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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Anna-Lisa von Lojewski

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41

Dienstag, 15. Juni 2004, 23:46

*simoff*
vermutlich werde ich so etwas ähnliches auch machen und mein Studium abbrechen...
aber das gehört jetzt nicht hier her.
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Clausi I. von Alpinia

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42

Dienstag, 15. Juni 2004, 23:51

*simoff*
Ich wollts grad schon sagen... :D
Ich meld mich morgen mal per ICQ bei dir, oder wir machen im RL-Board mit dem Thema weiter. ;)
*simon*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Anna-Lisa von Lojewski

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43

Dienstag, 15. Juni 2004, 23:56

*simoff*
ICQ ist schon OK. meine Nummer hast du ja.
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Dr. Thasco

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44

Mittwoch, 16. Juni 2004, 08:30

Ich bringe hiermit folgende Überarbeitung der Verfassung als Ergänzungsgesetz zur Abstimmung.

Zitat

DAS GRUNDGESETZ
DES KÖNIGREICHES VON ALPINIA


Am 20. Februar 2004 haben Wir beschlossen, den alpinischen Staat mit diesem Grundgesetz auszustatten, welches gemäß Unserem höchsten Willen in der Folge für das höchste Gesetz des Staates gehalten wird und nur in den Grenzen, die Wir festgesetzt haben, verändert werden wird können.

Artikel I
ÜBER DAS KÖNIGREICH

Sektion 1 Das Königreich Alpinia ist eine konstitutionelle Monarchie.
Sek. 2 Die Staatsgewalt geht vom König aus. Er übt die Souveränität für das ganze Volk aus.
Sek. 3 Der Willen des Volkes wird in Wahlen und Abstimmungen und die mittel- oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgaben dieses Grundgesetzes ausgeübt.
Sek. 4 Die Staatsgewalt umfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
Sek. 5 Bürger ist jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in den Grenzen des Königreiches, die ihre Staatsbürgerschaft im Rahmen des Gesetzes erlangt hat.
Sek. 6 Die orthodox-bastardische Kirche ist die alpinische Volkskirche. Sie wird als solche vom Staat unterstützt.

Artikel II
ÜBER DIE RECHTE

Sektion 1 Die Menschenrechte sind unumstößlich, immer gültig, und auf ewig anerkannt.
Sek. 2 Die Menschenrechte begründen sich auf der Menschenwürde. Die Menschenwürde und die Menschenrechte zu schützen ist Ziel aller staatlichen und königlichen Gewalt.
Sek. 3 Kein Mensch darf wegen Geschlecht, Rasse, Religion oder Herkunft behindert oder diskriminiert werden.
Sek. 4 Es sollen die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt werden.
Sek. 5 Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum in Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.
Sek. 6 Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen das Grundgesetz oder den Bestand des Königreiches richten.
Sek. 7 Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.
Sek. 8 Es besteht Freizügigkeit im gesamten Gebiet des Königreiches. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf das Königreich eingeschränkt werden.
Sek. 9 Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen das Grundgesetz oder gegen die monarchischen Grundsätze benutzt.

Artikel III
ÜBER DEN KÖNIG

Sektion 1 Der König ist der höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter des Grundgesetzes. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Sek. 2 Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über alle Land-, Luft- und Seestreitkräfte.
Sek. 3 Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und hat das Recht von jedem Beamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
Sek. 4 Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
Sek. 5 Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Sek. 7 Der König beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.
Sek. 8 Die Thronfolgerbschaft, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpemand-Plausibel nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu. Der König ist zum Erlass eines Dekretes zur näheren Ausführung dieser Regelung ermächtigt, dem die Volkskammer nicht widersprechen kann.

Artikel IV
ÜBER DEN HOFRAT

Sektion 1 Der Hofrat ist ein den König beratendes Gremium.
Sek. 2 Der Hofrat wird durch den König angerufen, wenn dieser eine Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen, Dekreten oder einer sonstigen Sache einholen möchte.
Sek. 3 Dem Hofrat gehören immer an: Der Hohe Bastard der orthodox-bastardischen Kirche, der Duke of Erlshire sowie der Lordkanzler.
Sek. 4 Die sonstigen Mitglieder des Hofrates werden vom König auf Lebenszeit ernannt, er kann diese Mitglieder jederzeit abberufen.
Sek. 5 Der Lordkanzler leitet die Sitzungen des Hofrates.
Sek. 6 Der Hohe Bastard vertritt den König in Abwesenheit. Er muss seine politischen Entscheidungen durch den Hofrat bestätigen lassen, damit diese Gültigkeit erlangen. Der König kann politische Entscheidungen des Hohen Bastards, die er in dessen Vertretung gemacht hat, rückwirkend aufheben.

Artikel V
ÜBER DEN MINISTERRAT

Sektion 1 Mit der vollziehenden Gewalt ist der Ministerrat betraut, der aus dem Lordkanzler und seinen Ministern besteht.
Sek. 2 Der Lordkanzler wird durch den König ernannt und entlassen. Der Lordkanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Entlassung.
Sek. 3 Der Lordkanzler steht der Verwaltung vor und hat deren Aufsicht zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze ordnungsgemäß ausgeführt werden. Zu diesem Zweck kann der Lordkanzler mit Zustimmung des Königs Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen erlassen. Der Lordkanzler kann seine Befugnisse auf ihm nachgeordnete Behörden übertragen.
Sek. 4 Der König ernennt und entlässt auf Vorschlag des Lordkanzlers dessen Stellvertreter und die Minister und weist ihnen Aufgabenbereiche zu. Der König hat das Recht die Ernennung oder Entlassung eines Ministers abzulehnen.
Sek. 5 Der Lordkanzler und jeder Minister können durch ein Misstrauensvotum der Volkskammer aus dem Amt enthoben werden. Zur Annahme eines Mißtrauensvotums ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

Artikel VI
ÜBER DIE VOLKSKAMMER

Sektion 1 Mit der Gesetzgebung ist die Volkskammer betraut.
Sek. 2 Die Volkskammer besteht aus allen Staatsbürgern, die seit mehr als drei Wochen Bürger von Alpinia sind. Der König ist nicht Mitglied der Volkskammer.
Sek. 3 Der Ministerrat bestimmt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden der Volkskammer. Ihm obliegen die Leitung der Sitzungen der Volkskammer. Die Volkskammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Sek. 4 Zu einem Beschlusse der Volkskammer ist die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sek. 5 Kein Mitglied der Volkskammer darf für eine im Hause ausgesprochene Meinung oder für eine Abstimmung außerhalb des Hauses zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel VII
ÜBER DIE GESETZGEBUNG

Sektion 1 Gesetzesvorlagen werden durch den König, durch den Ministerrat oder aus der Mitte der Volkskammer eingebracht.
Sek. 2 Gesetze, die in der Volkskammer mit der nötigen Mehrheit beschlossen wurden, werden anschließend unverzüglich dem König unterbreitet. Dieser besitzt ein Veto-Recht.
Sek. 3 Völkerrechtliche Verträge werden vom Ministerrat ratifiziert und bedürfen der Zustimmung des Königs.
Sek. 4 Die Aufstellung des staatlichen Budgets ist dem Ministerrat übertragen und bedarf der Zustimmung durch die Volkskammer.
Sek. 5 Gemäß dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze und Verträge werden vom König beurkundet und auf dessen Anweisung veröffentlicht.

Artikel VIII
ÜBER DIE RECHTSPRECHUNG

Sektion 1 Die rechtssprechende Gewalt ist dem Staatsgerichtshof und seinen untergeordneten Gerichtshöfen übertragen.
Sek. 2 Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Richter, welcher für drei Monate im Amt ist.
Sek. 3 Richter werden vom König nominiert und müssen sich einer Abstimmung der Volkskammer stellen. Von der Volkskammer bestätigte Richter hat der König zu ernennen. Aufbau und Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.
Sek. 4 In durch Gesetz vorgesehenen Fällen der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit hat die Behandlung des Falles durch ein Geschworenengericht zu erfolgen.
Sek. 5 Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Sek. 6 Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat. Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
Sek. 7 Der König muss keinem Gericht Rechenschaft ablegen und ist strafrechtlich immun. Die Mitglieder des Ministerrats als auch die Mitglieder des Hofrates sind dagegen für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich.

Artikel IX
ÜBER DIE REGIONEN UND GEMEINDEN

Sektion 1 Das Staatsgebiet des Königreiches Alpinia besteht aus den folgenden Regionen: Dem Herzogtum Alpemand, der Grafschaft Erlshire und dem Fürstbistum Mithland sowie der Reichshauptstadt Rantaplan.
Sek. 2 Die autonomen Rechte der Regionen und die weiteren Privilegien der Regionsoberhäupter werden durch königliches Dekret geregelt, das bei Zustandekommen und bei Änderungen der Zustimmung sowohl der Volkskammer als auch der jeweils betroffenen Bürger in Zweidrittelmehrheit bedarf.
Sek. 3 Die Gemeinden werden von Bürgermeistern geführt. Die Wahl der Bürgermeister regeln die städtischen Ratsordnungen.

Artikel X
ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DIESES GRUNDGESETZES

Sektion 1 Dieses Grundgesetz ist gültig in allen Hoheitsgebieten des Königreiches Alpinia und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.
Sek. 2 Um dieses Grundgesetz zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Gesetzes. Dieses muss vom Volke in Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und vom König bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform dieses Grundgesetzes widersprechen, sind unzulässig. Dieses Grundgesetz kann nur durch freien Entschluss des Volkes mit Zustimmung des Königs aufgehoben werden.

Artikel IX
ÜBER DAS IN-KRAFT-TRETEN

Sektion 1 Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner öffentlichen Verkündung in Kraft.


Ich halte formal fest, dass dies nach Grundgesetzvorgabe Artikel VIII ein Ergänzungsgesetz ist. Es bedarf einer 2/3-Mehrheit des Volkes. Während der Abstimmung bitte ich Seine Majestät darum, diesen Beitrag dahingehend zu editieren, dass die Gesamtzahl der Bevölkerung, die abstimmungsberechtigt ist, hier genannt wird (ich weiss sie leider nicht...).

Da leider die Geschäftsordnung des Parlaments hier nicht einsehbar ist, muss ich etwas improvisieren. Ich stelle daher fest, dass die Abstimmung bis zum 21.06., 9:00 Uhr laufen wird. Alle Stimmen danach werden nicht mehr gezählt.

Ich bitte darum, für das Änderungsgesetz mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. Eine Kommentierung der eigenen Abstimmung ist zu unterlassen. Eine solche kommentierte Abstimmung wird nicht gezählt und ist ungültig. Ebenso sind editierte Abstimmungen ungültig.

Ich eröffne hiermit die Abstimmung.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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45

Mittwoch, 16. Juni 2004, 08:30

Ja
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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46

Mittwoch, 16. Juni 2004, 11:46

JA

Anna-Lisa von Lojewski

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47

Mittwoch, 16. Juni 2004, 13:21

Ja!
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Clausi I. von Alpinia

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48

Mittwoch, 16. Juni 2004, 13:58

Dies ist Unsere letzten Teilnahme an einer solchen Abstimmung: Ja. ;)

EDIT: nach meiner Rechnung haben wir dzt. 9 Bürger.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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49

Montag, 21. Juni 2004, 09:04

Die Abstimmung wird hiermit geschlossen. Ich halte fest, dass eine erforderliche Zwei/Drittel-Mehrheit nicht erreicht wurde. Die Grundgesetzänderungen sind damit nicht angenommen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Anna-Lisa von Lojewski

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50

Montag, 21. Juni 2004, 11:12

Einspruch

Zitat

Artikel VIII
ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DIESES GRUNDGESETZES

[...]
Sek. 2 Um dieses Grundgesetz zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Ergänzungsgesetzes. Dieses muss vom Volke in Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und vom König bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform dieses Grundgesetzes widersprechen, sind unzulässig. Dieses Grundgesetz kann nur durch freien Entschluss des Volkes mit Zustimmung des Königs aufgehoben werden.


Artikel VIII Sek 2. sieht zur Verfassungsänderung eine Zwei-Drittelmehrheit vor. Es ist nicht expliziet geregelt, ob dies eine 2/3-Mehrheit aller Bürger, oder aller abgegebener Stimmen vorraussetzt.
Aus meiner Sicht kommt eigentlich nur zweiteres in Betracht, da die nicht abgegebenen Stimmen zwangsläufig als Enthaltungen gewertet werden müssten.

Bei 9 Bürgern wären die Änderungen dann bei 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen angenommen.

Ich protestiere daher gegen die Auslegung, die Änderungen wären nicht angenommen!
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Dr. Thasco

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51

Montag, 21. Juni 2004, 12:01

Zitat

Artikel VIII
ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DIESES GRUNDGESETZES

[...]
Sek. 2 Um dieses Grundgesetz zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Ergänzungsgesetzes. Dieses muss vom Volke in Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und vom König bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform dieses Grundgesetzes widersprechen, sind unzulässig. Dieses Grundgesetz kann nur durch freien Entschluss des Volkes mit Zustimmung des Königs aufgehoben werden.


1. Steht in dem von mir hervorgehobenen Teil eindeutig und explizit, dass VOM VOLKE diese Änderung angenommen werden muss. Damit sind nicht die Abstimmenden, sondern ALLE gemeint.

2. Dies wurde von mir BEI ANSETZUNG DER ABSTIMMUNG bereits erwähnt. Sie hätten früher Einwand erheben können.

3. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, steht Ihnen selbstverständlich der Weg vor Gericht offen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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52

Montag, 21. Juni 2004, 15:26

Nun denn, Wir bitten trotzdem um eine erneute Abstimmung. Wir werden alsbald die Staatsbürgerschaften überprüfen und nach dem Gesetz Inaktive aussortieren.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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53

Montag, 21. Juni 2004, 16:48

Ich bitte Eure Majestät um die vorherige Überprüfung. Sobald ihr dann Euer Ok gebt, werde ich eine neue Abstimmung beginnen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Anna-Lisa von Lojewski

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54

Montag, 21. Juni 2004, 17:07

Beschlossen wurde es mit einer 3/3-Mehrheit... :rolleyes:
Das Volk hat beschlossen. Wer seine Stimme nicht abgegeben hat, hat sich de facto enthalten. Das ändert aber nichts am Ergebnis.
Und egal was vorher da stand, wobei ich beim besten willen daraus nicht erlesen kann, dass 2/3 des Volkes ihre Stimme abgeben müssen, müssen wir uns an die Verfassung halten.

Wen soll ich denn verklagen? Sie? In welcher Funktion? Privat? S.M. den Könich?

Entweder wir schmeißen vorher die Inaktiven raus und stimmen noch mal ab, was ich aus o.g. Gründen für Zeitverschwendung halte, oder aber ich muss doch die Gerichte bemühen...
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Dr. Thasco

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55

Dienstag, 22. Juni 2004, 08:16

Madame, Sie können vor Gericht jederzeit das Ergebnis anfechten. Sie können anfechten, dass das Gericht das Ergebnis von "nicht beschlossen" auf "wurde beschlossen" abändert. Das ist völlig legitim.

Die Geschäftsordnung der Volkskammer bestimmt den Antragssteller eines Antrages auch als Wahlleiter. In diesem Falle habe ich den Antrag von Seiner Majestät übernommen.

Ich interpretiere die Verfassung dahingehend, dass das gesamte Volk gemeint ist. Und es steht nicht in der Verfassung, dass nicht abgegebene Stimmen als Enthaltung zu werten sind. Sollte das Gericht hier anderer Meinung sein, beuge ich mich diesem gerne. Ich sehe mich allerdings nicht in der Lage, dies so zu interpretieren.

Seine Majestät wird eine Volkszählung durchführen, danach werde ich die Abstimmung neu ansetzen. Wenn Sie bis dahin das Gericht bemühen wollen, ist das ihr gutes Recht.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Anna-Lisa von Lojewski

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56

Dienstag, 22. Juni 2004, 10:03

Zitat

Original von Anna-Lisa von Lojewski
Entweder wir schmeißen vorher die Inaktiven raus und stimmen noch mal ab , was ich aus o.g. Gründen für Zeitverschwendung halte, oder aber ich muss doch die Gerichte bemühen...


dann machen wir es halt noch mal... :rolleyes:
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Anna-Lisa von Lojewski

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57

Donnerstag, 1. Juli 2004, 02:10

Vielleicht sollte man doch langsam mal ein Gericht bemühen...
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Clausi I. von Alpinia

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58

Donnerstag, 1. Juli 2004, 23:42

Schön, aber der Richter ist derzeit auch nicht anwesend... [:D]
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Anna-Lisa von Lojewski

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59

Sonntag, 11. Juli 2004, 18:22

Ist die Volkszählung eigentlich abgeschlossen, und wir können hierrüber nochmal abstimmen, oder soll ich die Klageschrift via Rechtsanwalt einreichen?
Viele Grüße,
Anna-Lisa von Lojewski

Dr. Thasco

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60

Sonntag, 11. Juli 2004, 21:15

Das Ergebnis der Volkszählung würde mich auch interessieren?!
Viele Grüße

Dr. Thasco