Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Ist, finde ich, eine gute Lösung.
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Es wäre schön, wenn noch eine Regelung zum Rederecht in die GeschO einfließen könnte.
Es soll ja nicht jeder hier reinreden dürfen. Ich schlage vor, dass der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier uneingeschränktes Rederecht haben. Minister nur in sie betreffenden Belangen.
Das nur als Einwurf.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Richtig, eine Regelung des Rederechts sollte noch eingebunden werden... ansonsten würde ich behaupten, dass wir soweit alle rechtlichen Problematiken egalisiert haben!
Meine Herren, ich bin stolz auf uns
Meine Herren, ich bin stolz auf uns

MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Meine Herren, ich bin stolz auf uns![]()
Ich nur teilweise. Dieses ganze Verfahren hätte viel schneller von Statten gehen können. Sie wissen, wie lange die Konstituierende Sitzung bereits geht?
Bitte bringen sie diese jetzt schnell zu Ende!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Das ist natürlich unser Ziel, verehrter Herr Staatspräsident!
Allerdings sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass lange nicht alle Parlamentarier ihre Vorstellungen und Meinungen zur GeschO eingebracht haben!
Und die jetzt (hoffentlich) bewältigten, rechtlichen Probleme waren ja nun nicht wirklich ein Katzensprung!
Aber wie gesagt, wenn Herr MP Kröger die Ausführungen zum Rederecht in die GeschO eingegliedert hat, denke ich doch mal, dass wir diese dann auch zur Abstimmung stellen können!
Und den Smilie (---> Ironie) hinter dem Eigenlob haben Sie doch hoffentlich nicht übersehen!
Allerdings sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass lange nicht alle Parlamentarier ihre Vorstellungen und Meinungen zur GeschO eingebracht haben!
Und die jetzt (hoffentlich) bewältigten, rechtlichen Probleme waren ja nun nicht wirklich ein Katzensprung!
Aber wie gesagt, wenn Herr MP Kröger die Ausführungen zum Rederecht in die GeschO eingegliedert hat, denke ich doch mal, dass wir diese dann auch zur Abstimmung stellen können!
Und den Smilie (---> Ironie) hinter dem Eigenlob haben Sie doch hoffentlich nicht übersehen!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Allerdings sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass lange nicht alle Parlamentarier ihre Vorstellungen und Meinungen zur GeschO eingebracht haben!
ich sage aber gute arbeit, zumindest hört ihr etwas von mir. sorry das ich net mitdiskutiert habe aber ich habe den thread 2 tage net im auge behalten dann war da zuviel gesagt worden
*zmindest sage ich was, schäm*
Zitat
When all else fails, read the directions.
Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 4 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Rederecht
Uneingeschränktes Rederecht haben der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier. Ministern und Gästen kann durch den Palamentspräsidenten das Rederecht erteilt werden
§ 7 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 8 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.
§ 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 10 Gültikeit
Diese GeschO tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 4 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Rederecht
Uneingeschränktes Rederecht haben der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier. Ministern und Gästen kann durch den Palamentspräsidenten das Rederecht erteilt werden
§ 7 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 8 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.
§ 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 10 Gültikeit
Diese GeschO tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.
Ich bin dafür, über diese GeschO abzustimmen!
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ich bin gleich weg. Wenn ich nachher wieder da bin und keine weiteren Posts hier stehen, dann stell ich die GeschO in die Abstimmung
Ich höre keine weiteren Wortmeldungen?
Die Abstimmung ist damit freigegeben.
Die Abstimmung ist damit freigegeben.
Falls jemand nicht einverstanden ist, kann er ja immer noch dagegen stimmen.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Soweit ich das gesehen habe, dürfte die Abstimmung abgeschlossen sein!
Bis Dato 4 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme.
Bis Dato 4 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Offiziell muss aber der Parlamentspräsident die Wahl beenden, also warten wir noch eben auf Herrn Kröger und dann geht es richtig los!
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Genau wartet auf mich. ich hatte für die Abstimmung 48 Stunden angesetzt. Deßhalb habe ich sie vorher nicht beendet.
So nun ist aber gut. Die GeschO wurde angenommen. das palament kann endlich arbeiten.
Eigentlich wollte ich hier noch ein tolles Schlusswort schreiben, aber mir fällt nichts passendes ein.
Also es sind alle Punkte erfüllt und somit schließe ich die Konstituierende Sitzung.
So nun ist aber gut. Die GeschO wurde angenommen. das palament kann endlich arbeiten.
Eigentlich wollte ich hier noch ein tolles Schlusswort schreiben, aber mir fällt nichts passendes ein.

Also es sind alle Punkte erfüllt und somit schließe ich die Konstituierende Sitzung.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 19:40
Zum Seitenanfang