Mir persönlich gefällt folgende, vorgeschlagene Regelung nicht:
(§8 Abs. 5)
In Fällen des Geschworenengerichts können Geschworene nicht als Befangen erklärt werden.
Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass von beiden Parteien (Anklage und Verteidigung) der Austausch eines Geschworenen beantragt werden kann. Zumindest wenn
vor dem Prozessbeginn feststeht, dass Sympathien bzw. Antipathien die Meinung und letztendlich die Entscheidung dieser Person vorab beeinflussen.
Mögliche Formulierung:
in §2 Abs. 7:
In gesetzlich festgelegten Fällen kann es zu einem Geschworengericht kommen. In diesem Falle benennt der Richter 3 Bürgerinnen und/oder Bürger des Landes als Geschworene.
Die Berufung kann nicht verweigert werden.
in §8 Abs. 5:
Die Befangenheit jeweils
eines Geschworenen, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 7 dieser Gerichtsordnung, kann durch eine der beiden Streitparteien (Anklage und/oder Verteidigung) beantragt werden. Den Streitpartein ist nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Geschworenengerichts 24 Std. Zeit zu geben. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Der Richter entscheidet über den Antrag und trifft die notwendigen Maßnahmen.