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[Vertrag: Alpinia - Volkby]
Freundschafts- und Garantievertrag
zwischen
dem Königreich Alpinia und der Freien Stadt Volkby
vom 04. Mai 2004
zwischen
dem Königreich Alpinia und der Freien Stadt Volkby
vom 04. Mai 2004
Präambel
Das Königreich Alpinia und die Freie Stadt Volkby
betrachten es nach der Auflösung der gemeinsamen Kantonsrepublik Alpinia als ihre Aufgabe, die freundschaftliche und enge Verbindung zwischen ihren Völkern zu bekräftigen und der Region ein friedliches Dasein zu sichern.
Zu diesem Zwecke haben sie sich über folgendes geeinigt:
Artikel I
Das Königreich Alpinia und die Freien Stadt Volkby legen als Grenze ihrer Staaten zueinander die selbe Grenze fest, welche vor Entstehung der Kantonsrepublik Alpinia gültig gewesen ist. Sie versichern sich die Unversehrtheit dieser Grenze und werden keine gewaltsame Revision dieses Zustandes anstreben.
Als Folge dessen erkennen sich die Vertragspartner gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
Artikel II
Die Regierungen können beim jeweils anderen Vertragspartner diplomatische Vertreter akkreditieren, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Artikel III
Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht. Die Vertragspartner vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
Artikel IV
Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist nicht notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.
Den Bürgern wird Freizügigkeit auf dem gesamten Staatgebiet des Vertragspartners gewährt. Volkbyschen Bürgern darf der Zugang zur Brexener Schlucht, dem einzigen Überlandweg in das Volkbysche Hochplateau, nicht verwehrt werden, es sei denn, es liegen strafrechtliche Gründe vor.
Artikel V
Die Vertragspartner vereinbaren, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Ländern einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Länder illegal sind oder besonderen Bestimmungen unterliegen. Das Königreich Alpinia und die Freie Stadt Volkby erlauben Angehörigen des jeweils anderen Vertragspartners in ihrem Land nach dem dort geltenden Recht Tochterunternehmen eines im eigenen Land ansässigen Unternehmens zu gründen.
Artikel VI
Das Königreich Alpinia und die Freie Stadt Volkby betrachten die vorstehende Regelungen als ein sicheres Fundament für eine fortschreitende Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern.
Artikel VII
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen.
Volkby, den 04. Mai 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Jakob von Volkby
Baron von Volkby
[Vertrag: Alpinia - Dionysos]
Freundschaftsvertrag
zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos
vom 22. April 2004
zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos
vom 22. April 2004
Präambel
Das Königreich Alpinia und die Republik Dionysos, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die seit langem zwischen den beiden Staaten bestehen und auch durch Geschehnisse in der Vergangenheit nicht negiert werden konnten, zu festigen und dauernd zu erhalten und durch förmliche Bestimmungen die geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Bande, die sie vereinigen, enger zu knüpfen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag einzugehen und somit folgende Artikel festgelegt haben.
Artikel 1
Zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Artikel 2
Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen das Territorium des anderen Staates als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
Artikel 3
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 1 und 2 dieser Vertrages, keine bewaffnete Auseinandersetzung gegeneinander zu führen oder sich an einer Auseinandersetzung, die sich gegen eine der hohen vertragsschließenden Parteien richtet, zu beteiligen.
Artikel 4
Die hohen vertragschliessenden Parteien vereinbaren regelmäßige stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen der gemeinsamen Region, sowie auf jeden Fall bei Krisen.
Artikel 5
Jede der hohen vertragschliessenden Parteien kann bei der andern Partei diplomatische Vertreter akkreditieren, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Artikel 6
Militärische Hilfe im Konfliktfall mit Drittparteien ist nicht verpflichtend. Im Falle von Naturkatastrophen und/oder sonstigen Unglücksfällen katastrophalen Ausmasses verpflichten sich die hohen vertragschliessenden Parteien zur sofortigen und uneingeschränkten humanitären, medizinischen und technischen Hilfe, soweit benötigt und gewünscht. Im Kriegsfall mit Drittstaaten beschränkt sich diese Hilfe einzig auf humanitäre und medizinische Einsätze für die Zivilbevölkerung und allen direkten Opfern des Waffenkonflikts. Technische Hilfe wird nur gewährt, soweit es für humanitäre und medizinische Einsätze erforderlich ist.
Artikel 7
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Länder illegal sind oder besonderen Bestimmungen unterliegen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht Firmen zu gründen und zu übernehmen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen des jeweils anderen Landes in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht ein Bankkonto einzurichten.
Artikel 8
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien geniessen im Gebiet der andern Partei, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das Recht, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich dem Handel, der Industrie oder andern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten hinzugeben, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten, die in Kraft stehen oder nach dem Abschluss dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei promulgiert werden. In Gerichts-, Verwaltungs- oder andern Verfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der andern Partei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihrer Habe gewährt wird.
Artikel 9
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 21 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen.
Rantaplan, den 22. April 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Colti Breuer
Senatspräsident von Dionysos
[Vertrag: Alpinia - Atraverdo]
Freundschaftsvertrag
zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und dem Königreich Atraverdo
vom 10. Oktober 2003
zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und dem Königreich Atraverdo
vom 10. Oktober 2003
§ 1 Atraverdo und die Republik Alpinia streben eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.
§ 2 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
§ 3 Die Vertragspartner bezeichnen Ihre Beziehungen auf ihren Internetpräsenzen als mindestens "Neutral" oder sinnverwandt ein.
§ 4 Atraverdo und die Demokratische Republik Alpinia stimmen einem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter beider Länder erhalten diplomatische Immunität. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
§ 5 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.
§ 6 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne dessen Genehmigung zu unterlassen.
§ 7 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.
§ 8 Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.
§ 9 Bürger aus Atraverdo und der Demokratischen Republik Alpinia haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.
§ 10 Die Vertragspartner ziehen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht.
§ 11 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.
§ 12 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde.Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.
Rantaplan, den 10.10.2003
Luinil Stern
Staatspräsidentin von Alpinia
Leo Kampag
König von Atraverdo
Als Rechtsnachfolger der Demokratischen Republik Alpinia bzw. der Kantonsrepublik Alpinia gilt dieser Vertrag für das Königreich Alpinia weiter fort.
[Vertrag: Alpinia - Moncao]
Grundlagenvertrag
zwischen dem Königreich Alpinia und dem Königreich Moncao
vom 06. April 2004
zwischen dem Königreich Alpinia und dem Königreich Moncao
vom 06. April 2004
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel II - Botschaftertausch
1. Mit der unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.
Artikel III - Unterstützungspflicht
1. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt
Artikel V - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.
Artikel VI - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zwei-wöchigen Künsigungsfrist gekündigt werden.
Artikel VII - Laufzeit
1. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Artikel VIII - Inkrafttretung
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Rantaplan, den 06. April 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Jussi von Moncao
König von Moncao
[Vertrag: Alpinia - Arcor]
Grundlagenvertrag
zwischen dem
Königreich Alpinia
und dem
Großherzogtum Arcor
vom 09. August 2006
zwischen dem
Königreich Alpinia
und dem
Großherzogtum Arcor
vom 09. August 2006
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel II - Botschaftertausch
1. Mit der unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.
Artikel III - Unterstützungspflicht
1. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt
Artikel V - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.
Artikel VI - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zwei-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Artikel VII - Laufzeit
1. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Artikel VIII - Inkrafttretung
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Schloss Neubrunn, 09. August 2006
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Carmen von de Mora-Trauenstein
Staatsoberhaupt Großherzogtum Arcor
Samstag, 10. Mai 2025, 05:21
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