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Konsolidierung der Staatsfinanzen
Zitat
Gesetz über die Konsolidierung der Staatsfinanzen (KonsolidG)
vom 25. Mai 2005
Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Staatsfinanzen im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung zu reformieren und den Staatsausgaben angemessene Einnahmen entgegen zu stellen:
§ 1
Das „Gesetz über die Erhebung von Steuern und Zöllen“ wird umbenannt in „Königliches Gesetz über die Erhebung von Steuern“.
§ 2
§ 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„(1) Gegen ein automatisches Steuerdossier kann binnen einer Woche nach Zugang Widerspruch beim Hofkontrollamt erhoben werden.
(2) Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsdossiers der Weg einer Klage beim Königlichen Gerichtshof offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, Steuerschulden sind unverzüglich zu begleichen.
(4) Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung, soweit die vorstehenden Regelungen dem nicht entgegenstehen.“
§ 4
(1) § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 12,5 % erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.“
(2) § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
“Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 2.500 Kronen 25 % Vermögensteuer erhoben.“
§ 5
(1) § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
„Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 20 % Steuern erhoben.“
(2) § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt geändert:
“Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 12,5 % Vermögensteuer erhoben.“
§ 6
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird gestrichen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
als Clausi I. König von Alpinia
Dr. Thasco

als Clausi I. König von Alpinia

Na, mit meiner Unterstützung umgehen wir einfach dieses Problem. Ich werd nur dann wohl mal meien GO-Vorschlag noch anpassen.

Dr. Thasco

als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco
Ich bitte um die Vorlage eines entsprechenden Entwurfes eines aktuellen Finanzplanes der Staatsfinanzen.
M.E. hat eine Gesetzesdiskussion keinen Sinn, wenn den Mitglieder der Volkskammer die erforderlichen Zahlen nicht vorliegen.
Ich biete mich darüber hinaus auch an, diesen Finanzplan zu erstellen, wenn mir die diesbezüglichen Daten zur Verfügung gestellt werden; zuständig ist allerdings das Hofkontrollamt - wenn ich mich nicht irre (ist das derzeit überhaupt besetzt??? Ansonsten würde ich mich für dieses Amt bewerben).
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (31. Mai 2005, 13:01)
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (31. Mai 2005, 12:13)
Zitat
Original von Quentin Vaurien
M.E. hat eine Gesetzesdiskussion keinen Sinn, wenn den Mitglieder der Volkskammer die erforderlichen Zahlen nicht vorliegen.
Lag im alten Forum nachvollziehbar vor, ist durch die "Löschung" aber verschütt gegangen, was nicht mein Fehler war...
Ich werde den aktuellsten Kontoauszug veröffentlichen.
als Clausi I. König von Alpinia
Beschlussantrag 01 / 31.05.2005 / Geschäftsordnung der Volkskammer
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jack Kröger« (1. Juni 2005, 12:50)
Mittwoch, 9. Juli 2025, 08:43
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