Hintergrundbild

Sie sind nicht angemeldet.

Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Königreich Alpinia. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

1

Montag, 17. Oktober 2005, 15:52

Beschlussantrag 17 / 17.10.2005 / Königliches Versammlungsgesetz (KVersG)

Folgendes Gesetz steht nun (erneut) zur Abstimmung bebreit:

Zitat

Königliches Versammlungsgesetz
vom xx. yyy 2005


§ 1 [Grundlagen]
(1) Jeder hat das Recht, öffentliche Aufzüge und Versammlungen zu organisieren und an ihnen teilzunehmen.
(2) Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte einer Mehrzahl von Personen zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Meinungskundgebung an Dritte sowie Veranstaltungen mit öffentlichem Festbetrieb.

§ 2 [Anmeldepflicht]
(1) Versammlungen unter freiem Himmel und auf öffentlichem Grund müssen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden.
(2) Genehmigungsbehörde ist das kommunale Kontrollamt. Existiert diese Behörde nur virtuell, so ist die Genehmigung vorbehaltlich der Bestimmungen aus § 3 nur virtuell einzuholen.

§ 3 [Nichtgenehmigung, Auflagen]
(1) Versammlungen von
a) durch Gesetz oder Verfassung verbotenen Gruppierungen,
b) gegen Gesetz oder Verfassung verstoßende Gruppierungen,
c) rechtskräftig Verurteilten während der Strafbuße,
sind nicht zu genehmigen.
(2) Sieht die Genehmigungsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gefährdet, kann sie der Versammlung Auflagen machen. Kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung mittels Auflagen immer noch nicht gewährleistet werden, so kann die Genehmigungsbehörde die Versammlung untersagen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist das Rechtsmittel des Widerspruches vor dem zuständigen Gericht zulässig.

§ 4 [Pflichten des Veranstalters]
Der Veranstalter hat für eine gewaltfreie, umweltschonende und friedliche Versammlung zu sorgen.

§ 5 [Auflösung einer Versammlung]
(1) Entsteht durch die Versammlung eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung mit sofortiger Wirkung auflösen.
(2) Wird im Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wird in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt können das Kontrollamt oder die Gendarmerie die Versammlung auflösen. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen zur Unterbindung nicht ausreichen.
(3) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

§ 6 [Bewaffnungsverbot]
Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.

§ 7 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 3000 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Kontrollamts oder der Gendarmerie nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 1500 Kronen bestraft.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer sich bewaffnet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Arrest bis zu 21 Tagen geahndet.

§ 8 [Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung .
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

2

Montag, 17. Oktober 2005, 15:53

Ja
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Johanna Gutenberg

Bundesabgeordnete

Beiträge: 2 067

Wohnort: Brexen

Guthaben: 263 ¢

  • Nachricht senden

3

Montag, 17. Oktober 2005, 22:11

Ja.

Dr. Thasco

Verdienter Freund

Beiträge: 3 018

Wohnort: Moncao

Guthaben: 358 ¢

  • Nachricht senden

4

Dienstag, 18. Oktober 2005, 07:56

Nein.
Viele Grüße

Dr. Thasco

5

Dienstag, 18. Oktober 2005, 17:07

Ja
Mit vorzüglichsten Grüßen,

Ihr Ford Prefect

6

Mittwoch, 19. Oktober 2005, 19:52

JA.
Mit freundlichem Gruß,

Platon

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

7

Mittwoch, 26. Oktober 2005, 15:43

Ich schließe die Abstimmung und stelle fest, dass das Königliche Versammlungsgesetz mit 4-zu-1 Stimmen angenommen wurde.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange