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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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41

Dienstag, 15. Juli 2003, 12:40

Ahhaaa Lebenszeichen. *g*

Eigentlich warte ich gerade darauf das Herr Vaurin eine überarbeitete version seines Entwurfs vorlegt.

42

Dienstag, 15. Juli 2003, 16:22

Bearbeiten wir hier 2 Entwürfe für ein Vereinsrecht gleichzeitig?

Da werden wir aber wohl kaum zu einem schnellen Ende kommen. Besteht nicht die Möglichkeit sich auf einen Entwurf zu einigen und diesen dann gründlich auszuarbeiten?
Eric Deschamps

Clausi I. von Alpinia

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43

Dienstag, 15. Juli 2003, 17:06

Zitat

Original von Jack Kröger
Ahhaaa Lebenszeichen. *g*

Eigentlich warte ich gerade darauf das Herr Vaurin eine überarbeitete version seines Entwurfs vorlegt.
Herr Vaurien ist derzeit im Urlaub... :rolleyes:
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Richard Nightingale III.

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44

Dienstag, 15. Juli 2003, 17:54

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Herr Vaurien ist derzeit im Urlaub... :rolleyes:

Bis wann denn? Ich habe nicht mitbekommen, dass er sich abgemeldet hat...

Aber nehmt doch einfach meinen Entwurf! :D
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Jack Kröger

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45

Dienstag, 15. Juli 2003, 19:56

Zitat

Aber nehmt doch einfach meinen Entwurf!


Clausi hat nicht so ganz unrecht deines Entwurfes bezüglich. Das muß viel einfacher formuliert, und die Machbarkeit überprüft werden.

@Eric: Beide Entwürfe haben zuviele Vorteile und Nachteile um ohne großes nachbearbeiten angenommen zu werden.
Es hapert ja schon an der Anzahl der Mitglieder in einem Verein.

Clausi I. von Alpinia

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46

Dienstag, 15. Juli 2003, 20:02

Zitat

Original von Richard Nightingale III.

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Herr Vaurien ist derzeit im Urlaub... :rolleyes:

Bis wann denn? Ich habe nicht mitbekommen, dass er sich abgemeldet hat...
Hast du ihm im RL-Board nicht nen schönen Urlaub gewünscht? ;)
Clausi von Plausibel
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47

Mittwoch, 16. Juli 2003, 18:46

Zitat

Original von Clausi von Plausibel

Zitat

Original von Richard Nightingale III.

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Herr Vaurien ist derzeit im Urlaub... :rolleyes:

Bis wann denn? Ich habe nicht mitbekommen, dass er sich abgemeldet hat...
Hast du ihm im RL-Board nicht nen schönen Urlaub gewünscht? ;)

Doch, nachdem ich das hier gelesen und gepostet hatte. :D
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Jack Kröger

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48

Sonntag, 3. August 2003, 11:28

*hust*

Clausi I. von Alpinia

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49

Sonntag, 3. August 2003, 11:45

Zitat

Original von Jack Kröger
*hust*
Gesundheit. ;)

Ich werde Herrn Vaurien auf diese Thematik noch einmal aufmerksam machen. :) *simoff* Soweit ich weiß, wollte er heute noch bei mir vorbei kommen. Kann sein, dass er dann über meinen PC etwas schreibt. *simon*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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50

Sonntag, 3. August 2003, 11:47

Bin gespannt was das dynamische Duo zaubert.

Clausi I. von Alpinia

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51

Sonntag, 3. August 2003, 12:02

Hier noch einmal der Vorschlag von Herrn Nightingale:

Zitat

Vereinsgesetz der demokratischen Republik Alpinia

§1 Gültigkeitsbereich

Artikel 1
(1) In den Einflussbereich dieses Gesetzes fallen alle kommerziellen, allein- und gemeinnützigen Vereine, Organisationen, Stiftungen und politische Initiativen, die in Alpinia tätig sind.
(2) Nicht darunter fallen politische Parteien im Sinne des Art. 4 der alpinischen Verfassung, Fraktionen des alpinischen Parlaments und alle Formen von Unternehmen.
(3) Die in (1) genannten Gruppierungen werden im Folgenden unter dem Begriff Gesellschaften zusammengefasst.

Artikel 2
(1) Ein Verein ist eine vom Mitgliederwechsel unabhängige, dauernde und freiwillige Verbindung einer beliebigen Anzahl von natürlichen Personen mit einem gemeinsamen Ziel und gemeinsamen Interessen.
(2) Der Zweck eines kommerziellen Vereines ist das Erwirtschaften eines Gewinns durch die Tätigkeit des Vereines.
(3) Der Zweck eines alleinnützigen Vereines besteht im Verwirklichen seiner Ziele und der Förderung der Interessen seiner Mitglieder.
(4) Der Zweck eines gemeinnützigen Vereines zeichnet sich durch seinen Nutzen für die gesamte Bevölkerung Alpinias aus.

Artikel 3
(1) Eine Organisation ist ein Zusammenschluss von einer beliebigen Anzahl von Vereinen mit dem gleichen Ziel und gleichen Interessen zur besseren Verwirklichung dieser.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Organisation ist für die betroffenen Vereine zwingend.
(3) Es kann immer nur jeweils eine Organisation pro Aufgabenbereich geben.
(4) Die Gründung einer Organisation ist grundsätzlich freiwillig, bei mehr als 2 Vereinen mit dem gleichen Interessengebiet jedoch obligatorisch, und obliegt den betroffenen Vereinen.

Artikel 4
(1) Eine Stiftung ist ein Zusammenschluss von einer beliebigen Anzahl natürlicher und juristischer Personen zum Zweck der Finanzierung einer bestimmten Aktion.
(2) Der Zweck der Stiftung kann einmalig, dauernd oder periodisch wiederkehrend sein.
(3) Die Finanzierung kann sich auf verschiedene Aktionen verteilen, solange diese den allgemeinen Grundsätzen der Stiftung entsprechen.

Artikel 5
(1) Eine politische Initiative ist ein Zusammenschluss von einer beliebigen Anzahl von natürlichen Personen zum Erreichen eines oder mehrer politischer Ziele.
(2) Initiativen dürfen keinen Wahlkampf betreiben, keine eigenen Kandidaten für Wahlen aufstellen lassen und keine Partei oder politische Person gezielt unterstützen.
(3) Eine Initiative entscheidet selbst, wenn ihre ursprünglichen Ziele erreicht sind und ob sie sich infolgedessen selbst auslösen will.

§2 Gültigkeitsbestimmungen

Artikel 1

(1) Für die Zulassung und das Verbot von Vereinen ist das Innenministerium der demokratischen Republik Alpinia zuständig.
(2) Jeder Bürger der DR Alpinia hat das Recht Vereinen oder Organisationen zu gründen und diesen beizutreten.
(3) Zur Gründung einer Gesellschaft müssen dem Innenministerium folgende Angaben gemacht werden:
#Name
#Sitz
#Zweck
#Email Adresse.
Nach Erhalt dieser Angaben und ihrer Überprüfung muss das Innenministerium den Verein zulassen.
(4) Außerdem muss dem Innenministerium innerhalb von 2 Wochen nach der Gründung und Genehmigung des Vereines eine Vereinssatzung zur Prüfung vorgelegt werden.
(5) Kommerzielle Vereine können beim Innenministerium den Antrag stellen, auf eine Satzung verzichten zu dürfen. Es obliegt direkt dem Innenminister, diesem Antrag statt zu geben.
(6) Alle Gesellschaften mit mehr als 3 Mitgliedern müssen außerdem eine Webpräsenz haben. Sie haben dafür 7 Tage nach Erreichen dieser Mitgliedszahl Zeit.
(7) Es wird allen Gesellschaften das Erstellen einer Webpräsenz nahe gelegt.

Artikel 2
(1) Die Arbeit des Vereines unterliegt einer ständigen Prüfung des Innenministeriums.
(2) Satzungsänderungen sowie Änderungen der unter §2/1/2 gemachten Angaben müssen dem Innenministerium umgehend mitgeteilt werden.

Artikel 3
(1) Sollte eine der Auflagen unter §2/1 und §2/2 nicht erfüllt werden, kann die Gesellschaft unter Vorbehalt aufgelöst werden
(2) Eine unter Vorbehalt aufgelöste Gesellschaft hat 7 Tage Zeit um die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen.
(3) Sollte eine unter Vorbehalt aufgelöste Gesellschaft die erforderlichen Bedingungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, wird sie endgültig aufgelöst.
(4) Endgültig aufgelöste Gesellschaften können neu formiert werden.
(5) Eine Gesellschaft ohne Mitglieder oder ohne Vorstand muss sofort aufgelöst werden.

Artikel 4
(1) Jeder Bürger der demokratischen Republik Alpinia kann einen Antrag auf Verbot einer Gesellschaft stellen.
(2) Sollte das Innenministerium zu der Kenntnis eines unrechtmäßigen Verhaltens einer Gesellschaft gelangen, muss dieses einen Verbotsantrag stellen.
(3) Anträge über das Verbot von Gesellschaften werden vor Gericht behandelt.
(4) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(5) Der Gerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern der Gesellschaft stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit in der Gesellschaft oder ihrer Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie von der Gesellschaft geduldet werden.
(6) Der Gerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.
(7) Verbotene Gesellschaften sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.
(8) Einmal verbotene Gesellschaften können nicht neu gegründet werden.

§3 Führung der Gesellschaften

Artikel 1
(1) Die für die Gesellschaft in diesem Paragraph genannten Bestimmungen zur Wahl/Ernennung von Vorstand und Geschäftsführung müssen in der Satzung der Gesellschaft genau definiert werden.

Artikel 2
(1) Jeder Verein braucht einen demokratische gewählten Vorstand bestehen aus mindestens einer Person. Der Vorstand muss aus Mitgliedern des Vereines bestehen.
(2) Jeder kommerzielle Verein benötigt einen Geschäftsführer. Dieser wird vom Vorstand berufen und entlassen.
(3) Alle Vereine dürfen einen Geschäftsführer haben.
(4) Der Geschäftsführer eines Vereines kann Mitglied des Vorstandes sein.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und übernimmt die Aufgaben eines Geschäftsführers, sollte der Verein keinen Geschäftsführer haben.
(6) Der Geschäftsführer vertritt den Verein vor Gericht und leitet die Geschäfte des Vereins. Außerdem stellt er das Personal des Vereines ein.

Artikel 3
(1) Jede Organisation braucht einen demokratische gewählten Vorstand bestehen aus mindestens einer Person. Der Vorstand muss aus Mitgliedern der Organisation bestehen.
(2) Jede Organisation benötigt einen Geschäftsführer. Dieser wird vom Vorstand berufen und entlassen.
(3) Der Geschäftsführer der Organisation darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Der Vorstand vertritt die Organisation in der Öffentlichkeit.
(5) Der Geschäftsführer vertritt die Organisation vor Gericht und leitet die Geschäfte der Organisation. Außerdem stellt er das Personal der Organisation ein.

Artikel 4
(1) Jede Stiftung benötigt einen demokratisch gewählten Vorsitzenden, der Mitglied der Stiftung ist.
(2) Jede Stiftung benötigt einen Geschäftsführer. Dieser wird vom Vorsitzenden berufen und entlassen.
(3) Der Geschäftsführer der Stiftung darf nicht zugleich Vorsitzender der Stiftung sein.
(4) Der Vorsitzende vertritt die Stiftung in der Öffentlichkeit.
(5) Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung vor Gericht und leitet die Geschäfte der Stiftung. Außerdem stellt er das Personal der Stiftung ein.
(6) Die Entscheidung über die Begünstigten der Stiftung wird vom Vorsitzenden und Geschäftsführer gemeinsam getroffen.

Artikel 5
(1) Jede Initiative braucht einen demokratische gewählten Vorstand bestehen aus mindestens einer Person. Der Vorstand muss aus Mitgliedern der Initiative bestehen.
(2) Es steht Initiativen frei, einen Geschäftsführer zu benennen.
(3) Der Geschäftsführer der Initiative darf Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Der Vorstand vertritt die Initiative in der Öffentlichkeit und übernimmt die Aufgaben der Geschäftsführung, sollte die Initiative keinen Geschäftsführer haben.
(5) Der Geschäftsführer vertritt die Initiative vor Gericht und leitet die Geschäfte der Initiative. Außerdem stellt er das Personal der Initiative ein.

§4 Schlussbestimmungen

Artikel 1
(1) Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt dieses Gesetz entsprechend.

Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Gesellschaften behalten ihre Zulassung, unterliegen jedoch einer sofortigen Prüfung durch das Innenministerium.
Meine Meinung hierzu: Viel zu ausgedehnt. Da habe sogar ich Probleme, den Formulierungen zu folgen. Daher plädiere ich dafür, dass das Parlament mit dem Vorschlag von Herrn Vaurien weiter arbeitet und nur bei Unklarheiten auf diesen Vorschlag zurückgreift. :)

Ausserdem bitte ich darum, dass ausschließlich Vereine und Organisationen in diesem Gesetz berücksichtigt werden.
Stiftungen können eventuell in einem Seperaten "MINI)Gesetz abgehandelt werden, Initiativen sind meines Erachtens nach kein dauerhafter Zusammenschluss und sollten bzw. müssen daher nicht durch Gesetz geregelt werden. Für das Verbot bestimmter Vereinigungen ist die Verfassung ja bereits ausreichend. ;)
Clausi von Plausibel
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52

Montag, 4. August 2003, 19:07

Quentin, jetzt ist dein Auftritt. 8)
Clausi von Plausibel
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53

Donnerstag, 7. August 2003, 13:58

Was ist nun mit Vaurien's Entwurf?

Sollte bis Sonntag Abend kein Entwurf von Vaurien mehr kommen, dann werde ich den Entwurf von Herrn Nightingale zur Abstimmung stellen.
Eric Deschamps

Jack Kröger

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54

Donnerstag, 7. August 2003, 16:03

Ich denke sie sollten die Diskussion eher schließen.
Die meisten Parlamentarier verstehen meines wissens den Entwurf von Herrn Nightingale nicht so richtig. Deßhalb müßt dieser Entwurf eigentlich abgelehnt werden. Aus diesem grunde warten wir auf Herrn Vaurin.

Joshua Sendler

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55

Donnerstag, 7. August 2003, 16:08

man könnte den thread ja vorübergehend schließen wenn das nötig sein sollte 8)

Zitat

When all else fails, read the directions.

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56

Freitag, 8. August 2003, 20:32

Geehrte Parlamentarier!

Ich denke mal, dass ein Beitrag meinerseits zu diesem Thema schon überfällig sein dürfte!

Allerdings habe ich im direkten Anschluss an meinen Urlaub die zweite RL-bezogene persönlich wichtige Hürde in diesem Jahr nehmen müssen!

Erlauben Sie mir bitte, dass ich mich noch einmal vertieft in die Problematik einarbeite... zu Montagabend werde ich meinen dann überarbeiteten Entwurf noch einmal - soweit Sie dies noch akzeptieren - zur kurzen Diskussion stellen!
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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57

Freitag, 8. August 2003, 21:07

Zitat

Original von Quentin Vaurien
Geehrte Parlamentarier!

Ich denke mal, dass ein Beitrag meinerseits zu diesem Thema schon überfällig sein dürfte!
*sim-off* Vielleicht kommen wir ja noch dazu, das am WE zu besprechen. ;) *sim-on*
Clausi von Plausibel
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58

Montag, 11. August 2003, 22:03

Vereinsgesetz der Demokratischen Republik Alpinia



1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

3. Abschnitt – Sondervorschriften

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen



1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Art. 4 alpinische Verfassung,

2. Fraktionen des alpinischen Parlamentes.

(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem Innenministerium unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen.
Der Verein hat sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist.
Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Innenministerium auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Gerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen

Der Gerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


So, ich habe mich noch einmal eingängig mit den Beiträgen auseinander gesetzt!

Trotz Allem bin ich (für alle Aufmerksamen, denn die haben es schon festgestellt) bei meiner ersten Fassung geblieben!

warum? - werden einige jetzt sicherlich fragen...

Ich finde, dass das Gesetz alle wichtigen Eckpunkte aufgreift und regelt - allerdings nicht streng reglementiert.

Bürokratie, dass ist das, wo sich die Nackenhaare viele Bürger der Mikronationen aufregen...

Bei Gesetzen gibt es immer wieder auch sog. Verwaltungsvorschriften!

Warum soll alles bis ins letzte Detail reglementiert werden, wenn man dem Innenminister die Kompetenz zusprechen kann - als primärer Entscheidungsträger - im eigenen Ermessen und nur durch den Leitfaden Vereinsgesetz die richtige Entscheidung zu treffen?

Es wurde diskutiert über die Problematiken... es wurde kritisiert.. Warum müssen mind. 2 Mitglieder?... was muss in die Satzung?...etc. pp.

Das alles ergibt sich doch von selbst...

Im Laufe eines Antragverfahrens kommt jeder Antragssteller zu den nötigen und notwendigen Informationen und Hinweise!


Ich bitte jetzt noch einmal alle darum, ihre Kritik zu äussern!

Ich möchte anhand dieser Fragen - wie in einem Kommentar - zusammenfassend jedweige Probleme klären!

Danke für die Aufmerksamkeit!
MfG
Quentin Vaurien

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59

Dienstag, 12. August 2003, 14:46

Ich finde den Entwurf gut!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Jack Kröger

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60

Montag, 18. August 2003, 11:08

Wie gesagt das mit den 2 Mitglieder ist bei den Sportvereinen so ein Problem sonst finde ich den Entwurf auch sehr gut.