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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Derek Skynet

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1

Donnerstag, 13. Oktober 2005, 20:41

[Vorlage] Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)

Seine Majestät,

folgendes Gesetz wurde von der Volkskammer einstimmig verabschiedet. Ich bitte Sie, es auszufertigen.

Zitat


Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)


§ 1 Sozialen Pflichten

Der bastardisch-orthodoxen Kirche werden die sozialen Aufgaben des Königreiches übertragen. Sie wird verpflichtet, diese Aufgaben ausreichend und wie in den Gesetzen festgelegt zu erfüllen. Der Präsident hat eine Richtlinie zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, was soziale Aufgaben sind und wer Nutznießer sozialer Unterstützungen sein kann.

§ 2 Sozialfond
(1) Zur Wahrnehmung der sozialen Pflichten erhält die bastardisch-orthodoxe Kirche monatlich eine zinsfreie vorlagige Auslage vom Staat, die auf 50 Kronen je Bürger am ersten jenen Monats limitiert ist und "Sozialfond" benannt wird.
(2) Eine Überziehung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, die der Volkskammer zu begründen sind und nicht zurückgezahlt werden müssen. Überschüssige Auslagen verfallen mit dem Ersten des Folgemonats.

§ 3 Zweckgebundenheit des Sozialfonds
Die Gelder des Sozialfonds sind zweckgebunden. Andersweitige Benutzung ist zur Kostendeckung der Verwaltung und Rücklagenbildung gestattet.

§ 4 Rücklagenbildung
(1) Die Rücklagenbildung darf 10% des Monatsfonds nicht überschreiten.
(2) Die Rücklage in ihrer Gesamtheit darf 200% des letzten Monatsfonds nicht überschreiten. Überschreitungen hiervon werden in den Sozialfonds des nächsten Monats abgeführt.

§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Über die Verwendung sämtlicher Gelder, die durch dieses Gesetz an die bastardisch-orthodoxe Kirche übertragen werden, ist Buch zu führen.
(2) Der Volkskammer ist mindestens einmal pro Quartal Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Aufsicht durch Volkskammer und Gericht
(1) Sollte die Volkskammer den Rechenschaftsbericht beanstanden, wird er durch staatliche Ermittlungsbehörden geprüft und auf Beschluss der Volkskammer durch das Gericht innerhalb von zwei Wochen als gesetzeskonform oder gesetzeswidrig erklärt.
(2) Die bastardisch-orthodoxe Kirche bessert den Bericht daraufhin aus bzw. stellt beanstandete Praktiken ab. Dies wird wieder erstinstanzig durch die Volkskammer und zweitinstanzig durch das Gericht überprüft.

§ 7 Verbot von Glaubenskonflikten
(1) Bei der Ausübung seiner sozialen Pflichten ist die bastardisch-orthodoxe Kirche verpflichtet, Nicht- und Andersgläubige nicht zu benachteiligen.
(2) Der bastardisch-orthodoxen Kirche ist es erlaubt, missionarische Tätigkeit auszuüben, solange der Angesprochene diesem nicht widerspricht.

§ 8 Inkraft-Treten
Dieses Gesetz tritt zum Monatsersten des auf den Verkündigungsmonats folgenden Monat in Kraft. Dieses Gesetz entfaltet ohne ein Erlass einer Richtlinie nach § 1 Satz 3 keine Außenwirkung.


Hier geht es zur Abstimmung
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2

Donnerstag, 13. Oktober 2005, 22:46

Ich habe das Gesetz verkündet, weise aber auf die problametische Formulierung in § 7 Abs. 2 hin, da "missionarische Tätigkeit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und dieser demnach willkürlich ausgelegt werden könnte. Auch sind die Intentionen des gesetzgebers hier alles andere als klar, da in den Beratungen nichts hierzu protokolliert wurde.

Bis hier Klärung durch die Volkskammer erfolgt, untersage ich die Anwendung von § 7 Abs.2 des SozTrG in jedweder Form.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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3

Donnerstag, 13. Oktober 2005, 23:19

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
...
Bis hier Klärung durch die Volkskammer erfolgt, untersage ich die Anwendung von § 7 Abs.2 des SozTrG in jedweder Form.


Aufgrund von § 8 entfaltet das Gesetz noch keine Ausawnwirkung. Daher sollte entsprechender Ausdruck in der evtl. Richtlinie mit definiert werden.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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4

Freitag, 14. Oktober 2005, 21:25

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ich habe das Gesetz verkündet, weise aber auf die problametische Formulierung in § 7 Abs. 2 hin, da "missionarische Tätigkeit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und dieser demnach willkürlich ausgelegt werden könnte. Auch sind die Intentionen des gesetzgebers hier alles andere als klar, da in den Beratungen nichts hierzu protokolliert wurde.

Bis hier Klärung durch die Volkskammer erfolgt, untersage ich die Anwendung von § 7 Abs.2 des SozTrG in jedweder Form.



*hust* *hust* *röchel* *stirb*

Welch eine Beleidigung des Rechtsstaates, welch eine Beleidigung des Gerichts. Glauben Sie wirklich, dass unser Rechtssystem nicht in der Lage ist, unklare Formulierungen im Sinne der Verfassung zu behandeln, Majestät?
Ich fordere dringend die Zurücknahme dieses Schrittes. Der König ist kein Richter. Ich denke nicht, dass ich weiterhin für das Richteramt zur Verfügung stehen werde, wenn es weiterhin völlig außen vor gelassen wird und Rechtsentscheidungen selbstherrlich durch Majestätserlass getroffen werden.
Mit vorzüglichsten Grüßen,

Ihr Ford Prefect

Clausi I. von Alpinia

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5

Dienstag, 25. Oktober 2005, 20:42

Ich nehme meine Entscheidung über die Aussetzung von § 7 Abs.2 des SozTrG zurück. Das Gericht wird hiermit befasst werden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia