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Johanna Gutenberg

Bundesabgeordnete

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1

Donnerstag, 10. August 2006, 20:53

[Aussprache] Gesetz über die Bundesverwaltung

Hiermit eröffne ich die Aussprache über den folgenden Antrag:

Zitat


Gesetz über die Bundesverwaltung
(BVerwG)

Vortitel

§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.

§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Aufbau der Bundesverwaltung gliedert sich in zwei Stufen:
1. dem Bundeskanzler als obersten Verwaltungsbehörde und
2. den Bundesämtern als unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Durch Bundesgesetz können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.

1. Titel: Der Bundeskanzler

§3 [Bundeskanzler]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
(2) Der Bundeskanzler steht der Bundeskanzlei vor.

§4 [Organisation der Bundesverwaltung]
Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.

§5 [Aufsicht]
(1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.

2. Titel: Die Bundesämter

§6 [Bundesämter]
(1) Die Bundesämter sind Unterbehörden.
(2) Die Bundesämter sind der Bundeskanzlei unterstellt.

§7 [Selbstverwaltungsangelegenheiten]
(1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.

§8 [Auftragsangelegenheiten]
(1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.

§9 [Leitung eines Bundesamtes]
(1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.
(2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.

Schlusstitel

§10 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Ich bitte um Meinungen

Clausi I. von Alpinia

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2

Donnerstag, 10. August 2006, 21:23

Nun ich schrieb ja bereits die folgenden Worte:

Durch das Gesetz und die Verordnungen fallen mehrere (längere) Gesetze weg. Ich denke, dass die Schaffung von Behörden durch Verordnung auch weitaus praktikabler ist und dem Bundeskanzler auch die nötigen Kompetenzen gibt, die Bundesverwaltung wirtschaftlich zu führen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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3

Samstag, 12. August 2006, 19:16

Also die Kollektion §§ 2, 3 + 6 könnte man sicherlich noch in einem § zusammenfassen, oder?
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Clausi I. von Alpinia

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4

Samstag, 12. August 2006, 19:18

Zitat

Original von Derek Skynet
Also die Kollektion §§ 2, 3 + 6 könnte man sicherlich noch in einem § zusammenfassen, oder?

Man könnte so ziemlich alles, aber warum sollte man? ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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5

Samstag, 12. August 2006, 19:34

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia

Zitat

Original von Derek Skynet
Also die Kollektion §§ 2, 3 + 6 könnte man sicherlich noch in einem § zusammenfassen, oder?

Man könnte so ziemlich alles, aber warum sollte man? ;)


Schon mal gehört: "Doppelt gemoppelt - dreifach gelacht" ? ;)
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Clausi I. von Alpinia

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6

Samstag, 12. August 2006, 21:02

Ist ja gut, dann wird der § 2 eben so gefasst:

"§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.
(2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.
(3) Durch Bundesgesetz können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden."

Die §§ 3 und 6 werden dann gestrichen, die Nummerierung der anderen §§ ändert sich dann entsprechend.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Derek Skynet

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7

Samstag, 12. August 2006, 21:59

Zitat

Original von Clausi I. von Alpinia
Ist ja gut, dann wird der § 2 eben so gefasst:

"§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.
(2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.
(3) Durch Bundesgesetz können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden."

Die §§ 3 und 6 werden dann gestrichen, die Nummerierung der anderen §§ ändert sich dann entsprechend.


:applaus: Danke

Nerv ich Dich inzwischen? *grins*
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Clausi I. von Alpinia

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8

Samstag, 12. August 2006, 22:13

Zitat

Original von Derek Skynet
Nerv ich Dich inzwischen? *grins*

Ich erkenne dein Bemühen dahinter. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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9

Mittwoch, 16. August 2006, 08:31

Gesetz über die Bundesverwaltung

Ich bitte um baldige (sprich: ohne Verzug ^^) Einleitung der Abstimmung über den folgenden aktualisierten Entwurf:

Zitat

Gesetz über die Bundesverwaltung
(BVerwG)


Vortitel

§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.

§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.
(2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.
(3) Auf Grundlage eines Bundesgesetzes können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.

1. Titel: Der Bundeskanzler

§3 [Organisation der Bundesverwaltung]
Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.

§4 [Aufsicht]
(1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.

2. Titel: Die Bundesämter

§5 [Selbstverwaltung]
(1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.

§6 [Auftragsverwaltung]
(1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.

§7 [Leitung eines Bundesamtes]
(1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.
(2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.

Schlusstitel

§8 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Ich habe § 2 Abs. 3 noch formal angepasst, so dass auch durch Verordnungen auf Grund eines Bundesgesetzes Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung Bundesaufgaben übertragen bekommen können. Ich denke, das ist insoweit unproblematisch.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Johanna Gutenberg

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10

Donnerstag, 17. August 2006, 21:06

Abstimmung eingeleitet