Bitte stimmen sie über den folgenden Gesetzesentwurf ab:
Gesetz über die Erlangung und den Verlust der alpinischen Staatsbürgerschaft
§ 1 Grundsatz
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.
§ 2 Wartezeit
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung im Bundesregister herangezogen werden.
§ 3 Inaktivität
(1) Ist ein Kantonsbürger einen Monat nicht aktiv gewesen, so verliert er seine Kantonsbürgerschaft. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.
§ 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
Bitte stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.