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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Richard Nightingale III.

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61

Dienstag, 10. Juni 2003, 15:04

Wir müssen auch noch diese Verfügung einarbeiten:

Verfügung zur Konstituierenden Sitzung des Parlamentes

§1 Das Parlament der Demokratischen Republik Alpinia soll durch den Staatspräsidenten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses innerhalb von vier Tagen einberufen werden.

§2 Der Staatspräsident leitet die konstituierende Sitzung des Parlaments bis zur Wahl eines Parlamentspräsidenten. Er vereidigt die gewählten Parlamentarier, die dadurch ihr vollständiges Mandat erhalten.

§3 Das Parlament gibt sich in seiner konstutuierenden Sitzung eine Geschäftsordnung, wählt einen Parlamentspräsidenten, einen Interimsparlamentspräsidenten, den Ministerpräsidenten und seine sonstigen Organe.

§4 Das Rederecht in der konstituierenden Sitzung des Parlaments liegt bei den gewählten Kandidaten des Parlaments, beim Staatspräsidenten sowie bei den Mitgliedern der amtierenden Regierung.

§5 Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Parlament wird empfohlen, diese Verfügung in die zu erarbeitende Geschäftsordnung einzuarbeiten und diese Verfügung aufzuheben.
Ministerpräsident a.D.
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Jack Kröger

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62

Dienstag, 10. Juni 2003, 15:15

Also nach meiner Auffassung, ist mit Begin der Konstituierenden Sitzung die alte GeschO ungültig. Deßhalb wollte ich diese Verordnung ins Wahlgesetz packen, oder wo immer auch sonst Platz dafür ist.

Richard Nightingale III.

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63

Dienstag, 10. Juni 2003, 15:23

Oder wir ändern das entsprechende Gesetz dementsprechend, dass die GeScho immer auch für das neue Parlament gilt, bis dieses sich dagegen ausspricht.
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Richard Nightingale III.

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64

Dienstag, 10. Juni 2003, 16:22

Ich habe das ganze mal überarbeitet und reiche hiermit diesen Vorschlag ein:

Zitat

Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments

§ 1 Konstituierung

(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.

§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten

(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.

§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten

(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.

§ 4 Präsidium

(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Parlamentspräsident erläßt eine Hausordnung.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes

(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.

§ 6 Sach- und Ordnungsruf

Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 7 Wortentziehung

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.

§ 8 Weitere Ordnungsmaßnahmen

Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
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Jack Kröger

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65

Dienstag, 10. Juni 2003, 17:59

Zitat

(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.


Also wenn die GeschO auch für das neue Palament gelten sollte, dann bin ich dafür das der alte Palamentspräsident die Sitzung des neuen Palaments eröffnet und die Wahl einleitet.

Zitat

Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.


Ich denke zwar das es nicht soweit kommen wird, da wir ja 5 Mandate haben, aber das der Staatspräsident entscheidet wer Ministerpräsident wird ist inakzeptabel.

Zitat

Der Parlamentspräsident erläßt eine Hausordnung.


Also das halt ich für überflüssig. Was sollte da noch drin stehen? Das Palamentraier in blauen Puschen durch das Palament zu laufen haben und der Staatspräsident in rosa Puschen?

Richard Nightingale III.

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66

Dienstag, 10. Juni 2003, 18:07

Zitat

Original von Jack Kröger
Also wenn die GeschO auch für das neue Palament gelten sollte, dann bin ich dafür das der alte Palamentspräsident die Sitzung des neuen Palaments eröffnet und die Wahl einleitet.
Stimmt, daran hatte ich nicht gedacht.

Zitat

Original von Jack Kröger
...das der Staatspräsident entscheidet wer Ministerpräsident wird ist inakzeptabel.
Tut er ja auch nicht, es wird gelost. Aber es stimmt schon, da kann man viel manipulieren! Wie sollte es denn geregelt werden?

Zitat

Original von Jack Kröger

Zitat

Der Parlamentspräsident erläßt eine Hausordnung.


Also das halt ich für überflüssig. Was sollte da noch drin stehen? Das Palamentraier in blauen Puschen durch das Palament zu laufen haben und der Staatspräsident in rosa Puschen?
Genau!

Nein, da habe ich beim Abschreiben wohl etwas übersehen.
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Jack Kröger

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67

Dienstag, 10. Juni 2003, 18:14

Zitat

Tut er ja auch nicht, es wird gelost. Aber es stimmt schon, da kann man viel manipulieren! Wie sollte es denn geregelt werden?


Also zur Zeit haben wir 5 Palamentarier mit jeweils einer Stimme. Da gibt es kein Unentschieden.
Ich denke das es leider erst mal bei solch einer Einwohnerzahl bleiben wird.

Aber ich bin dafür, das wenn das irgentwann diesbezüglich eine Volksabstimmung her muß.

Richard Nightingale III.

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68

Dienstag, 10. Juni 2003, 18:34

Vorschlag:

§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten

...Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet eine innerhalb von 7 Tagen durchzuführende Volksabstimmung.
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69

Dienstag, 10. Juni 2003, 19:13

Den Vorschlag finde ich gut.


Ich überlege, ob man der GeschO noch eine Gültigkeitsbestimmung beifügt. Zb gültig, bis eine neue GeschO verabschiedet wurde.

Richard Nightingale III.

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70

Dienstag, 10. Juni 2003, 19:19

Ich fürchte dafür müssen wir das betreffende Gesetz ändern.
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71

Dienstag, 10. Juni 2003, 19:24

Zitat

(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.



Also ich deute das so. Die alte Geschäftsordnung ist solange gülzig, bis die neue verabschiedet ist.

So aber ich muß diesbezüglich nochmal eben alle gesetze lesen.

Richard Nightingale III.

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72

Dienstag, 10. Juni 2003, 23:02

Zitat

Original von Jack Kröger
Ich darf nun den Staatspräsident bitten, dem Palament einen Kanidaten für den Posten des Ministerpräsidenten vorzuschlagen.
Nur zur Erinnerung.
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Clausi I. von Alpinia

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73

Dienstag, 10. Juni 2003, 23:42

Ministerpräsident

Ich schlage dem Parlamnat hiermit Herrn Richard Nightingale III. zum Ministerpräsidenten vor. Aufgrund mir mitgeteiklter Verhandlungsergebnisse bin ich sicher, dass er von der Mehrheit im Parlament getragen wird. :)

Herr Parlamentspräsident, bitte leiten sie eine geheime Abstimmung (im Abstimmunsforum) ein. ;)
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74

Mittwoch, 11. Juni 2003, 00:59

Da scheinbar eh in nächster Zeit noch eine Verfassungsänderung in einigen Punkten ansteht, denke ich, dass der Bestand der hier problematisierten "alten" GeschO auch in der Verfassung in seinen grundlegenden und fundamentalen Punkten hinzugefügt werden sollte.

Ich meine damit lediglich die Punkte, die in einer Übergangszeit von nöten sind; Nicht damit wir nach der nächsten Wahl wieder vor einer solchen Problematik stehen.

Es könnte ja auch eine Art "Verordnung" erarbeitet, beschlossen und erlassen werden, die diese Übergangszeiten insgesamt regelt... andererseits denke ich, dass dies durchaus in die Verfasung mit aufgenommen werden könnte.
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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75

Mittwoch, 11. Juni 2003, 09:36

Bitte nochmal konkret, was sie vorschlagen... Hab das nicht ganz verstanden. ;)
Clausi von Plausibel
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76

Mittwoch, 11. Juni 2003, 11:38

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann meint der Abgeordnete Vaurien, dass die Verfassung geändert werden sollte, damit keine Probleme mehr mit der konstituierenden Sitzung des Parlaments auftreten.
Sollte er dies meinen, verweise ich darauf, dass Herr Kröger und ich bereits darüber gesprochen haben, die GeschO solange gelten zu lassen, bis ein neues Parlament eine neue hat und dafür auch, sollte dies nötig sein, dass Wahlgesetz, das z.Z. auch noch eine Notverordnung darstellt, ändern wollen.
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77

Mittwoch, 11. Juni 2003, 11:53

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Ich schlage dem Parlamnat hiermit Herrn Richard Nightingale III. zum Ministerpräsidenten vor.
Bevor die Abstimmung begonnen wird, möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in Aerlig, einer englisch-sprachigen MN, unter dem Pseudonym Kurt Vonnegut, sr. aktiv bin und dort zur Zeit für das Amt des Staatsoberhauptes kandidiere. Laut Verfassung habe ich dies dem Parlament mitzuteilen, kann aber trotzdem Ministerpräsident werden. Ich persönlich sehe darin kein Problem, werde mich ganz sicherlich auch nicht nur mit den Ämtern schmücken, aber wenn jemand da anderer Meinung sein sollte, kann ich das durchaus verstehen. Ich hoffe, meiner Pflicht damit Genüge getan zu haben.
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78

Mittwoch, 11. Juni 2003, 12:05

Ich habe keine Probleme damit.
Ich werde diesbezüglich zwar nochmal die Verfassung durchblättern, aber ich glaube das das in Ordnung geht.


PS: Clausi ich hätte gerne das Schreib- und Leserecht im Abstimmungsforum, sonst kann ich die Abstimmung nicht einleiten.

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79

Mittwoch, 11. Juni 2003, 15:31

Ich habe vorgeschlagen, dass wir die Grundsätze der Handhabung einer GeschO in der Verfassung verankern.

Da eh noch diverse Ausarbeitungen bzgl. der konstituierenden Sitzung von nöten sind/ist, denke ich, dass in diesem Abschnitt dann auch festgelegt werden muss, dass die GeschO des dann "alten" Parlamentes solange gilt, bis das "neue" über eine eigene abgestimmt hat.

Da dieses unabweisbar im engsten Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung steht, denke ich, dass das Wahlgesetz nicht den richtigen "Platz" darstellt.

Solch fundamentale Regelungen sollten nebenhergehen mit den Ausführungen über die konstituierende Sitzung!

Es zukünftig lediglich so "zu handhaben" wiederstrebt meinem Rechtsstaatsverständnis!
MfG
Quentin Vaurien

Richard Nightingale III.

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80

Mittwoch, 11. Juni 2003, 15:59

Ich finde, wir sollten die Verfassung nicht mit solchen Sachen belasten sondern lieber einiges in Gesetze auslagern, damit in der Verfassung nur das absolut Wichtigste steht und diese übersichtlich bleibt.
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