Gesetz über die Bundesverwaltung
(BVerwG)
Vortitel
§1 [Grundlage]
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.
(2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.
§2 [Verwaltungsaufbau]
(1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.
(2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.
(3) Auf Grundlage eines Bundesgesetzes können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.
1. Titel: Der Bundeskanzler
§3 [Organisation der Bundesverwaltung]
Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.
§4 [Aufsicht]
(1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
(2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.
2. Titel: Die Bundesämter
§5 [Selbstverwaltung]
(1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.
(2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.
§6 [Auftragsverwaltung]
(1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.
(3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.
§7 [Leitung eines Bundesamtes]
(1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.
(2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.
(3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.
Schlusstitel
§8 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia