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Johanna Gutenberg

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Mittwoch, 18. Januar 2006, 21:42

Beschlussantrag 21 / 18.1.2006 / Königliches Gesetz über die Feiertage

Als stellvertretende Vorsitzende der Volkskammer habe ich folgenden Antrag erhalten:

Zitat

Königliches Gesetz über die Feiertage
vom xx. yyy 2005


§ 1 [Arbeitsruhe]
(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe ausgenommen sind die Tätigkeiten der Gendarmerie, Feuerwehr, medizinischen Einrichtungen, sonstige Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, Verkehrs- und Postbetriebe und Tätigkeiten, die zur Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Gas notwendig sind.
(3) Möchte ein Arbeitnehmer jedoch an Feiertagen seiner Arbeit nachgehen, so ist dies zu gewähren.

§ 2 [Gültigkeit von Feiertagen]
Die festgelegten staatlichen Feiertage sind gültig für alle alpinischen Staatsbürger, die kirchlichen Feiertage für die Mitglieder der orthodox-bastarischen Religion.

§ 3 [Staatliche Feiertage]
Als staatliche Feiertage werden die folgenden festgelegt:
07.02. - Tag der Einheit
01.09. - Tag der Monarchie
12.11. - Nationalfeiertag
23.12. - Tag der Demokratie
31.12. - Jahresend

§ 4 [Kirchliche Feiertage]
Arbeitnehmern ist an den kirchlichen Feiertagen der orthodox-bastardischen Kirche Zeit zu geben, an den Feierlichkeiten teilzunehmen, soweit keine betrieblichen Notwendigkeiten dem entgegen stehen.

§ 5 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Ich bitte um Disskusion!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (18. Januar 2006, 22:18)


Derek Skynet

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Mittwoch, 18. Januar 2006, 21:51

Ich bitte darum an den Feiertagen folgendes zu beachten. Berücksichtigt wurden bislang nicht der 01.05., 24.12.-26.12. und 01.01. - ich weiß jetzt natürlich nicht, ob es sich bei den Daten evtl. um krichliche Feiertage handelt.

Weswegen ich ein Feiertagsgesetz für wichtig halte: An den o.g. Tagen sowie dem Jahresend sollte mMn die Arbeit ruhen. Das heißt, dass Fristen und Termine, die auf die og. Tage fallen, sich um genau diese Tage verschieben.

Beispiel: Am 22.12. beginnt eine abstimmung. Nach der GOVK würde die Frist am 24.12. enden. Durch die Ausetzung der Frist endet die Frist erst am 27.12. - während den Feiertagen ist aber genauso eine abgegebene Stimme ungültig. Durch die Regelung sollen nicht die Fristen zum Einen nicht unnötig verlängert werden es soll aber auch unter Anderem gewisse Aktivitätshindernisse berücksichtigen.

Wie sieht's aus, wollen wir da noch etwas beregeln oder stößt mein Vorschlag auf Unmut?
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Derek Skynet

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Samstag, 21. Januar 2006, 11:44

hmmm
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Dr. Thasco

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Samstag, 21. Januar 2006, 12:38

Das Gesetz findet die Unterstützung der Kirche.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Derek Skynet

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Donnerstag, 9. März 2006, 15:24

Da keiner auf meine Anmerkungen eingegangen ist, denke ich, dass wir zur Abstimmung über den Vorschlag gehen können...
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Johanna Gutenberg

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Donnerstag, 9. März 2006, 21:29

Ja natürlich!
Hier entlang bitte!