoholrückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(5) Öffentliches Werben für alkoholhaltige Getränke in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 3 [Regelungen hinsichtlich nikotinhaltiger Genussmittel]
(1) Hersteller und Händler von nikotinhaltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Nikotinhaltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) Öffentliches Werben für nikotinhaltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 4 [Regelungen hinsichtlich THC-haltiger Genussmittel]
(1) Hersteller und Händler von THC-haltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) THC-haltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) THC-haltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) THC-haltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) Wer mit messbaren THC-Rückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe von bis zu 5000 (?) bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(6) Öffentliches Werben für THC-haltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 5 [Sonstige Regelungen]
(1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel mit und der Erwerb von Rauschmitteln, die nicht unter die §§ 2-4 fallen, ist verboten. Rechtswidrig im Umlauf befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.
(2) Die Volkskammer ist für die Durchführung regelmäßiger Drogen-Aufklärungsprogramme in Schulen, Universitäten und Betrieben verantwortlich.
§ 6 [Schlussbestimmungen]
(1) Dieses Gesetz tritt 24 Stunden nach seiner Verkündung in Kraft.

Rauschmittelgesetz der Freien Stadt Volkby
§ 1 [Begriffsdefinition]
(1) Rauschmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Getränke, nikotinhaltige Genussmittel, THC-haltige Genussmittel sowie alle weiteren Mittel, die sich wahrnehmungs- und bewusstseinserweiternd auf das menschliche Nervensystem auswirken können.
§ 2 [Regelungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke]
(1) Hersteller und Händler von alkoholhaltigen Getränken unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Alkoholhaltige Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alkoholhaltige Getränke müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) Wer mit messbaren Alkoholrückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(5) Öffentliches Werben für alkoholhaltige Getränke in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 3 [Regelungen hinsichtlich nikotinhaltiger Genussmittel]
(1) Hersteller und Händler von nikotinhaltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Nikotinhaltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) Öffentliches Werben für nikotinhaltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 4 [Regelungen hinsichtlich THC-haltiger Genussmittel]
(1) Hersteller und Händler von THC-haltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Volkskammer. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) THC-haltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) THC-haltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) THC-haltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) Wer mit messbaren THC-Rückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe von bis zu 5000 (?) bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(6) Öffentliches Werben für THC-haltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.
§ 5 [Sonstige Regelungen]
(1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel mit und der Erwerb von Rauschmitteln, die nicht unter die §§ 2-4 fallen, ist verboten. Rechtswidrig im Umlauf befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.
(2) Die Volkskammer ist für die Durchführung regelmäßiger Drogen-Aufklärungsprogramme in Schulen, Universitäten und Betrieben verantwortlich.
§ 6 [Schlussbestimmungen]
(1) Dieses Gesetz tritt 24 Stunden nach seiner Verkündung in Kraft.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Zitat
Original von Thomas Becker
Ich wäre erhlich gesagt. für einen gänzlich anderen Vorschlag. Zufällig habe ich da auch einen schon ausgearbeitet:![]()
Rauschmittelgesetz der Freien Stadt Filder
Also der Gesetzesvorschlag gefällt mir, aber eigentlich dachte ich, das ich in der Freien Stadt Volkby wohne, statt in Filder.

Tot?!
Oi, hab ich das tatsächlich vergessen, wie peinlich für mich!

Zitat
When all else fails, read the directions.
So schon geändert

Zitat
When all else fails, read the directions.
Schaut immerhin schon etwas besser aus als Herrn Bernhards Totalverbotskeule.
Zur Kritik:
Wieso darf man nicht unter freiem Himmel rauchen, aber in der Öffentlichkeit saufen? Was ist mir privaten Nicht-Wohnräumen?
Ob es sinnvoll ist, 17-jährigen den Kauf von 90%igem Strohrum zu erlauben, finde ich auch eher fraglich.
Eine 0-Promille-Grenze ist indiskutabel und was umfasst der Begriff "Fahrzeug"?
Wieso darf man nach Nikotingenuss autofahren?
Und kann man THC im Blut nachweisen?
Zur Kritik:
Wieso darf man nicht unter freiem Himmel rauchen, aber in der Öffentlichkeit saufen? Was ist mir privaten Nicht-Wohnräumen?
Ob es sinnvoll ist, 17-jährigen den Kauf von 90%igem Strohrum zu erlauben, finde ich auch eher fraglich.
Eine 0-Promille-Grenze ist indiskutabel und was umfasst der Begriff "Fahrzeug"?
Wieso darf man nach Nikotingenuss autofahren?
Und kann man THC im Blut nachweisen?
Also was man in den Privat-Wohnungen macht, ist natürlich jeden seine Sache, das wird nicht angetastet. Falls das darin nicht deutlich wird, muß das selbstverständlich noch geändert werden.
Dann müßen wir natürlich noch was rein machen, dass Jugendlichen unter 18 den Kauf von wirklich harten Sachen verbietet.
= Promille, weshalb nicht? Ich finde es schon richtig und wichtig, völlig nüchtern zu fahren. Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, egal ob Fahrrad oder Auto oder LKW.
Nikotingenuss behindert nicht die Nervensynapsen im Gehirn, man kann also nach dem Genuss noch klar denken.
Und ich denke schon, dass man THC nachweißen kann, dafür bin ich aber nun wirklich kein Experte.
Macht mit dem Vorschlag was ihr wollt, bin ohnehin erst wieder in 4 Wochen aktiv.
Dann müßen wir natürlich noch was rein machen, dass Jugendlichen unter 18 den Kauf von wirklich harten Sachen verbietet.
= Promille, weshalb nicht? Ich finde es schon richtig und wichtig, völlig nüchtern zu fahren. Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, egal ob Fahrrad oder Auto oder LKW.
Nikotingenuss behindert nicht die Nervensynapsen im Gehirn, man kann also nach dem Genuss noch klar denken.
Und ich denke schon, dass man THC nachweißen kann, dafür bin ich aber nun wirklich kein Experte.
Macht mit dem Vorschlag was ihr wollt, bin ohnehin erst wieder in 4 Wochen aktiv.

Zitat
When all else fails, read the directions.
Ich werde demnächst ein neues Rauschmittelgesetzt vorlegen, das etwas liberaler gestaltet ist.
Tja, und wo isses?
Zitat
When all else fails, read the directions.
Freitag, 27. Juni 2025, 03:15
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