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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Derek Skynet

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Montag, 26. Juni 2006, 14:36

Mithlander Gesetzesblatt (MGBl.)

Mithlander Rolle


vom 06.06.06, MGBl. 06/01


Präambel
Im Bewusstsein, die alten Grenzen, Werte und Traditionen wieder erhalten zu haben, gibt sich die Bevölkerung des Kantons Mithland ihre Mithlander Rolle zurück.


Artikel 1 – Grundnormen
Die Mithlander Rolle ist das Grundgesetz des Kantons.

Artikel 2 – Verfassung des Königreichs
Kapiel VII der Verfassung des Königreichs Alpinia gilt unmittelbar auch für den Kanton Mithland.

Artikel 3 – Staatsform
Der Kanton ist ein direkt-demokratischer Staat.

Artikel 4 –Kantonsbürger
Kantonsbürger sind alle im Gebiet des Kantons wohnende Personen. Nähere Voraussetzungen können per Gesetz geregelt werden.

Artikel 5 – Insignien
Wappen, Flagge und Hymne sind per Gesetz festzulegen.

Artikel 6 – Kantonsstadt
Kantonsstadt ist Albinsiddy.

Artikel 7 – Kantonsoberhaupt
Oberhaupt und Verwaltungschef des Kantons ist der Kantonsrat. Er regiert für mindestens vier Monate. Bestimmungen über Wahl, Rechte und Pflichten sowie über Möglichkeiten der Amtszeitverkürzung des Kantonsrates können per Gesetz geregelt werden. Der Kantonsrat vertritt den Kanton auf Bundesebene.

Artikel 8 – Mithlander Ratskammer
Die Mithlander Ratskammer ist das gesetzgebende Organ des Kantons. Der Zugang zur Mithlander Ratskammer steht jedem Bürger des Kantons offen. Bestimmungen über Abstimmungsregeln und Verfahren in der Mithlander Ratskammer können mittels eines Gesetzes geregelt werden.

Artikel 9 – Justiz
Die Justiz des Kantons wird vom Bundesgerichtshof des Königreichs Alpinia wahrgenommen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
Die Mithlander Rolle erhält ihre Wirksamkeit sieben Tage nach der Bekanntgabe zurück.

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Derek Skynet

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Montag, 26. Juni 2006, 14:38

Gesetz über die Mayenburger Ratskammer (MRG)

Gesetz über die Mithlander Ratskammer

(Mithlander Ratskammergesetz -MRG)

vom 26.06.06, MGBl. 06/02


§ 1 – Sinn und Zweck
Dieses Gesetz findet seinen Ursprung im zweiten Satz des Artikels 8 der Mithlander Rolle.

§ 2 - Stimmenverteilungen
(1) Jeder Kantons-Bürger des Mithlander Kantons hat mindestens eine Stimme.
(2) Jeder Erzrat hat zwei Stimmen.
(3) Jeder Bürgermeister und der Kantonsrat haben 3 Stimmen.
(4) Hat der Kantonsrat zusätzlich das Amt des Bürgermeisters eines Ortes oder die Würde eines Erzrates so hat weiterhin nur 3 Stimmen.
(5) Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.
(6) Der Ratskammervorsitzende hat ständig eine Auflistung der Bürger, Erzräte und Bürgermeister in der Ratskammer zu führen. Weiterhin muss in dieser Liste erischtlich sein, wieviele Stimmen bei einer absoluten und 2/3-Mehrheit erforderlich sind.

§ 3 - Anträge
(1) Anträge sind öffentlich zu stellen. Der Ratskammervorsitzende hat innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang den Antrag zur Diskussion zu stellen.
(2) Hat der Antragssteller den Wunsch geäußert, dass der Antrag ohne Diskussion zur Abstimmung kommt so hat der Ratskammervorsitzende den Antrag innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zur Abstimmung zu stellen.
(3) Eine Diskussion dauert mindestens eine Woche. Ist Bekannt, dass ein Bürger des Kantons Mithland nicht anwesend ist während der sieben Tage, so beträgt die Mindest-Diskussionsdauer zehn Tage.
(4) Nach Ablauf der Mindest-Diskussionsdauer hat der Ratskammervorsitzende die Abstimmung einzuleiten, wenn der Antragssteller oder mindestens 1/3 der Bürger des Kantons Mithland es fordern.

§ 4 - Abstimmungen
(1) Bei jeder Einleitung einer Abstimmung hat der Ratskammervorsitzende anzugeben, wieviele Stimmen für eine Annahme des Antrages erforderlich ist.
(2) Eine Abstimmung dauert höchstens sieben Tage. Sie kann vorher beendet werden, wenn die nötige Mehrheit erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) Das Abstimmungsergebnis ist durch den Ratskammervorsitzenden festzustellen.

§ 5 - Ratskammervorsitzender
Ratskammervorsitzender ist der Kantonsrat.

§ 6 - Hausordnung
Das uneingeschränkte Hausrecht übt der Ratskammervorsitzende aus.

§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Frühestens aber nach Inkrafttreten der Gesetze, die die Wahl des Kantonsrates, und die Erlangung der Kantonsbürgerschaft regeln sowie nach Inkrafttreten des Kommunalgesetzes.

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Derek Skynet

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Freitag, 21. Juli 2006, 13:48

Gesetz über die Wahl des Kantonsrates - MWahlG

Gesetz über die Wahl des Kantonsrates

(Mithlander Kantonsratswahlgesetz - MWahlG)

vom 21.07.06, MGBl. 06/03


Teil 1 – Allgemeines
§ 1 Grundlage

Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels Artikel 7 Satz 3 der Mithlander Rolle.

§ 2 Wahlgrundsatz
Die Wahl ist grundsätzlich öffentlich. Verlangen drei Wahlberechtigte eine geheime Wahl, so ist sie geheim durchzuführen.

§ 3 Einzelkandidat
Wird bei einer durchzuführenden Wahl nur ein Kandidat genannt, so gilt er am siebten Tag der Wahlzeit als gewählt.

Teil 2 – Ordentliche Wahl
§ 4 Wahlzeit

Die Wahlzeit beginnt am dreißigsten Tag vor Ende der Legislaturperiode.

§ 5 Wahlbeginn
(1) Am ersten Tag der Wahlzeit wird die Wahl ausgerufen.
(2) Kandidaten können sich bis zum fünften Tag der Wahlzeit melden. Gibt der amtierende Kantonsrat schon vorher zu erkennen, dass er bereit für eine weitere Legislaturperiode ist, so gilt diese Äußerung ebenfalls als Meldung nach Satz 1.
(3) Am sechsten Tag der Wahlzeit werden die Wahllisten ausgelegt. Diese Wahllisten enthalten die Kandidaten für die Wahl (Kandidatenliste) und die Wahlberechtigten (Wählerliste).

§ 6 Hauptwahl
(1) Die Hauptwahl wird vom siebten bis zum zehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Am elften Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die Mehrheit, so treten die Kandidaten mit den meisten Stimmen in der Nachwahl an.
(4) Stehen zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die Mehrheit so ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 7 Nachwahl
(1) Die Nachwahl wird vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Vorab werden am zwölften Tag die Wahllisten erneut ausgelegt. Am sechzehnten Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Erreicht keiner die Mehrheit, so treten die Kandidaten mit den meisten Stimmen in der Stichwahl an.

§ 8 Stichwahl
(1) Im Falle des § 7 Absatz 3 ist die Stichwahl vom achtzehnten bis zum einundzwanzigsten Tag der Wahlzeit durchzuführen. Vorab werden am siebzehnten Tag die Wahllisten ausgelegt. Am zweiundzwanzigsten Tag wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(2) Im Falle des § 6 Absatz 4 ist die Stichwahl vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Tag der Wahlzeit durchgeführt. Vorab werden am zwölften Tag die Wahllisten erneut ausgelegt. Am sechzehnten Tag der Wahlzeit wird das Ergebnis bekannt gegeben.
(3) Bei der Auslegung der Wählerliste sind anzugeben, welche Wähler die zusätzliche Erzrätestimme und die zwei zusätzlichen Bürgermeisterstimmen- und Kantonsratsstimmen haben. Die Personen, die in der Stichwahl antreten haben nur eine Stimme.
(4) Die Stimmen sind einheitlich abzugeben.
(5) Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(6) Erreicht keiner die Mehrheit, so hat der amtierende Kantonsrat seine Amtszeit auf vier Monate zu verlängern. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, so hat der König einen der Kandidaten der Stichwahl zu ernennen.

Teil 3 – Außerordentliche Wahl
§ 9 Anlass

Die außerordentliche Wahl wird durchgeführt, wenn der Kantonsrat sein Amt nicht mehr ausführt.

§ 10 Wahlzeit
Die Wahlzeit beginnt am dritten Tage nachdem bekannt geworden ist, dass der Kantonsrat sein Amt nicht mehr ausführen kann.

§ 11 Durchführung der Wahl
(1) Es sind eine Hauptwahl und wenn notwendig eine anschließende Stichwahl durchzuführen.
(2) Die § 5 Absätze 2 und 3, der § 6 Absätze 1 bis 3 und § 8 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

Teil 4 – Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach Bekanntgabe in Kraft. Frühestens aber erst nach Inkrafttreten des Mithlander Städtegesetzes und des Mithlander Kantonsbürgerschaftsgesetzes.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange

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Derek Skynet

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Samstag, 22. Juli 2006, 12:37

RE: Gesetz über die Wahl des Kantonsrates - MWahlG

Gesetz über die Förderung und Pflege Mithlands Kommunen

(Mithlander Kommunalgesetz – MKomG)

vom 22.06.06, MGBl. 06/04


Teil 1 – Allgemeines
§ 1 Grundlage

Dieses Gesetz ergeht zur Festlegung von Bestimmungen über die Kommunen, des Amtes des Bürgermeisters sowie der Würde des Erzrates.

Teil 2 – Kommunen
§ 2 Arten

Es gibt die Kantonsstadt Albinsiddy, sowie Orte ohne Stadtrechte und Städte mit Stadtrechten.

§ 4 Stadtrechtsverleihung
(1) Ein Ort kann die Stadtrechte verliehen bekommen, wenn sie zur Stadt ausgebaut wird (Homepageerstellung).
(2) Hierzu hat der Kantonsbürger, der eine Stadt ausbauen will sich mit dem Kantonsrat in Verbindung zu setzen. Einvernehmlich klären der Kantonsbürger und der Kantonsrat den Ausbau der Stadt ab.
(3) Der Kantonsrat soll die Stadtrechte nach Ausbau der Stadt an die Stadtrechte verleihen, wenn die Homepage den geltendenden Vorgaben des Kantonsrats entspricht. Er kann hier rechtsverbindliche Vorgaben machen.
(4) Die Homepage ist dem Kantonsrat im gezippten Format zuzusenden. Weiter hat der Kantonsrat beim Ausbau dem Kantonsbürger im angemessenen Rahmen behilflich zu sein.

§ 5 Stadtrechtsentziehung
Ist der Ausbau dementsprechend verfallen, dass der Ausmaß der Bebauung nicht mehr erkannt werden kann (Homepage fehlt), kann der Kantonsrat frühestens sieben Tage nach bekannt werden des Verfalls die Stadtrechte wieder entziehen. Er hat den Entzug drei Tage vorher anzukündigen und den Entzug bekannt zu geben.

Teil 3 – Bürgermeister
§ 6 Status

Der Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Stadt.

§ 7 Ernennung
(1) Der erste Bürgermeister wird ernannt und amtiert für mindestens 6 Monate (Ernennungszeit).
(2) Nach Ablauf der sechs Monate bleibt der Bürgermeister bis zur Verlangung einer Wahl im Amt.
(3) Verlangt ein Kantonsbürger in einer Stadt nach Ablauf der Ernennungszeit nach einer Wahl, so ist die Bürgermeisterwahl durchzuführen.

§ 8 Wahl
(1) Ein gewählter Bürgermeister ist zu bestätigen.
(2) Eine Wahl zum Bürgermeister kann frühestens vier Monate nach der letzten Wahl durchgeführt werden.

§ 9 Durchführung der Wahl
(1) Der Kantonsrat leitet die Wahl.
(2) Drei Tage nach Verlangung der Wahl hat der Kantonsrat das Wahlverfahren einzuleiten.
(3) Vom ersten bis zum dritten Tag des Wahlverfahrens können sich Kandidaten melden. Hat der amtierende Bürgermeister schon vorher erwähnt, dass er seine Amtszeit erneuern will, so gilt dies als Meldung nach Satz 1. Am vierten Tag des Wahlverfahrens sind die Wählerlisten auszulegen. § 5 Absatz 3 Satz 2 des Kantonsratswahlgesetzes gilt entsprechend.
(4) Hat sich nur ein Kandidat gemeldet, so gilt er am fünften Tage des Wahlverfahrens als gewählt.
(5) Die Wahl ist vom fünften bis zum achten Tag des Wahlverfahrens durchzuführen. Am neunten Tag ist das Ergebnis bekannt zu geben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimme auf sich vereinigen kann. Kann keiner der Kandidaten die Mehrheit auf sich vereinigen, treten die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander an.
(6) Die Stichwahl wird vom zehnten bis zum dreizehnten Tag durchgeführt. Am neunten Tag ist die Kandidatenwahlliste erneut auszulegen. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Kann keiner der Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigen, so gilt der amtierende Bürgermeister als gewählt, wenn er in der Stichwahl mit angetreten ist; ansonsten ist eine ausgeweitete Wahl durchzuführen.
(7) Die ausgeweitete Wahl ist vom vierzehnten bis zum siebzehnten Tag durchzuführen. Die Wahllisten sind am vierzehnten Tag des Wahlverfahrens auszulegen. § 8 Absätze 3 bis 5 des Kantonsratsratswahlgesetzes gelten entsprechend. Das Ergebnis ist am achtzehnten Tag bekannt zu geben. Erreicht keiner der Kandidaten die nötige Mehrheit gilt der Kandidat der ausgeweiteten Wahl als gewählt, welcher die Wahl gefordert hat, ansonsten hat der Kantonsrat einen der Kandidaten zu berufen.

§ 10 Ausgebaute Stadt ohne Bürgermeister
Hat eine ausgebaute Stadt keinen Bürgermeister, so kann ein Kantonsbürger der Stadt die Wahl zum Bürgermeister fordern. Die §§ 8 und 9 mit Ausnahme vom § 9 Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend.

Teil 4 – Erzräte
§ 11 Status

Der Erzrat ist ein Bürger, welcher dafür gesorgt hatte, dass eine Stadt die Stadtrechte erhalten hat.

§ 12 Ernennung
Ist ein Kantonsbürger nicht Bürgermeister einer Stadt, wurde aber mal zu einem Bürgermeister ernannt, so hat der Kantonsrat ihn zum Erzrat zu ernennen.

Teil 5 – Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am siebten Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Frühestens aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Kantonsbürgerschaft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Derek Skynet

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Sonntag, 6. August 2006, 21:40

RE: Gesetz über die Wahl des Kantonsrates - MWahlG

Gesetz über die Kantonsbürgerschaft des Kantons Mithland

(Mithland Kantonsbürgergesetz – MKBG)

vom 06.08.06, MGBl. 06/05


§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels 4 Satz 2 der Mithlander Rolle.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.) Neubürger
Eine Person, welche aus dem Ausland kommt, um sich in Alpinia anzusiedeln.
2.) Bundesbürger
Eine Person, welche das Bürgerrecht eines anderen Kantons des Königsreichs Alpinia besitzt.
3.) Vorrübergehende Kantonsbürgerschaft
Ist ein schwebender Zustand. Die Person, die die vorrübergehende Kantonsbürgerschaft hat, hat keine Rechte nach gesetzlichen Bestimmungen des Kantons.

§ 3 Einbürgerung von Neubürgern
(1) Neubürger werden vierzehn Tage nachdem sie ihren Wohnort im Bürgernetz auf Mithland eingestellt haben und sich im Forum des Kantons gemeldet haben Kantonsbürger (Einbürgerung).
(2) In den vierzehn Tagen kann die Kantonsverwaltung die Einbürgerung nur verweigert werden, wenn Kantonsinteressen gegen die Einbürgerung sprechen.
(3) Hat eine Person innerhalb von vierzehn nur eine von beiden Voraussetzungen erfüllt, so kann die Einbürgerung verweigern. Vorher hat sie der Person drei Tage Zeit zu geben, um sich dazu zu äußern.

§ 4 Umbürgerung von Bundesbürgern
(1) Zieht ein Bundesbürger nach Mithland, so hat er dies im Forum des Kantons bekannt zu machen und seinen Wohnort im Bürgernetz auf Mithland umzustellen.
(2) Der Bundesbürger ist Kantonsbürger des Kantons, wenn er sich bereits seit einundzwanzig Tagen im Königreich Alpinia aufgehalten hat. Verliert er in diesem Zeitraum aufgrund anderer kantonaler Bestimmungen die Kantonsbürgerschaft des anderen Kantons, so erhält er die vorrübergehende Kantonsbürgerschaft.

§ 5 Bürgerpflichten
(1) Der Kantonsbürger hat bei seinem Bürgernetz-Eintrag anzugeben, welche Auslandswohnorte er und seine anderen ID’s auch haben.
(2) Der Kantonsbürger hat die Mithlander Rolle zu achten und zu wahren, er hat für sie einzustehen und dem Kanton zu dienen.

§ 6 Bürgerrechte
Jeder Kantonsbürger hat Zugang zu allen öffentlichen Ämter nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Ausbürgerung wegen Inaktivität
(1) Ein Kantonsbürger kann ausgebürgert werden, wenn er seit mindestens einen Monat nicht mehr im Forum aktiv war.
(2) Die Kantonsverwaltung hat den Kantonsbürger eine Woche vor Ablauf des Monats nach Absatz 1 mit einer öffentlichen Bekanntmachung aufzufordern, der Pflicht nach Absatz 1 nachzukommen.
(3) Kommt der Kantonsbürger der Aufforderung nicht nach, so hat die Kantonsverwaltung einen Tag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 den Kantonsbürger ausbürgern. Dies hat sie öffentlich bekannt zu machen.

§ 8 Ausbürgerung wegen verfassungswidrigen Handeln
(1) Ein Kantonsbürger kann ausgebürgert werden, wenn er sich öffentlich gegen die Mithlander Rolle wendet und nicht für deren Grundprinzipien einsteht.
(2) Die Kantonsverwaltung hat höchstens eine Woche nach bekannt werden des schädigenden Handelns nach Absatz 1 eine Feststellung des verfassungswidrigen Handelns durch das zuständige Gericht zu beantragen.
(3) Nach Bestätigung durch das zuständige Gericht hat die Kantonsverwaltung den Bürger auszubürgern. Dies hat sie öffentlich bekannt zu machen.

§ 9 Ausbürgerung wegen Umzug
Zieht ein Kantonsbürger in einen anderen Kanton des Königreichs Alpinia, so wird er mit sofortiger Wirkung ausgebürgert, erhält aber solange die vorrübergehende Kantonsbürgerschaft, wie er nicht Bundesbürger ist. Sie hat öffentlich bekannt zu machen, wann der Kantonsbürger die vorrübergehende Kantonsbürgerschaft erhält und verliert.

§ 10 Bürgerzählung
(1) Die Kantonsverwaltung hat alle vier Monate eine Bürgerzählung durchzuführen. Die Bürgerzählung hat zwei Monate vor der Kantonsratswahl zu erfolgen. Hat der Kanton nur einen Bürger, so ist die Bürgerzählung nicht durchzuführen.
(2) Die Bürgerzählung wird mit der Bekanntmachung der Durchführung eingeleitet.
(3) Innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung findet die eigentliche Bürgerzählung statt. Diese dauert zehn Tage, in denen sich jeder Kantonsbürger zu melden hat. Sind Kantonsbürger nicht anwesend, so gelten sie als mitgezählt, wenn sie ihre Abwesenheit angekündigt haben.
(4) Haben Kantonsbürger unter Beachtung des Absatz 3 Satz 3 sich nicht gemeldet, so kann der Kantonsbürger ausgebürgert werden. § 7 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

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Derek Skynet

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Mittwoch, 13. September 2006, 13:10

Gesetz über die Zuständigkeit der Straßen im Kanton Mithland

(Mithlander Fernstraßengesetz – MStrG)

vom 14.09.06, MGBl. 06/06


§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Zweck der verschiedenen Straßenebenen.

§ 2 Ortsstraßen
(1) Ortstsraßen sind Straßen, die innerhalb der Städte und Orte der Infrastruktur dienen. Die jeweiligen Orte und Städte sind hierfür zuständig.
(2) Ortstraßen haben gängige Namen zu führen.

§ 3 Regionsstraßen
(1) Regionsstraßen sind Straßen, die die einzelnen Orte der Regionen miteinander verbinden (Fernstraßen I). Die Regione sind hierfür zuständig. § 5 Absatz 1 ist zu beachten.
(2) Regionsstraßen haben eine fortlaufende Nummer zu führen. Vorab wird ein 'R' geführt. Die Nummerierungen haben so zu erfolen, dass Regionsstraßen von Norden nach Süden führend gerade Zahlen und von Westen nach Osten ungerade Zahlen anführen. Hier haben die Regione mit der Kantonsverwaltung zusammenzuarbeiten, welche letztendliche entscheiden.

§ 4 Kantonstraßen
(1) Kantonsstraßen sind Straßen, die die einzelnen Bezirke miteinander vernetzen (Fernstraßen II). Hierfür ist die Kantonsverwaltung zuständig. § 5 ist zu beachten.
(2) Kantonsstraßen haben eine fortlaufende Nummer zu führen. Vorab wird ein 'K' geführt. Die Nummerierungen haben so zu erfolen, dass Kantonsstraßen von Norden nach Süden führend ungerade Zahlen und von Westen nach Osten gerade Zahlen anführen. Hierfür ist die Kantonsverwaltung zuständig.

§ 5 Überlagerungen
(1) Dient eine Regionsstraße auch dem Zweck den kantonalen überörtlichen Charakter zu festigen, ist die Straße als Kantonsstraße zu übernehmen.
(2) Dient eine Kantonsstraße den Zweck die Einheit des Bundes durch eine Verfestigung der Infrastrukturen und eine Pan-Kantonale Verbindung herzustellen, so ist darauf hinzuwirken, diese dem Bund zu überschreiben.
(3) Besteht wegen des Absatzes 3 keine Einigkeit, so ist auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

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Sonntag, 26. November 2006, 23:43

Gesetz über die Flagge, das Wappen und der Hymne des Kantons Mithland

(Mithlander Insigniengesetz – MInsG)

vom 26.11.06, MGBl. 06/07


§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels 5 der Mithlander Rolle.

§ 2 Flagge
Die Flagge ist horizontal gedrittetlt. Das oberste Drittel ist Blau. Das mittlere Drittel ist Weiß. Das untere Drittel schwarz.

§ 3 Wappen
(1) Das Wappen hat im oberen Drittel drei Spitzen und ist mit der blauen Farbe des Königreichs gefärbt. Auf der Fläche sind die Anzahl der Regionen des Kantons in Form von Kugeln angegeben.
(2) Die unteren zwei Drittel sind quer geteilt. Die linke Hälfte besteht zu gleichen Anteilen aus den Farben der Mithlander Flagge nach § 2. Das rechte Drittel stellt den Löwen des Königreiches auf dem rotem Grund des Königreichs dar.

§ 4 Hymne
(1) Die Hymne den trägt den Namen "Mein stolzes Mithland".
(2) Der Text hat folgenden Inhalt:
"1.Ehrenhaft, Oh mein Mithland stehn wir zu dir
Der Herr schütze Dein Antlitz, wir geben Dir den Schwur
¦:Mein stolzes Mithland - Wir sind Dir zugewandt
Unser Blut, nur für dich unser Vaterland:¦
2.In ewiger tiefer Verbundenheit
Sprechen wir die Worte als eine echte Einheit
¦:Mein stolzes Mithland - Wir sind Dir zugewandt
Unser Blut, nur für dich unser Vaterland:¦
3.Durch Täler und hohe Berge
Zeigen wir gemeinsam Ehre und Stärke
¦:Mein stolzes Mithland - Wir sind Dir zugewandt
Unser Blut, nur für dich unser Vaterland:¦
4.Unsere Liebe nur für Dich
Unsere goldene Heimat schützen wir - uns're Pflicht
¦:Mein stolzes Mithland - Wir sind Dir zugewandt
Unser Blut, nur für dich unser Vaterland:¦"

§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Mittwoch, 21. März 2007, 17:38

1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Insigniengesetzes


vom 21.03.07, MGBl. 07/01


§ 1 Sinn und Zweck
Das Mithlander Insigniengesetz soll geändert werden, um die alten Insignien des Fürstbistum Mithland mit den Mayenburger Zeichen zu vereinen.

§ 2 Änderungen
(1) Aus § 2 Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Aus § 2 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2
(3) Es wird ein dritter absatz in § 2 mit folgendem Inhalt hinzugefügt:
„Im mittleren Drittel wird zentriert das alte Symbol des Fürstbistums Mithland dargestellt.“
(4) In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird hinter „§ 2.“ durch folgendes ersetzt „§ 2 Absatz 2.“.
(5) § 3 Absatz 2 Satz 3 wird mit folgenden Inhalt ersetzt:
„Die rechte Hälfte ist mit dem roten Grund des Königreichs unterlegt; in der oberen Hälfte dieses Segments wird der Löwe des Königs und in der unteren Hälfte dieses Segments das alte Symbol des Fürstbistums Mithland, dargestellt.“.

§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
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Mittwoch, 21. März 2007, 17:40

Gesetz über die vorrübergehende Wahrnehmung der Kirchenverwaltung

(Mithlander Kirchenverwaltungsgesetz - MKVerwG)

vom 21.03.07, MGBl. 07/02


§ 1 Sinn und Zweck
Ziel ist es die Kirchenverwaltung der bastardischen Kirche zu untersützen.

§ 2 Grundsatz
(1) Staat und Kirche bleiben getrennt.
(2) Die bastardische Kirche genießt gegenüber anderen anerkennenswerten Religionsgemeinschaften keine staatlichen Vorteile.

§ 3 Kirchenverwaltung
(1) Der Kanton Mithland verpflichtet sich, der geistlichen Führung der bastardischen Kirche nicht entgegenzustehen.
(2) Die Kantonsverwaltung verwaltet kirchliche Angelegenheiten, solange es keinen kirchlichen Oberhaupt gibt.

§ 4 Allgemeine Reformen
Die Kantonsverwaltung reorganisiert die kirchlichen Bistürmer in Einigkeit mit der bestehenden kirchlichen Tradition und den neuen politischen Kantonszusammensetzungen des Königreichs Alpinia.

§ 5 Rechtskraft des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und tritt außer Kraft, wenn ein neues Kirchenoberhaupt gewählt wurde.
Bundeskanzler
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Mithlander Kantonsrat

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Mittwoch, 11. April 2007, 13:11

1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Ratskammergesetzes


vom 11.04.07, MGBl. 07/03


§ 1 Sinn und Zweck
Die Änderung des Ratskammergesetzes soll den erhöhten demokratischen Anforderungen an einer kantonalen Gesetzgebung unter den erschwerten Bedingungen einer geringen Bürgerzahl gerecht werden.

§ 2 Änderungen
(1) In § 2 Absatz 6 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt:
"Sollte die Kantonsbürgerzahl bei 1 liegen, entfallen die Angaben nach Satz 2."
(1) Es wird folgendes eingefügt:
"§ 4a Anträge und Abstimmung bei geringer Bürgerzahl
(1) § 4a ist bei einer Kantonsbürgerzahl von 1 anwendbar.
(2) Anträge sind entbehrlich. Aussprachen können sofort erstellt werden. Aussprachen sind nach sieben Tagen zu schließen. Anschließend kann das Gesetz veröffentlicht werden.
(3) Veröffentlicht der Kantonsrat ein Gesetz, ohne die Ratskammer damit zu betrauen, kann es frühestens sieben Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten."

§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
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Mithlander Kantonsrat

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Samstag, 21. April 2007, 20:08

Außerkraftreten des Mithlander Kirchenverwaltungsgesetz


am 21.05.07, MGBl. 07/04


- Mitteilung -
Die Kantonsverwaltung teilt mit, dass das Gesetz über die vorrübergehende Wahrnehmung der Kirchenverwaltung (Mithlander Kirchenverwaltungsgesetz - MKVerwG) vom 21.03.07 (MGBl. 07/02) gem. § 5 des MKVerwG außer Kraft tritt.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat

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Samstag, 26. Mai 2007, 14:54

1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Kantonsbürgergesetzes


vom 26.05.07, MGBl. 07/05


§ 1 Sinn und Zweck
Die Änderungen sollen verhindern, dass durch formale Vorgaben der Sinn der Bürgerzählung nicht mehr erfüllt wird.

§ 2 Änderungen
(1) In § 10 Absatz 3 wird ein dritter Satz mit folgendem Inhalt eingefügt: "Es genügen eine Beteiligung im Forum des Königreichs Alpinia während der Zeit der Bürgerzählung und eine Beteiligung von 10 Posts während der letzten dreißig Tage vor der Bürgerzählung."
(2) In § 10 Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 4.

§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
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Mithlander Kantonsrat

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Donnerstag, 21. Juni 2007, 14:00

Gesetz über die einmalige Anpassung der Legislaturperiode


vom 21.06.07, MGBl. 07/06


§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt
(1) Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage des Artikels 7 Satz 3 der Mithlander Rolle.
(2) Dieses Gesetz verschiebt das aktuelle Legislaturperioden auf den ersten eines Monats.

§ 2 Leigislaturperiode
Das Ende der 4. Kantonsratslegislaturperiode verschiebt sich vom 1o. November auf dem 01. November.

§ 3 Bürgerzählung
Die Bürgerzählung der 4. Kantonsratswahllegislaturperiode beginnt am 01. September.

§ 4 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat